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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.02.2017 RU160078

6. Februar 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,964 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU160078-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 6. Februar 2017

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Dübendorf vom 7. November 2016 (GV.2016.00074)

- 2 - Erwägungen: 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) ist Tierarzt und hat verschiedentlich Haustiere der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) behandelt. Anlässlich der Konsultation vom 27. April 2015 (die Beklagte brachte ihre Hündin C._____ zur Behandlung) wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass aus einer Behandlung aus dem Jahre 2001 noch Kosten in der Höhe von Fr. 538.75 offen seien. Hierauf bezahlte die Beklagte akonto Fr. 500.– in bar. Gleichentags teilte die Beklagte mit, nicht in der Lage zu sein, die offene Rechnung von Fr. 306.75 (Fr. 538.75 [Behandlungskosten aus dem Jahr 2001] + Fr. 268.– [aktuelle Behandlungskosten vom 27. April 2015] – Fr. 500.– [Akontozahlung]) zu bezahlen (Urk. 1/5 [B4]). Mit der dritten und letzten Mahnung vom 18. Januar 2016 erhob der Kläger eine Mahngebühr in der Höhe von Fr. 20.– (Urk. 2/6/6 [D6]). Die Rechnung blieb unbezahlt. 2.1 Hierauf reichte der Kläger am 8. März 2016 (Datum Poststempel) beim Friedensrichteramt Stadt Dübendorf ein Schlichtungsgesuch mit folgendem sinngemässem Rechtsbegehren ein (Urk. 1/1-2 [A1-A2]): Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen: - CHF 326.75 nebst 5% Zins seit dem 27. Mai 2015 - CHF 33.30 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf Der Rechtsvorschlag sei zu beseitigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 21. März 2016 auf den 12. April 2016 zur Verhandlung vorgeladen (Urk. 1/6 [C1]). Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 8. April 2016 zur Sache Stellung und beantragte sinngemäss die Verschiebung der Verhandlung (Urk. 1/3-4/1-8 [B3-B3h]). Mit Urteil vom 14. April 2016 wurde die Klage gutgeheissen (Urk. 1/8 [C7]). Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte innert Frist Beschwerde. Mit Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2016 wurde das Urteil des Friedensrichteramtes

- 3 - Stadt Dübendorf vom 14. April 2016 aufgehoben und die Sache zur Neuansetzung einer Schlichtungsverhandlung zurückgewiesen (Urk. 2/1 [D1]). 2.2 Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 wurden die Parteien (erneut) zur Schlichtungsverhandlung auf den 18. Juli 2016 vorgeladen (Urk. 2/2 [D2]). Am 15. Juli 2016 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben der Beklagten ein, mit welchem sie wiederum um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung ersuchte (Urk. 2/3/1-5 [D3]). Gleichentags wurde der Beklagten eine 5-tägige Frist angesetzt, um mittels zuverlässigen Original-Arztzeugnisses (das auf einer ärztlichen Untersuchung basiert und nicht nur nach Angaben der Beklagten erstellt ist), nachzuweisen, dass sie am 18. Juli 2016 nicht verhandlungsfähig gewesen sei (Urk. 2/4 [D4]). Am 28. Juli 2016 setzte die Vorinstanz der Beklagten dieselbe Frist erneut an, weil sie die Verfügung vom 15. Juli 2016 nicht abgeholt hatte (Urk. 2/5 [D5]). Die Beklagte liess sich mit Schreiben vom 3. August 2016 vernehmen, nahm zur Sache Stellung und reichte ärztliche Zeugnisse bzw. ärztliche Schreiben betreffend ihre Arbeitsunfähigkeit und einen Klinikaufenthalt sowie weitere diverse Arztkonsultationen ein (Urk. 2/6/1-21 [D6]). Mit Verfügung vom 5. August 2016 wurde der Beklagten eine 5-tägige Frist angesetzt, um nachzuweisen, dass sie in den nächsten 15 Tagen nicht verhandlungsfähig sei (Urk. 2/7 [D7]). Hierauf reichte sie mit Schreiben vom 10. August 2016 erneut ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis betreffend den Zeitraum vom 16. Juli 2016 bis zum 22. August 2016 ein (Urk. 2/8/1-2 [D8]). In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 12. August 2016 auf den 23. August 2016 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (Urk. 2/9 [D9]), worauf seitens der Beklagten am 22. August 2016 erneut ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis betreffend den Zeitraum vom 16. Juli 2016 bis 5. September 2016 einging (Urk. 2/10/1-2 [D10]). Hierauf setzte die Vorinstanz der Beklagten mit Verfügung vom 23. August 2016 eine Frist bis zum 16. September 2016, um sich über ihre Verhandlungsunfähigkeit für die Schlichtungsverhandlung beim Bezirksarzt des Bezirkes Uster, Dr. med. D._____, an der …strasse … in E._____, untersuchen zu lassen (Urk. 2/11/1-3 [D11]). Am 14. September 2016 reichte die Beklagte wei-

