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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.11.2018 RU180060

2. November 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,074 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Forderung (Kostenfolgen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU180060-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 2. November 2018

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Forderung (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Langnau vom 10. Oktober 2018 (GV.2018.00009 / SB.2018.00009)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt Langnau a.A. (Vorinstanz) gegen den Beklagten eine Klage auf "Einforderung des Erbpflichtteils" ein (Urk. 1). Im Anschluss an die Schlichtungsverhandlung vom 17. Juli 2018 (Urk. 4) unterbreitete die Vorinstanz den Parteien einen Vergleichsvorschlag mit Zustimmungsvorbehalt (Urk. 5), welcher innert Frist von der Klägerin am 15. September 2018 und vom Beklagten am 18. September 2018 unterzeichnet wurde (Urk. 6, Urk. 7). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 entschied die Vorinstanz (Urk. 8 = Urk. 10). 1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 615.00 festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet. 3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von 307.50 zu erstatten. 4. [Schriftliche Mitteilung] 5. [Rechtsmittelbelehrung] b) Hiergegen hat die Klägerin am 16. Oktober 2018 rechtzeitig Beschwerde erhoben (Urk. 9). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. In der Beschwerdeschrift müssen konkrete Anträge gestellt werden. Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte; ohne genügende Anträge kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 137 III 616). Die Beschwerdeschrift der Klägerin enthält keine Anträge und auch aus der (kurzen) Begründung lassen sich solche nicht mit genügender Sicherheit herauslesen. Die Klägerin erhebt "Beschwerde gegen die mir auferlegten Gerichtskosten". In der von ihr beigelegten angefochtenen Verfügung sind sowohl die Satzteile "Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 615.00" aus Dispositiv-Ziffer 2 als

- 3 auch "Umfang von 307.50" aus Dispositiv-Ziffer 3 mit Leuchtstift hervorgehoben; damit ist nicht klar, ob die Klägerin mit ihrer Beschwerde nur die vollumfängliche Auflage der Gerichtskosten an den Beklagten oder auch eine Reduktion der Gerichtsgebühr erreichen will. Mangels genügender Beschwerdeanträge kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. a) Aber auch wenn davon auszugehen gewesen wäre, die Klägerin fechte mit ihrer Beschwerde einzig die Kostenverteilung an und wolle eine vollumfängliche Kostenauflage an den Beklagten erreichen, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht überprüft zu werden. b) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe ihren Erbpflichtteil bei Gericht einfordern müssen, weil der Beklagte keine gütliche Einigung akzeptiert habe; ihr Schreiben an ihn vom 5. Mai 2018 sei unbeantwortet geblieben. Damit macht sie geltend, die Kosten seien dem Beklagten aufzuerlegen, weil dieser das Verfahren verursacht habe (vgl. Art. 108 ZPO). c) Wird ein Verfahren durch Vergleich beendet – wie vorliegend das vorinstanzliche Schlichtungsverfahren –, sind die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs zu verteilen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Da der Vergleich der Parteien vom 15. bzw. 18. September 2018 keine Vereinbarung über die Kostentragung enthält (Urk. 6-8), sind die Kosten gemäss Art. 106-108 ZPO zu verteilen (Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO), d.h. grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens. Ein Vergleich ist ein gegenseitiges Nachgeben der an ihm beteiligten Parteien. Wenn dabei nicht feststeht, wer in welchem Umfang auf seine Ansprüche verzichtet bzw. nachgegeben hat, ist von einem beidseitigen Unterliegen bzw. Obsiegen auszugehen und sind die Kosten entsprechend zu teilen. So verhält es sich auch beim vorliegenden Vergleich: Auch die Klägerin hat auf allfällige Mehrforderungen verzichtet (vgl. Ziffer 3 des Vergleichs), und es ist nicht auszumachen, wer in wel-

- 4 chem Umfang nachgegeben hat. Dass bei dieser Sachlage die Vorinstanz ihre Verfahrenskosten beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt hat, ist somit nicht zu beanstanden. d) Nach dem Gesagten wäre daher die Beschwerde abzuweisen gewesen, wenn ein genügender Antrag vorgelegen hätte. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 307.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 307.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. November 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Beschluss vom 2. November 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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