Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 05.07.2016 RU160022

5. Juli 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,415 Wörter·~7 min·9

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU160022-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 5. Juli 2016

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes C._____ vom 21. März 2016 (GV.2016.00007/SB.2016.00006)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) reichte am 17. Februar 2016 bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch ein (Urk. 2). An der Schlichtungsverhandlung vom 17. März 2016 liess sich die Klägerin vertreten, der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) erschien unentschuldigt nicht (Urk. 6, Urk. 9/1a, Urk. 11). Mit Urteil vom 21. März 2016, ergangen zunächst in unbegründeter (Urk. 12), hernach auf Verlangen des Beklagten (Urk. 14) in begründeter Form (Urk. 13), verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten zur Zahlung von Fr. 1'134.– nebst Zins zu 5% seit 27. Juli 2015 und Fr. 73.30 Betreibungskosten an die Klägerin (Urk. 13 = Urk. 16). b) Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 9. April 2016, der Post übergeben am 12. April 2016, fristgerecht (Urk. 9/2; Briefumschlag zu Urk. 15) Berufung resp. Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 15). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde wie nachstehend gezeigt - sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Gegen Entscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung ab einem Streitwert von Fr. 10'000.– zulässiges Rechtsmittel (Art. 308

- 3 - Abs. 2 ZPO). Es liegen Fr. 1'207.30 im Streit. Das vom Beklagten eingereichte Rechtsmittel ist folglich - entsprechend der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid (Urk. 16 S. 3) - als Beschwerde entgegenzunehmen. 4. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beklagte habe gemäss Kaufverträgen vom 27. April 2015 (Urk. 4/1) und 6. Mai 2015 (Urk. 4/2+3) dem Kauf eines Motocycles der Marke Honda CG125ES zum Preis von Fr. 2'200.– zugestimmt. Am 27. April 2015 habe er eine Anzahlung von Fr. 500.– geleistet. Sodann habe er sich verpflichtet, den Restbetrag von Fr. 1'700.– in monatlichen Raten bis spätestens 1. August 2015 abzubezahlen. Am 20. Juli 2015 sei er von der Klägerin angehalten worden, die Monatsraten Juni und Juli 2015 in Höhe von insgesamt Fr. 1'134.– innert 7 Tagen zu zahlen (Urk. 4/4). Die Klage sei gutzuheissen im Umfang von Fr. 1'134.– zuzüglich 5% Zins seit 27. Juli 2015 und Fr. 73.30 Betreibungskosten (Urk. 16 S. 2 f.). In prozessualer Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, der Beklagte sei zur Schlichtungsverhandlung vom 17. März 2016 trotz rechtsgültiger Vorladung unentschuldigt nicht erschienen und habe dadurch auf jegliche Einrede oder Gegendarstellung verzichtet. Seine im Nachhinein eingereichte Stellungnahme vom 23. März 2016 (Urk. 14) könne nicht berücksichtigt werden und eine Wiederherstellung des versäumten Termins sei ausgeschlossen (Urk. 16 S. 2). 5.a) Der Beklagte verweist in seiner Beschwerde erneut auf seine Auslandabwesenheit im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung vom 17. März 2016, leitet daraus jedoch nichts zu seinen Gunsten ab. Insbesondere behauptet er keine formellen Mängel hinsichtlich der Zustellung der Vorladung oder der Androhung der Säumnisfolgen, welche denn auch nicht ersichtlich sind. Es bleibt daher bei der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz, wonach der Beklagte aufgrund seiner unentschuldigten Abwesenheit anlässlich der Schlichtungsverhandlung säumig gewesen ist und eine Wiederherstellung des Verhandlungstermins - mangels erfüllter Voraussetzungen (Art. 148 Abs. 1 ZPO) - ausser Betracht fällt. b) Auch der Hinweis des Beklagten auf seine Arbeitslosigkeit und eine allfällige bevorstehende Privatinsolvenz (Urk. 15) hilft ihm nicht weiter, hat er doch keinen Einfluss auf den obligatorischen Anspruch der Klägerin aus dem Kaufvertrag. Ist

- 4 der Anspruch aus rechtlichen Überlegungen zu bejahen, besteht die entsprechende Forderung gegen den Beklagten und ist der Klägerin zuzusprechen. Inwiefern sie der Beklagte bezahlen kann, ist ein vollstreckungsrechtliches Problem und vorliegend irrelevant. c) Schliesslich führt der Beklagte an, er sei vom (Kauf-)Vertrag zurückgetreten und verweist zur näheren Begründung auf sein Schreiben vom 31. März 2016 (recte: 23. März 2016) an die Vorinstanz mit den entsprechenden Beilagen (Urk. 15, Urk. 14, Urk. 14/1-9). Die Vorinstanz fällte ihr Urteil mit Datum vom 21. März 2016 (Urk. 12) und stellte es den Parteien in unbegründeter Form zu (Urk. 7/1+2). Mit Eingabe vom 23. März 2016 verlangte der Beklagte bei der Vorinstanz die Begründung des Urteils und legte gleichzeitig Beschwerde ein, wobei er Behauptungen zum Vertragsabschluss und zur Vertragsabwicklung erhob (Urk. 14, Urk. 14/1-9). Bei diesen Vorbringen handelt es sich ausnahmslos um neue Behauptungen und Beweise (Noven). Sie wurden nach Urteilsfällung verspätet vorgebracht und damit folgerichtig in der Urteilsbegründung des angefochtenen Entscheids nicht berücksichtigt (Urk. 16 S. 2). Dies hat ebenso für das Beschwerdeverfahren zu gelten, sind doch neue Behauptungen und neue Beweise hier nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm et al., ZPO Komm, Art. 326 N 3 f. ZPO). Die Vorbringen des Beklagten zum Vertragsrücktritt sowie die weiteren Behauptungen zu Vertragsabschluss und - abwicklung sind daher bereits aus diesem Grund nicht zu hören. Im Übrigen hätte der Beklagte seine Rügen in der Beschwerdeschrift selbst vorzubringen. Mit dem Verweis auf das Schreiben vom 23. März 2016 (Urk. 14) vermag er zudem seiner Begründungspflicht nicht zu genügen.

- 5 - 6. Insgesamt bringt der Beklagte somit keine Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 1'207.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 250.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 3 Abs. 1 und 3 GebV OG) und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 15 und einer Kopie von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 6 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'207.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: mc

Urteil vom 5. Juli 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 15 und einer Kopie von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RU160022 — Zürich Obergericht Zivilkammern 05.07.2016 RU160022 — Swissrulings