- 4 tere Schreiben bzw. Arztzeugnisse betreffend Arbeitsunfähigkeit ein (Urk. 2/13/1- 4 [D13]). Schliesslich wurden die Parteien mit Verfügung vom 19. September 2016 auf den 27. September 2016 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (Urk. 2/14 [D14]). Diese wurde schliesslich in Abwesenheit der Beklagten durchgeführt. Gleichentags erging sodann das unbegründete, und am 7. November 2016 auf Begehren der Beklagten hin das folgende begründete Urteil (Urk. 2/15 [E1]; Urk. 2/16 [E2]; Urk. 2/17 [F1]): 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 326.75 nebst 5% Zins seit 27.05.2015 und CHF 33.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 26.01.2016) aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 375.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt und werden als Vorschuss von der klagenden Partei gefordert. Nach Annahme des Urteils hat die kostenpflichtige Partei der anderen Partei den geleisteten Vorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 700.00 zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage). 2.3 Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 (Datum Poststempel 7. Dezember 2016, eingegangen am 8. Dezember 2016) innert Frist Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 20 S. 1): Das Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Dübendorf vom 7. November 2016 sei aufzuheben und die Klage auf Bezahlung von CHF 326.75 nebst 5% Zins und von CHF 33.30 (Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf) sei abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. 3. Die Beklagte führt beschwerdeweise aus, dass sie keinen Bezirksarzt aufgesucht habe, da keine genaue Adresse angegeben worden sei. Entspre-

- 5 chend sei sie an der Verhandlung entschuldigt (und nicht unentschuldigt) abwesend gewesen (Urk. 20 S. 5). Des Weiteren hält sie fest, dass sich die vom Kläger geforderte Honorarrechnung von Fr. 326.75 auf eine Behandlung der Hündin F._____ aus dem Jahr 2001 beziehe, und damit von deren Eigentümer und Halter, G._____, wohnhaft an der … [Adresse], zu bezahlen sei. Am 27. April 2015 sei sie im Glauben gewesen, es handle sich um ihre Hündin C._____, weshalb sie anlässlich dieser Konsultation akonto Fr. 500.– bezahlt habe. Sie sei sehr erstaunt gewesen, dass sie vom Kläger nie eine Mahnung oder Betreibung erhalten habe. Sie sei zu Unrecht verurteilt worden. Es seien Behauptungen gemacht worden, obschon sie selber die Sachlage mehrmals dokumentiert und mit Arztzeugnissen belegt habe. Auch sie habe sich geärgert, da sie immer alle Rechnungen bezahlt habe. Sie verstehe den Kläger nicht und sei sich keiner Schuld bewusst. Da sie zu 100% IV-Rentnerin sei, sei sie in einer schwierigen Situation und könne sich rechtlich nicht vertreten lassen. Entsprechend sei die Betreibung zu löschen. Sie fordere vom Kläger die Rückforderung des am 27. April 2015 zuviel bezahlten Betrages von Fr. 340.– (Fr. 500.– abzüglich die diesbezüglichen Behandlungskosten von Fr. 140.–) sowie Fr. 150.– (15 Zeugnisse à Fr. 10.–) und damit total Fr. 490.– (Urk. 20 S. 5 f.). 4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 6 - 4.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen, soweit sie sich nicht mit den vor Vorinstanz eingereichten decken, neu und damit unzulässig und unbeachtlich (vgl. Urk. 22). Soweit der Antrag auf Rückerstattung des bereits bezahlten Betrages von Fr. 500.– den Umfang von Fr. 232.– übersteigt (vgl. Urk. 2/6/1 [D6]), handelt es sich dabei ebenso um ein Novum, welches unzulässig und damit unbeachtlich ist. Dasselbe hat für die erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Forderung von Fr. 150.– als Auslagenersatz für die 15 Zeugnisse zu gelten. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.1 Die Rüge, wonach der Beklagten die Adresse des Bezirksarztes nicht mitgeteilt worden sei, ist aktenwidrig. So wurde die Adresse des Bezirksarztes Dr. med. D._____ (…strasse … in E._____) in der Verfügung der Vorinstanz vom 23. August 2016 durchaus aufgeführt (Urk. 2/11/1-3 [D11]). Entsprechend kann die Beklagte hieraus nichts zur ihren Gunsten ableiten; die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beklagte unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen sei, ist zutreffend. 5.2.1 Mit ihrem Einwand, wonach sie zu Unrecht zur Zahlung der eingeklagten Forderung verurteilt worden sei, obschon sie die Sachlage immer wieder dargelegt habe, macht die Beklagte letztlich geltend, dass die Vorinstanz ihre (schriftlichen) Einwendungen im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht nicht gewürdigt habe. 5.2.2 Inwiefern die Vorinstanz die von der Beklagten eingereichten schriftlichen Stellungnahmen zur Sache hätte berücksichtigen müssen (so das Schreiben vom 8. April 2016, Urk. 1/3 [B3]; undatiertes Schreiben, bei der Vorinstanz am 15. Juli 2016 eingegangen, Urk. 2/3/1 [D3]; Schreiben vom 3. August 2016, Urk. 2/6 [D6]), kann vorliegend offenbleiben, da es selbst unter Berücksichtigung dieser Eingaben beim vorinstanzlichen Ergebnis bleibt (vgl. nachfolgende Ausführungen). 5.3.2 Unbestrittenermassen betraf die tierärztliche Behandlung im Jahre 2001 für Fr. 538.75 die Hündin F._____ und die Katze H._____; die Behandlung

