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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.08.2016 RU160036

25. August 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,771 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU160036-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 25. August 2016

in Sachen

A._____ AG in Liquidation, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch C._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Herrliberg vom 18. April 2016 (G.-Nr. 09-16)

- 2 - Erwägungen: 1. Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) stellte beim Friedensrichteramt Herrliberg mit Eingabe vom 29. März 2016 das folgende Rechtsbegehren (Urk. 1, Urk. 2/12a, Urk. 13 S. 1): 1. Es sei die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 409.40 (Lohn) sowie Fr. 1'927.10 (Krankenlohn) nebst Zins zu 5 % seit 14. März 2016 und Betreibungskosten von Fr. 73.30 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach zu bezahlen. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein Arbeitszeugnis auszustellen. 3. Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen- Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 11. März 2016) der Rechtsvorschlag aufzuheben. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. April 2016, zu welcher der Kläger persönlich in Begleitung seiner Mutter C._____ (Urk. 6) sowie für die Beklagte D._____ (Urk. 5) erschienen sind, reduzierte der Kläger seine Klage auf Fr. 1'927.10 (vgl. Urk. 13). Mit unbegründetem Urteil vom 18. April 2016 entschied die Friedensrichterin das Folgende (Urk. 7 S. 2): " 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. Fr. 1'927.10 (Krankenlohn) nebst Zins zu 5% seit 14.3.2016 und Betreibungskosten von Fr. 73.30 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 14.3.2016) zu bezahlen; zudem ist sie zu verpflichten, dem Kläger ein Arbeitszeugnis auszustellen. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg- Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 14.3.2016) wird der Rechtsvorschlag aufgehoben. 2. Es fallen keine Gerichtskosten an. 3. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Parteien. 4. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der Zustellung an von einer Partei schriftlich eine Begründung verlangt wird. Wird eine Begründung verlangt, läuft den Par-

- 3 teien die Frist von 30 Tagen zur Beschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheids."

Innert Frist beantragte die Beklagte mit Eingabe vom 20. April 2016 die schriftliche Begründung des Urteils (Urk. 8). Am 23. April 2016 verschickte das Friedensrichteramt Herrliberg das begründete Urteil an die Parteien mit folgendem Dispositiv (Urk. 9 S. 4): " 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. Fr. 1927.10 (Krankenlohn) nebst Zins zu 5% seit 14.3.2016 und Betreibungskosten von Fr. 73.30 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 14.3.2016) zu bezahlen; zudem wird sie verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis auszustellen. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg- Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 14.3.2016) wird der Rechtsvorschlag aufgehoben. 2. Es fallen keine Gerichtskosten an. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Zustellung an gerechnet, unter Anführung der Gründe (Art. 320 ZPO) und Beilage dieses Urteil schriftlich im Doppel beim Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift hat dem Art. 321 ZPO zu genügen."

Das der Beklagten zugestellte begründete Urteil wurde in der Folge beim zuständigen Postamt nicht abgeholt (vgl. den an Urk. 9 angehängten Briefumschlag). Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 (gleichentags der Post übergeben) erkundigte sich E._____ (Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten sowie Liquidatorin mit Einzelunterschrift) nach dem Verbleib des begründeten Urteils (Urk. 10). Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 (gleichentags der Post übergeben) erhob E._____ im Namen der Beklagten sowohl beim Bezirksgericht Meilen (Urk. 11, Urk. 18 und Urk. 19/1-2F) sowie hierorts innert Frist Beschwerde mit dem Antrag,

- 4 es sei das Urteil des Friedensrichteramtes Herrliberg vom 18. April 2016 aufzuheben und dem Kläger der Krankheitslohn von Fr. 1'236.89 zuzusprechen. Eventualiter wurde beantragt, es sei die Berechnung des Krankenlohns von der Schlichtungsstelle LGAV erneut unabhängig prüfen zu lassen (Urk. 14 S. 3). In der Folge zog die erkennende Kammer mittels Schreibens vom 2. Juni 2016 die Akten des Friedensrichteramtes Herrliberg (Urk. 1-13) bei (vgl. Urk. 12). Am 4. Juni 2016 wurde das begründete Urteil vom 18. April 2016 für die Beklagte beim Friedensrichteramt Herrliberg abgeholt (vgl. die an Urk. 9 angehängte diesbezügliche Bestätigung). Bis zum heutigen Tag ging von Seiten der Beklagten hierorts keine weitere Eingabe ein. 2. a) D._____ führte anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. April 2016 für die Beklagte aus, dass er die Abweisung der Klage beantrage und im Übrigen eigentlich sonst nichts sagen möchte. Ein Treuhänder solle die Ansprüche prüfen. Es gebe keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Er stelle sich auf den Standpunkt, dass es um einen Arbeitsvertrag auf Abruf gehe, weshalb es keinen Krankheitslohn gebe. Nach so kurzer Anstellungszeit habe der Kläger nur Anspruch auf eine Arbeitsbestätigung (Urk. 13 S. 2). Beweisurkunden reichte die Beklagte im Schlichtungsverfahren keine ein (vgl. Urk. 1-13). b) Die Friedensrichterin führte in den Erwägungen des angefochtenen Urteils unter anderem aus, dass der Kläger unbestrittenermassen vom 15. Juni 2015 bis 13. September 2015 in der Wirtschaft F._____ in … im Service tätig gewesen sei. Zwischen dem 5. und 11. August 2015 habe der Kläger Ferien bezogen, sei gesundheitlich angeschlagen an den Arbeitsplatz zurückgekehrt und vom 17. August 2015 bis 2. September 2015 (Arztzeugnis Dr. med. G._____, Küsnacht) krank gewesen. Diesen belegten Angaben habe die Beklagte nichts Substantiiertes entgegengesetzt (Urk. 9 S. 2 E. E). Der Kläger habe während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit Anspruch auf Lohnfortzahlung. Er habe diesen auf Fr. 1'927.10 beziffert, ausgehend vom durchschnittlichen Lohn nach Kalendertagen vor der Krankheit von Fr. 4'516.67 (Augustlohn vom 17. bis 31.) plus

