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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.01.2018 RU170064

4. Januar 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,749 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU170064-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 4. Januar 2018

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Egg vom 22. August 2017 (GV.2017.00010)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Kläger) machte mit Eingabe vom 16. Juni 2017 beim Friedensrichteramt Egg ein Schlichtungsgesuch mit folgendem sinngemässem Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1/1.1 und 1/1): Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen: Fr. 1'800.– nebst 5% Zins seit dem 27. April 2016 und Fr. 155.90 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 7. März 2017); der Rechtsvorschlag in der obgenannten Betreibung sei zu beseitigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. 1.2. In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 20. Juni 2017 auf den 22. August 2017 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (Urk. 1/A1). Nachdem die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beklagte) die Vorladung nicht abgeholt hatte (Urk. 1/A2), informierte die Vorinstanz diese mit Schreiben vom 29. Juni 2017 über den Verhandlungstermin und teilte mit, die Beilagen zum Schlichtungsgesuch könnten bei ihr eingesehen werden (Urk. 1/K1). Mit Verfügung vom gleichen Tag setzte sie dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– an (Urk. 1/A3). Am 7. Juli 2017 ging bei der Vorinstanz ein E-Mail der Beklagten mit einer Stellungnahme zum Schlichtungsbegehren und der Aufforderung, Zustellungen einzig an eine Postfachadresse in C._____ zu richten, ein (Urk. 1/K2). Darauf antwortete die Vorinstanz, ebenfalls per E-Mail, die Vorladung sei korrekt an den Sitz der Beklagten adressiert worden. Der einverlangte Kostenvorschuss sei geleistet worden, weshalb die Verhandlung wie geplant stattfinde (Urk. 1/K2). 1.3. Zur Verhandlung am 22. August 2017 erschien die Beklagte unentschuldigt nicht. Nachdem der Kläger einen Entscheid beantragt hatte (Urk. 1/A10), hiess die Vorinstanz die Klage mit unbegründetem Urteil vom gleichen Tag vollumfänglich gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger die aus seinem Kostenvorschuss bezogene Gerichtsgebühr von Fr. 300.– zu erstatten (Urk. 1/A11). Mit E- Mail vom 3. September 2017 (Urk. 1/K3) sowie mit Schreiben vom 4. September 2017 (Datum Poststempel, Urk. 1/A14 S. 2 f.) erklärte die Beklagte "rekurs total gegen ihr obiges fehlurteil". Mit E-Mail vom 6. September 2017 wies die Vorin-

- 3 stanz die Beklagte auf das Vorgehen und die Fristen gemäss Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils hin (Urk. 1/K4). Die Beklagte antwortete per E-Mail unter anderem Folgendes: "entscheid klar NICHT akzeptiert und begründung fristgerecht eingereicht per email u n d aptt unterschrieben!" (Urk. 1/K4). Mit Eingabe vom 8. September 2017 verlangte die nunmehr anwaltlich vertretene Beklagte die Begründung des Urteils vom 22. August 2017 (Urk. 1/A15 und A16). Das begründete Urteil (Urk. 1/A17 = Urk. 3) wurde ihr am 18. September 2017 zugestellt (Urk. 1/A18). 1.4. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): " 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Kläger / Beschwerdegegner die Klagebewilligung zu erteilen. 2. Die Vollstreckung des angefochtenen Urteils sei aufzuschieben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers / Beschwerdegegners." 1.5. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 wurde das Gesuch der Beklagten, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen und es wurde von ihr ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 410.– einverlangt (Urk. 6), welcher rechtzeitig einging (Urk. 7). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 4 - 3. Die Vorinstanz erwog, die per E-Mail erfolgte Stellungnahme der Beklagten (vom 7. Juli 2017, Urk. 1/K2) sei nicht zu berücksichtigen, denn das Verfahren vor dem Friedensrichter sei mündlich (Art. 212 Abs. 2 ZPO). Der Kläger begründe seine Forderung damit, dass man zunächst im Februar 2016 mündlich vereinbart habe, dass er für pauschal Fr. 800.– für die Beklagte die Bilanz 2015 erstelle. Aufgrund des höher als zunächst angenommenen Aufwands habe man wiederum mündlich eine Erhöhung des Pauschalhonorars auf Fr. 1'800.– vereinbart. Diese Sachdarstellung werde durch den vorgelegten E-Mailverkehr der Parteien gestützt (Urk. 3 S. 2). 4. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, ihre E-Mail-Eingabe vom 7. Juli 2017 gehörig zu berücksichtigen. Darin habe sie den durchaus komplexen Sachverhalt aus ihrer Sicht dargestellt, die Klage bestritten, Verrechnung geltend gemacht und sinngemäss eine Widerklage mit einem Streitwert von Fr. 15'000.– vorbehalten. Das E-Mail vom 7. Juli 2017 habe die Vorinstanz zusätzlich per normaler Post zugestellt erhalten, was sich – sofern relevant – aus den Akten der Vorinstanz ergebe. Eine solche schriftliche Stellungnahme der beklagten Partei sei auch im Schlichtungsverfahren zulässig. Es habe der Vorinstanz bewusst sein müssen, dass sie, die Beklagte, die geltend gemachte Schlechterfüllung wohl nur mit einem Gutachten hätte beweisen können. Ebenso habe die Vorinstanz davon ausgehen müssen, dass sie den Gegenbeweis zur behaupteten mündlichen Honorarerhöhung wohl nur mittels Zeugenaussagen hätte erbringen können. Die Vorinstanz habe ihr Recht auf Beweis verletzt, indem sie den Antrag auf Entscheid gutgeheissen habe. Des Weiteren ergebe sich die behauptete Honorarerhöhung entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht aus den Akten. Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Schliesslich hätten ihre Einreden der Vorinstanz klar machen müssen, dass es sich vorliegend nicht um einen einfachen und spruchreifen Fall handle, weshalb die Vorinstanz von ihrer Entscheidungskompetenz vorliegend keinen Gebrauch hätte machen dürfen, sondern dem Kläger die Klagebewilligung hätte erteilen müssen (Urk. 2 S. 3 f.).