- 7 im Jahre 2015 für Fr. 268.– betraf die Hündin C._____ (Urk. 1/4/3 [B3c]; Urk. 1/7 [C2]; Urk. 2/6/6-7 [D6]). Der Kläger hat vor Vorinstanz ausgeführt, dass er – vorgängig der Behandlung vom 27. April 2015 – die Begleichung der Rechnung aus dem Jahre 2001 über Fr. 538.75 gefordert habe, welche bis zu diesem Zeitpunkt nicht beglichen worden sei. Anlässlich der Behandlung ihrer Hündin C._____ vom 27. April 2015 habe die Beklagte dem Kläger akonto Fr. 500.– für den ausstehenden Betrag von Fr. 538.75 bezahlt. Sodann hätten die Parteien – ebenso am 27. April 2015 – vereinbart, dass die Beklagte den Restbetrag von Fr. 38.75 zusammen mit der neuen Rechnung für die Behandlung vom 27. April 2015 (Fr. 268.–) sofort begleichen werde. Die Rechnung mit entsprechendem Einzahlungsschein sei der Beklagten sogleich mitgegeben worden. Dies habe die Beklagte gleichentags in ihrem Schreiben bestätigt, indes mitgeteilt, dass sie den ausstehenden Betrag nicht bezahlen könne (Urk. 1/4/3 [B3c]; Urk. 1/7 [C2]). Die Beklagte brachte vor Vorinstanz vor, dass die Behandlung aus dem Jahre 2001 nicht ihren Hund betroffen habe, weshalb ihr der Kläger noch Fr. 232.– schulde (bezahlter Akontobetrag von Fr. 500.– abzüglich Behandlungskosten vom 27. April 2015 in der Höhe von Fr. 268.–). Sie habe zunächst gemeint, dass die Behandlung aus dem Jahre 2001 ihre Hündin betroffen habe, was aber nicht zutreffe. Die Rechnung aus dem Jahre 2001 betreffe die Hündin F._____, welche G._____ gehöre. Sie habe damals lediglich im Auftrag von G._____ und aus Tierliebe gehandelt und die Hündin F._____ impfen lassen. Diese sei im Impfausweis auf G._____ eingetragen und trage einen Chip. Die offene Rechnung von Fr. 326.25 [recte: Fr. 326.75] bzw. Fr. 538.75 sei G._____ zu stellen (Urk. 2/3/1 [D3]; Urk. 2/6/1 [D6]). 5.3.3 Mit ihren Ausführungen macht die Beklagte geltend, die Hündin F._____ 2001 im Auftrag von G._____ und damit als dessen Stellvertreterin zum Kläger gebracht zu haben. Somit macht sie geltend, dass nicht sie aus dem Behandlungsvertrag verpflichtet worden ist, sondern G._____, weshalb sie dem Kläger kein Geld schulde.

