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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.03.2016 RU160012

16. März 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·795 Wörter·~4 min·7

Zusammenfassung

Unentgeltliche Rechtspfege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU160012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 16. März 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon

betreffend unentgeltliche Rechtspfege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 24. Februar 2016 (ED160001-H)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 25. Januar 2016 hatte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) ein Gesuch um vorprozessuale unentgeltliche Rechtspflege eingereicht (Urk. 1). Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller eine Frist von 20 Tagen zur Ergänzung des Gesuchs und zur Einreichung weiterer (in den Erwägungen einzeln angegebener) Unterlagen an (Urk. 6; zugestellt am 29. Januar 2016, Urk. 7/1). Mit Urteil vom 24. Februar 2016 wies die Vorinstanz schliesslich das Gesuch um Gewährung der vorprozessualen unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 8 = Urk. 12). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 8, März 2016 fristgerecht (Urk. 9) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 11): "Es sei Ihr urteil aufzuheben und mir die Möglichkeit geldliche Prozess Führung zu Gewehren." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Aufgrund des – klaren – Teils des Beschwerdeantrags, das angefochtene Urteil aufzuheben, ist der – etwas weniger klare – Teil "geldliche Prozess Führung" so zu verstehen, dass der Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung gewährt haben will. Die Beschwerde des Gesuchstellers ist sodann klar als solche bezeichnet (Titel "Beschwerde" und Einleitung "Erhebe ich Einsprache"; Urk. 11), auch wenn die Begründung keine Beanstandungen des angefochtenen Urteils enthält, sondern eher als Begehren um kostenpflichtige Fortsetzung des Verfahrens verstanden werden könnte (vgl. Urk. 11; dazu noch unten Erw. 3.c). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in

- 3 dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller habe die gemäss Verfügung vom 27. Januar 2016 geforderten Unterlagen nicht eingereicht und sei damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden könne (Urk. 12 S. 2). c) Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerde keine Beanstandungen dieser Erwägungen vor. Er bittet lediglich darum, den Prozess weiter zu führen und ihm die nötigen Gebühren mitzuteilen; sodann ersucht er darum, diese in Raten bezahlen zu können (Urk. 11). Auf diese Begehren kann jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden; sie wären beim Friedensrichteramt zu stellen, bei welchem das Verfahren hängig ist, oder beim Gericht, bei welchem der Prozess hängig gemacht werden soll. d) Nach dem Gesagten bleibt es bei den unangefochten gebliebenen Erwägungen des Urteils der Vorinstanz und die Beschwerde des Gesuchstellers ist abzuweisen. 4. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 16. März 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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