Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 20. Juni 2016 in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Dübendorf vom 14. April 2016 (GV.2016.00034 / SB.2016.00052)
- 2 - Erwägungen:
1. 1.1. Mit Eingabe vom 3. März 2016 leitete der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Kläger) ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt Dübendorf (nachfolgend Vorinstanz) ein. Die Vorinstanz setzte die Schlichtungsverhandlung auf den 12. April 2016 an (act. 1/C1). Mit Schreiben vom 9. April 2016 (Datum Poststempel), bei der Schlichtungsbehörde am 11. April 2016 eingegangen, teilte die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beklagte) mit, sie könne den Schlichtungstermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen (act. 1/B3). Ihrem Schreiben legte sie zwei Arztzeugnisse bei (act. 1/B3a und act. 1/B3b). Die Vorinstanz liess das Schreiben unbeantwortet. Zur anberaumten Schlichtungsverhandlung erschien nur der Kläger, anlässlich welcher er einen Antrag auf Entscheid stellte (act. 1/C2). 1.2. Am 14. April 2016 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (act. 1/C7 = act. 3 = act. 5; nachfolgend zitiert als act. 3): " 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 326.75 nebst 5% Zins seit 27.05.2015 und CHF 33.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 26.01.2016) aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt und werden als Vorschuss von der klagenden Partei gefordert. Nach Annahme des Urteils hat die kostenpflichtige Partei der anderen Partei den geleisteten Vorschuss zu ersetzen. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. [Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung]
- 3 - 1.3. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 22. April 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht (act. 4 i.V.m. act. 1/C4). Mit Verfügung vom 29. April 2016 wurde dem Kläger Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 7), die rechtzeitig erstattet wurde (act. 9 i.V.m. act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-A-C). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– fällen die Friedensrichter als Schlichtungsbehörden in vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf Antrag erstinstanzliche Entscheide (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Gegen solche Entscheide ist, da der Streitwert für die Berufung nicht erreicht wird, die Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO zulässig. 2.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, OGer ZH PS120188 vom 26. Oktober 2012; OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 4 - 3. 3.1. Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids geht hervor, dass die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch der Beklagten abgelehnt hat (vgl. act. 3 E. 1). Die Vorinstanz erachtete die Beklagte – nachdem diese nicht zur Verhandlung erschien – als säumig, fuhr gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO fort und fällte auf Antrag des Klägers ein Urteil. Dass die Vorinstanz sowohl im Protokoll als auch im Urteil festhielt, die Beklagte sei entschuldigt nicht erschienen (vgl. act. 1/C2 S. 1 und act. 3 S. 1), dürfte auf einem Versehen beruhen, da andernfalls die vorinstanzliche Vorgehensweise keinen Sinn machen würde. 3.2. Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Ablehnung ihres Verschiebungsgesuchs. Sie macht sinngemäss geltend, die Schlichtungsverhandlung sei zu Unrecht ohne sie durchgeführt worden, weshalb die Vorinstanz in unzulässiger Weise in der Sache entschieden habe (vgl. act. 4). 3.3. Das Gericht kann einen Verhandlungstermin von Amtes wegen oder auf ein entsprechendes Gesuch hin verschieben, wenn zureichende Gründen dafür sprechen (Art. 135 ZPO). Die Bestimmung gilt auch im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde. Das Gesuch ist sofort nach Kenntnis der Verhinderung zu stellen. Ob zureichende Gründe für eine Verschiebung vorliegen, ist wegen der Gefahr trölerischer Prozessführung nicht nur eine inhaltliche, sondern auch eine zeitliche Frage. Entscheidendes Kriterium für die Gewährung oder Verweigerung einer Verschiebung ist, ob der das Gesuch stellenden Partei die Teilnahme am Termin nach Treu und Glauben zuzumuten ist. Die geltend gemachten Gründe sind gegen das Interesse an einer zügigen Verfahrensförderung abzuwägen (KUKO ZPO-Weber, 2. Aufl., Art. 135 ZPO N 3 f.; BK ZPO I-Frei, Art. 135 N 3). Die Beklagte teilte der Vorinstanz mit, sie könne aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit) an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen und reichte zwei Arztzeugnisse ein. Das erste datiert vom 31. März 2016 und bescheinigt für die Zeit vom 28. März 2016 bis 6. April 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (act. 1/B3b). Das zweite datiert vom 8. April 2016 und bescheinigt auch für den
- 5 - Zeitraum vom 6. bis 12. April 2016 volle Arbeitsunfähigkeit (act. 1/B3a). Dazu hielt die Vorinstanz ihm angefochtenen Entscheid einzig fest, die Verhandlung vom 12. April 2016 habe nicht verschoben werden können, weil die Beklagte die Unterlagen zu kurzfristig eingereicht habe (act. 3 E. 1 und E. 3.8.). Inhaltlich beanstandete der Friedensrichter das Verschiebungsgesuch zu Recht nicht. Ein unnötiges Zuwarten mit dem Verschiebungsgesuch ist entgegen der Auffassung des Friedensrichters nicht auszumachen. Sollte der Friedensrichter der Meinung sein, die Beklagte hätte das Verschiebungsgesuch bereits Ende März 2016 stellen müssen, scheint er zu übersehen, dass die Beklagte aufgrund des ersten Arztzeugnisses davon ausgehen durfte, bis zum Verhandlungstermin wieder gesund zu sein. Dem war nicht so, und es wurde ihr von ihrem Arzt am 8. April 2016 bescheinigt, dass die Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. April 2016 andaure. Die Beklagte hat das Arztzeugnis vom 8. April 2016 am 9. April 2016 zur Post gebracht (vgl. Briefumschlag bei act. 1/B3 und act. 3 E. 1.). Sie stellte das Verschiebungsgesuch damit rechtzeitig. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der friedensrichterliche Entscheid vom 14. April 2016 ist aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Durchführung der Schlichtungsverhandlung zurückzuweisen. 4. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Friedensrichteramtes Dübendorf vom 14. April 2016 (GV.2016.00034 / SB.2016.00052) wird aufgehoben und die Sache zur Neuansetzung einer Schlichtungsverhandlung zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
- 6 - 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin und Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 9 und act. 10/1-4, sowie – unter Beilage der Akten – an das Friedensrichteramt Dübendorf, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 326.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal versandt am:
Urteil vom 20. Juni 2016 Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Friedensrichteramtes Dübendorf vom 14. April 2016 (GV.2016.00034 / SB.2016.00052) wird aufgehoben und die Sache zur Neuansetzung einer Schlichtungsverhandlung zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin und Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 9 und act. 10/1-4, sowie – unter Beilage der Akten – an das Friedensrichteramt Dübendorf, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...