Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. C. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 7. Mai 2018
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Meilen vom 8. Februar 2018 (Geschäftsnummer 009.2018)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Meilen (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) ein (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 525.– (Urk. 4/4). In der Folge wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung am 22. Mai 2018 vorgeladen (Urk. 4/6). Die Vorladung wurde der in Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, domizilierten Beklagten zusammen mit der Verfügung, dem Schlichtungsgesuch und weiteren Beilagen am 9. April 2018 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt (Urk. 4/7, Urk. 4/8). 1.2. Gegen die Verfügung vom 8. Februar 2018 erhob die Beklagte innert Frist (Urk. 4/8, Urk. 1) Beschwerde mit folgendem sinngemässen Antrag (Urk. 1): Die Beklagte erhebt Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie ist nicht Vertragspartnerin einer dieser Parteien. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Mithin hat diejenige Partei, die ein Rechtsmittel ergreift, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil zu erleiden. Ohne diese sogenannte Beschwer hat die Partei kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Rechtsmittels. In diesem Fall ist auf das erhobene Rechtsmittel von Amtes wegen nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). 2.2. Die Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht sie, sondern die Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 525.– zu leisten hat. Der Beklagten ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf ihre Beschwerde ist folglich mangels Beschwer nicht einzutreten.
- 3 - Sie wird anlässlich der Schlichtungsverhandlung, zu welcher die Vorinstanz bereits vorgeladen hat (Urk. 4/6), Gelegenheit zur Bestreitung der Forderung haben. 3.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 150.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen: Der Klägerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Beklagte hat aufgrund ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 3, an die Klägerin und die Vorinstanz gegen Empfangsschein, an die Beklagte auf dem Rechtshilfeweg. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Mai 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: mc
Beschluss vom 7. Mai 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 3, an die Klägerin und die Vorinstanz gegen Empfangsschein, an die Beklagte auf dem Rechtshilfeweg. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...