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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.03.2017 RU160076

15. März 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,875 Wörter·~9 min·9

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU160076-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 15. März 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Polizeidepartement der Stadt Zürich, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 3. Oktober 2016 (GV.2016.00312/SB.2016.00396)

- 2 - Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3+9, vom 3. Oktober 2016: 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 412.10 nebst 5% Zins seit 01.03.2016 und CHF 33.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 14.06.2016) aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die klagende Partei nach Erhalt der ausstehenden Forderung die gegen die beklagte Partei erhobene Betreibung Nr. ... schriftlich beim Betreibungsamt Zürich 9 abbestellen wird und der beklagten Partei eine Orientierungskopie von diesem Schreiben zustellen wird. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] Beschwerdeanträge: Des Klägers: "Die Forderung von CHF 412.10 sowie Zins und Betreibungskosten sind abzuweisen. Es wird gleichzeitig das Gesuch zur unentgeltlichen Rechtspflege gestellt aufgrund nicht vorhandener finanzieller Ressourcen." Der Beklagten: "1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers sei abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers." Erwägungen: 1. a) Am 24. August 2016 stellte die Klägerin beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, ein Schlichtungsgesuch mit einem Streitwert von Fr. 412.10 (Urk. 1). An der Schlichtungsverhandlung vom 28. September 2016 konnte keine Einigung erzielt werden und die Klägerin stellte daraufhin einen An-

- 3 trag auf Entscheid (Urk. 7). Die Vorinstanz entschied sodann den Streit mit Urteil vom 3. Oktober 2016 (nachträglich begründet; Urk. 13 = Urk. 18; Entscheid oben wiedergegeben). b) Hiergegen hat der Beklagte am 28. November 2016 fristgerecht (vgl. Urk. 15) Beschwerde erhoben und den eingangs aufgeführten Beschwerdeantrag gestellt (Urk. 17). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Am 1. Februar 2017 reichte die Klägerin ihre Beschwerdeantwort ein (Urk. 23), welche dem Beklagten am 20. Februar 2017 zugestellt wurde (Urk. 27). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Klägerin habe vorgebracht, der Beklagte habe nach seiner Verhaftung einer SOS-Ärztin zur Begutachtung überstellt werden müssen; sie habe diese Rechnung bezahlt und der Beklagte habe diese Auslagen zurückzuerstatten. Dagegen habe der Beklagte vorgebracht, dass die Überstellung an die Ärztin überflüssig gewesen sei und er diese Rechnung daher nicht zu bezahlen habe. Die Vorinstanz erwog weiter, die Klägerin habe im Zusammenhang mit der Verhaftung des Beklagten zu dessen Begutachtung eine SOS-Ärztin aufgeboten, welche den Beklagten untersucht habe. Die Darstellungen im Rapport der Stadtpolizei Zürich würden den Schluss zulassen, dass der Beizug der Ärztin notwendig gewesen sei. Der Beklagte habe daher diese Auslagen zu ersetzen (Urk. 18 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich

- 4 nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Soweit die Beschwerdeantwort neue Vorbringen rechtlicher Art über den Rechtsgrund der in Betreibung gesetzten Forderungen und die Natur der Streitigkeit enthält (vgl. auch Urk. 21 S. 2), sind diese jedoch zulässig (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 326 N 3). Ausgeschlossen sind einzig neue Vorbringen tatsächlicher Natur (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Unabhängig von der Novenbeschränkung zuzulassen sind auch Zugeständnisse, wozu auch inhaltliche Einschränkungen einer bereits vorgebrachten Behauptung zu zählen sind (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1272 f., mit weiteren Verweisen). c) Soweit der Beklagte in seiner Beschwerde bloss den Ablauf der Geschehnisse rund um seine Verhaftung aus seiner eigenen Sicht darstellt, ohne Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu nehmen (Urk. 17 S. 1 f.), genügt dies den Anforderungen an konkrete Beanstandungen nicht und ist daher auf diese Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen. d) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde – als einzige konkrete Beanstandung der vorinstanzlichen Erwägungen – geltend, in der Begründung der Vorinstanz stehe kein expliziter Grund, weder für die Herbeirufung der Polizei und deren Mitnahme, noch warum es erforderlich gewesen sei, einen Arzt zu rufen; es werde nur auf einen Polizeirapport verwiesen, ohne dessen relevanten Inhalt zu nennen. Es liege seitens der Polizei Willkür und böswilliger Vorsatz vor, weshalb die Forderung nicht in seiner Verantwortung stehe (Urk. 17 S. 2). Die Begründung der Vorinstanz ist in der Tat äussert kurz gehalten (dazu noch unten Erwägung 2.e). Der Polizeirapport, auf den die Vorinstanz verweist, befindet sich allerdings bei den Akten (Urk. 8); der Beklagte macht nicht geltend, dass ihm dessen Inhalt nicht bekannt gewesen wäre. In diesem Rapport wird in weniger als einer halben Textseite dargelegt, dass und wieso der Beizug einer