- 5 - Fr. 150.56 (Septemberlohn 1. Sept., ab 2. Sept. wieder gearbeitet) ergebe total Fr. 2'408.89; davon 80% Fr. 1'927.11 (gemäss L-GAV). Diese substantiierten Vorbringen seien von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden, weshalb auch aus diesem Grund darauf abzustellen sei (Urk. 9 S. 3 E. H). 3. a) Auf die Ausführungen der Beklagten in ihrer Beschwerdeschrift ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3). c) Die im Beschwerdeverfahren von der Beklagten aufgestellten Behauptungen (Urk. 14) sowie die eingereichten Urkunden 17/4.D-6.F wurden im Rahmen des vorliegenden Forderungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren eingebracht. Die Beklagte bestreitet substantiiert erst im Beschwerdeverfahren die Berechnung des Klägers in den Urkunden 2/11b und 2/11c, gemäss welcher ihm laut den Angaben der Paritätischen Kommission (Kontrollstelle für den L-GAV) ein Krankentaggeld (KTG) in der Höhe von Fr. 1'927.11 zustehe (Urk. 2/11c). Von dieser im Schlichtungsverfahren unbestritten gebliebenen Berechnung ging grundsätzlich auch die Friedensrichterin aus, wobei sie in ihrer Berechnung irrtümlicherweise für die Periode vom 17. bis 31. August anstatt Fr. 2'258.33 den vom Kläger errechneten durchschnittlichen Monatslohn vor der Krankheit von Fr. 4'516.67 genannt hat, was jedoch an dem vom Kläger geforderten und von der Friedensrichterin zugesprochenen Krankenlohn von Fr. 1'927.10 nichts ändert (vgl. Urk. 2/11c).

- 6 - Die Beklagte lässt im Beschwerdeverfahren vorbringen, vom Betrag von Fr. 1'927.10 seien gemäss ihrer Abklärung bei der Schlichtungsstelle LGAV vom 20. April 2016 noch die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abzuziehen. Zudem errechne sich der Durchschnittslohn vorliegend laut Schlichtungsstelle LGAV, indem man den vor Krankschreibung verdienten Lohn nicht durch 45 Tage, sondern durch 61 Tage dividiere, da der Kläger bis Krankschreibung 45 Tage gearbeitet habe und sechzehn Tage im Urlaub gewesen sei. Zudem seien lediglich vierzehn und nicht, wie der Kläger geltend gemacht habe, sechzehn Krankheitstage zu berücksichtigen, da dieser ihr lediglich eine ärztliche Krankschreibung von vierzehn Tagen vorgelegt habe. Der Krankheitslohn sei daher auf Fr. 1'236.89 festzusetzen (Urk. 14 S. 2 f.). Wie ausgeführt sind diese Ausführungen im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet vorgebracht zu betrachten und daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Zudem führte der Kläger im Schlichtungsverfahren in der Urkunde 2/11c beim von ihm berechneten Krankentaggeld explizit auf, dass "keine Sozialabzüge!" vorzunehmen seien, was den ihm zustehenden Betrag von Fr. 1'927.11 ergebe. Dies blieb von Seiten der Beklagten im Schlichtungsverfahren unbestritten. d) Da die Beklagte im Beschwerdeverfahren einzig mit Hilfe der vorstehend genannten Vorbringen (Urk. 14 S. 2 f.) sowie den verspätet eingereichten und daher nicht zu beachtenden Urkunden 17/5.E-6.F darlegen wollte, dass sie dem Kläger nicht Fr. 1'927.10, sondern Fr. 1'236.89 schulde, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme des Friedensrichteramtes Herrliberg einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Da der Streitwert der Hauptsache im vorliegenden Verfahren Fr. 690.21 beträgt, werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen.

- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel der Urk. 14 und 17/2.B-6.F, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 690.21. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. August 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se

Urteil vom 25. August 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel der Urk. 14 und 17/2.B-6.F, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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