- 8 - Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Nahmen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet (Art. 32 Abs. 1 OR). Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschluss sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesst (Art. 32 Abs. 2 OR). Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen (Art. 32 Abs. 3 OR). Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt (Art. 38 Abs. 1 OR). Offen bleiben kann, ob sich die Beklagte über das Bestehen der Schuld aus dem Jahre 2001 tatsächlich geirrt hat und ob die Hündin F._____ tatsächlich jemand anderem als der Beklagten gehört. Selbst wenn sich die Beklagte über das Bestehen der Schuld geirrt haben sollte und die Hündin F._____ nicht ihr gehörte, änderte dies nichts am Resultat. Ebenso kann offengelassen werden, inwiefern der von der Beklagten bezahlte Akontobetrag von Fr. 500.– an die Schuld aus dem Jahre 2001 angerechnet oder als Vorschuss an die laufenden Behandlungskosten vom 27. April 2015 geleistet wurde. Dies aus nachfolgenden Gründen: So hat die Beklagte vor Vorinstanz weder behauptet, dem Kläger die Stellvertretung – sollte eine solche bestanden haben – angezeigt und ihm mitgeteilt zu haben, sie gebe ihm die Hündin F._____ im Auftrag von G._____ in Behandlung; noch hat sie belegt, dass sie damals als Bevollmächtigte von G._____ handelte. Ebenso wenig hat sie dargelegt, dass der Kläger aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis zwischen ihr und G._____ hätte schliessen müssen bzw. es ihm gleichgültig gewesen sei, mit wem er den Vertrag schliesse. Zwar hat sie vor Vorinstanz ausgeführt, die Hündin F._____ sei "gechippt" gewesen (habe einen Chip getragen) und sei im Impfausweis auch auf den Namen G._____ registriert (Urk. 2/6/1 [D6]). Indes hat sie weder behauptet, dem Kläger den Impfausweis im Behandlungszeitpunkt auch tatsächlich vorgelegt zu haben, noch hat sie einen entsprechenden Beweis für diese Behauptung genannt bzw. einen entsprechen-

- 9 den Beleg eingereicht. Sodann führte der Kläger anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 27. September 2016 aus, dass der Hund zum damaligen Zeitpunkt keinen Chip habe tragen können, da es diese damals noch gar nicht gegeben habe. Sodann erklärte er, dass er damals der Meinung gewesen sei, die Hündin F._____ gehöre der Beklagten. Sie sei mit dem Hund zu ihm gekommen, weshalb sie für ihn auch die Besitzerin und Auftraggeberin gewesen sei (Urk. 2/14 Handprotokoll [D14]). Diese Aussagen blieben unwidersprochen. Damit kann weder gesagt werden, dass der Kläger Kenntnis vom Vertretungsverhältnis zwischen der Beklagten und G._____ hatte, noch dass er aus den Umständen hätte schliessen müssen, dass die Beklagte die Hündin F._____ im Auftrag von G._____ zur Behandlung brachte, noch dass es ihm gleichgültig gewesen wäre, mit wem er den Behandlungsvertrag abschloss. Entsprechend aber wurde nicht G._____ durch den Behandlungsvertrag verpflichtet, sondern haftet die Beklagte für die aus diesem Behandlungsauftrag resultierenden Kosten. Da die Beklagte nach dem Gesagten sowohl für die Behandlungskosten aus dem Jahre 2001 als auch für diejenigen vom 27. April 2015 aufzukommen hat, ist irrelevant, ob mit dem Akontobetrag von Fr. 500.– zunächst die Ausstände von 2001 beglichen worden sind oder für die Behandlungskosten von 2015 ein Vorschuss geleistet worden ist, zumal die Beklagte nicht vorgebracht hat, die Forderung aus dem Jahre 2001 sei verjährt. Damit ist die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen. 5.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend aber bleibt es auch bei der Aufhebung des Rechtsvorschlags in der betreffenden Betreibung; ohnehin wäre die angerufene Kammer für die Löschung von Betreibungen nicht zuständig. Bei diesem Ausgang bleibt es auch bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung, zumal die Beklagte keinerlei Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Prozesskosten vorgebracht hat. 6.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 GebV OG auf

- 10 - Fr. 200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 20 und Urk. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 326.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 11 - Zürich, 3. Februar 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: jo

Urteil vom 6. Februar 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 20 und Urk. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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