- 5 - Notfall-Ärztin notwendig gewesen war, weil nämlich der Beklagte beim Eintreffen der Polizei in einem sehr aufgebrachten, verunsicherten und zugleich aggressiven Zustand gewesen sei, geschwitzt und zugleich gezittert habe und nur wirre Sachen gesprochen habe; zudem sei er kurz darauf völlig "ausgetickt" und er habe auch einen ganzen Sack mit diversen Medikamenten dabeigehabt, welche für seinen Bluthochdruck, zur Behandlung der implantierten Niere und für ein geschwächtes Immun-/Abwehrsystem bestimmt gewesen seien (Urk. 8). Bei dieser Sachlage und diesem Verhalten des Beklagten liegt auf der Hand, dass zu seinem eigenen Schutz der umgehende Beizug einer medizinischen Fachperson notwendig war; es kann keine Rede davon sein, dass dies willkürlich oder böswillig geschehen wäre, sondern die Polizei hat richtig gehandelt. e) Von der Notwendigkeit des Beizugs der Notfall-Ärztin zu unterscheiden ist die Forderung als solche. Auch diese wird vom Beklagten bestritten. Da sich im angefochtenen Urteil keinerlei Erwägungen dazu finden, aus welchen rechtlichen Überlegungen die Forderung zugesprochen wurde, können hierzu auch keine konkreten Beanstandungen in der Beschwerde verlangt werden (es ist nichts vorhanden, was konkret beanstandet werden könnte) und es ist auch ohne Rügen zu prüfen, ob für die eingeklagte Forderung eine Rechtsgrundlage besteht. Die Klägerin macht hierzu in der Beschwerdeantwort geltend, es handle sich um eine zivilrechtliche Forderung der herbeigerufenen Notfall-Ärztin (bzw. der SOS Aerzte B._____ AG, bei der die Notfall-Ärztin angestellt ist) gegenüber dem Beklagten (die Forderung umfasse die Kosten der ärztlichen Konsultation); sie habe diese Forderung beglichen und die Forderung sei von der Arztfirma an sie abgetreten worden (Urk. 23 S. 5-7). Damit steht in Einklang, dass die Rechnung von der C._____ ausgestellt ist, die SOS Aerzte B._____ AG als Leistungserbringer ausweist und die Klägerin in der von ihr ausgestellten Rechnung von "Rückerstattung Dritter" sprach (Urk. 2/1). Damit steht fest, dass die Klägerin erst aufgrund der Forderungsabtretung aktivlegitimiert, d.h. berechtigt war, die Forderung in eigenem Namen geltend zu machen. Die Behauptung der Forderungsabtretung samt dem entsprechenden Beweismittel (Zessionsurkunde; Urk. 26/8) wurde jedoch erst im Beschwerdeverfahren in den Prozess eingebracht und kann daher im Beschwerdeverfahren zufolge des Novenverbots (oben Erw. 2.b Abs. 2) nicht mehr

- 6 zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt werden. Indem die Vorinstanz die Forderung der nicht aktivlegitimierten Klägerin zusprach, hat sie das Recht nicht richtig angewendet (Art. 320 lit a ZPO). f) Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde das angefochtene Urteil aufzuheben und stattdessen die Klage abzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO; Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils ist damit obsolet). g) Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem Beklagten nicht zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten war und keine besonderen Gründe für eine ausnahmsweise Umtriebsentschädigung geltend gemacht wurden (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 412.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 250.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 17 S. 1). Nachdem ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist dasselbe gegenstandslos und entsprechend abzuschreiben. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

- 7 - 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 3. Oktober 2016 aufgehoben und Dispositiv-Ziffern 1 und 3 durch folgende Fassungen ersetzt: "1. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 412.10.

- 8 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. März 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo

Beschluss und Urteil vom 15. März 2017 Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3+9, vom 3. Oktober 2016: Beschwerdeanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 3. Oktober 2016 aufgehoben und Dispositiv-Ziffern 1 und 3 durch folgende Fassungen ersetzt: "1. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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