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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.04.2017 RU170018

3. April 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,115 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Aufhebung Betreibung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU170018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. H.A. Müller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 3. April 2017

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Dietikon, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Aufhebung Betreibung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Dietikon vom 15. März 2017 (IA170007-T/ V_V5)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Unter dem 12. Dezember 2016 reichte der Kläger eine an das "Bezirksgericht Zug" adressierte und beim Kantonsgericht Zug am 16. Dezember 2016 eingegangene Klage ein mit dem Begehren um Aufhebung der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Ägerital, Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2016 (Urk. 1 und 2). Diese Klage ging schliesslich am 19. Januar 2017 beim Friedensrichteramt der Stadt Dietikon (Vorinstanz) ein (Stempel auf Urk. 1) und wurde dort einstweilen als Klage gegen die Stadt Dietikon entgegengenommen. Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist von 10 Tagen zur genauen Bezeichnung der Gegenpartei an, da diese nicht klar bezeichnet sei, denn in der Eingabe des Klägers werde die Stadt Dietikon als Gegenpartei bezeichnet, in der genannten Betreibung sei jedoch der Staat Zürich als Gläubiger und das Statthalteramt des Bezirks Dietikon – eine kantonale Behörde – als dessen Vertreter vermerkt; bei Säumnis gelte die Eingabe als nicht erfolgt (Urk. 3; dem Kläger zugestellt am 21. Februar 2017, Urk. 4). Mit Verfügung vom 15. März 2017 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein und auferlegte die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 90.-- dem Kläger (Urk. 5 = Urk. 8). b) Hiergegen hat der Kläger am 16. März 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Aufhebung der Betreibung (Urk. 7). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe sein mangelhaftes Gesuch innert der ihm mit Verfügung vom 20. Februar 2017 angesetzten Nachfrist nicht verbessert, weshalb die Eingabe als nicht erfolgt gelte und auf das Schlichtungsgesuch nicht einzutreten sei (Art. 132 ZPO). Der Kläger habe die Kosten zu tragen (Art. 106 ZPO); eine Parteientschädigung sei nicht zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO; Urk. 8 S. 2).

- 3 b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er versuche seit Monaten, eine bereits bezahlte Betreibung löschen zu lassen und habe dies durch eine Klage versucht; aber seit Monaten verhindere die Vorinstanz durch absurde Einwände, dass er zum ihm zustehenden Recht komme. Er habe seine Klage bereits letztes Jahr mehrfach begründet. Er habe auch keine Klage gegen die Gemeinde eingereicht, sondern ganz klar gegen das Statthalteramt Dietikon. Er habe dann auf den neuen Versuch nicht mehr reagiert, weil er den Eindruck gewonnen habe, dass die Vorinstanz sein Anliegen nicht ernst genug nehme, sondern die Sache schnell abwimmeln wolle. Seit fast einem Jahr kämpfe er gegen die zu Unrecht erlassene Betreibung. Bis heute sei keine Rechtsöffnung beantragt worden. Wer eine Forderung habe, setze das Verfahren jedoch fort. Damit sei klar, dass der Kostenvorschuss und alle weitere Tyrannei der Vorinstanz nur verwendet worden seien, um das Verfahren zu verzögern (Urk. 7). d) Die klagende Partei hat die Gegenpartei im Schlichtungsgesuch zu bezeichnen (Art. 202 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat seine Klage bzw. sein Schlichtungsgesuch entgegen seinen Beschwerdevorbringen nicht "ganz klar gegen das Statthalteramt Dietikon" (Urk. 7) eingereicht: Seine Eingabe vom 12. Dezember 2016 hatte den Betreff "Betreibung der Stadt Dietikon" und der Kläger führte darin aus "hiermit reiche ich Klage gegen die Stadt Dietikon ein und beantrage die Aufhebung der Betreibung" (Urk. 1). Gläubiger dieser Betreibung – und damit Gegenpartei einer Klage auf Aufhebung der Betreibung – ist jedoch unbestritten der

- 4 - Kanton Zürich, vertreten durch das Statthalteramt Dietikon (Urk. 3 S. 2). Dass unter diesen Umständen die Vorinstanz dem Kläger mit der Verfügung vom 20. Februar 2017 Gelegenheit zur Verbesserung seines Gesuchs gegeben hat, ist nicht zu beanstanden. Ebenso nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz für den Fall der Säumnis angedroht hat, dass die Eingabe vom 12. Dezember 2016 als nicht erfolgt gelte (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat diese Verfügung sodann erhalten, hat dann aber darauf aus eigenem Antrieb "nicht mehr reagiert" (Urk. 7). Mangels Verbesserung des Gesuchs musste daher die klägerische Eingabe vom 12. Dezember 2016 als nicht erfolgt gelten. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als unbegründet; sie muss demgemäss abgewiesen werden. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 120.-- (Urk. 8 S. 1). Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 120.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. April 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Urteil vom 3. April 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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