- 5 - 5. Vorliegend kann offen bleiben, ob im Schlichtungsverfahren bei Säumnis der beklagten Partei deren schriftliche Stellungnahme zu berücksichtigen ist, denn eine entsprechende Eingabe müsste jedenfalls den Vorgaben von Art. 130 ZPO entsprechen. Diese sind bei Eingaben, welche per Fax oder – wie vorliegend – gewöhnlicher E-Mail erfolgen, von Vornherein nicht erfüllt, denn es mangelt der Natur der Sache nach sowohl an einer eigenhändigen Originalunterschrift (Art. 130 Abs. 1 Satz 2 ZPO) als auch an einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Der Formmangel ist daher nicht auf ein blosses Versehen zurückzuführen, zu dessen Behebung der Beklagten von der Vorinstanz im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen gewesen wäre (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.5-4.6; BGE 121 II 252 E. 4). Die Beklagte behauptet zwar, sie habe der Vorinstanz ihre Stellungnahme vom 7. Juli 2017 auch noch per Post zukommen lassen (Urk. 2 S. 3 Rz. 3.2). Eine entsprechende Eingabe findet sich in den vorinstanzlichen Akten allerdings nicht und die Beklagte legt auch keine (Sendungs-) Bestätigung vor, welche ihre Darstellung belegte. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Stellungnahme der Beklagten vom 7. Juli 2017 einzig per E-Mail erfolgte. Grundsätzlich hätte die Vorinstanz die Beklagte auf den damit einhergehenden Formfehler aufmerksam machen müssen (BGE 142 V 152 E. 4.6). Allerdings muss die Beklagte bereits gewusst haben, dass die Stellungnahme nicht bloss per gewöhnlicher E-Mail einzureichen war, denn anderenfalls hätte sie nicht beabsichtigt, ihre Stellungnahme auch noch per Post zu versenden (vgl. Urk. 2 S. 3 Rz. 3.2, vgl. auch Urk. 1/K4). Der unterbliebene Hinweis auf den Formfehler schadet daher nicht und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Stellungnahme der Beklagten vom 7. Juli 2017 nicht berücksichtigte. Infolgedessen blieb die Sachdarstellung des Klägers vor Vorinstanz unbestritten. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das Recht auf Beweis der Beklagten verletzt haben könnte, da nur über rechtserhebliche, streitige Tatsachen Beweis zu führen ist (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Aus dem gleichen Grund ist ohne Belang, ob aus dem eingereichten E-Mailverkehr die vom Kläger behauptete Vereinbarung bezüglich Honorarerhöhung hervorgeht, zumal sich darin keine Hinweise finden lassen, welche Zweifel an der Darstellung des Klägers weckten (vgl. Urk. 1/4.1-7). Damit erweisen sich sowohl die Rüge einer

- 6 - Verletzung des Rechts auf Beweis als auch diejenige einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 3 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Januar 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

versandt am: mc

Urteil vom 4. Januar 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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