Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 15. März 2016 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (10. Abteilung) vom 8. Februar 2016 (ED160009)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1, sinngemäss) 1. Der Gesuchstellerin sei für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Zürich 1 und 2 gegen die B._____ AG die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Februar 2016: (act. 4 = act. 10) " 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO (Befreiung von Vorschussund Sicherheitsleistungen sowie Befreiung von Gerichtskosten) für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt Kreise 1 und 2 der Stadt Zürich wird abgewiesen. 2. Der Antrag der Gesuchstellerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird abgewiesen. 3. Dieses Verfahren ist kostenlos. [4.-5. Mitteilung, Rechtsmittel]" Beschwerdeanträge der Gesuchstellerin: (act. 11, sinngemäss) 1. Das Urteil vom 8. Februar 2016 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Schlichtungsverfahren sei gutzuheissen. 3. Eventualiter sei der vom Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1+2, verlangte Kostenvorschuss herabzusetzen. Prozessualer Antrag der Gesuchstellerin: (act. 11, sinngemäss) Der Gesuchstellerin sei für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1+2, am 5. Januar 2016 eine Schlichtungsgesuch über einen Streitwert von Fr. 50'000.00 ein (vgl. Schlichtungsgesuch angeheftet an act. 3). Das Friedensrichteramt setzte der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 13. Januar 2016 eine 10tägige Frist an, um für die Kosten des Schlichtungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 610.00 zu bezahlen (act. 2/2). 1.2 Am 19. Januar 2016 (Datum Poststempel) reichte die Gesuchstellerin dem Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Eingabe zu den Akten. Die Gesuchstellerin stellte darin sinngemäss das eingangs angeführte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das erwähnte Schlichtungsverfahren (act. 1). Am 27. Januar 2016 gingen weitere Unterlagen der Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein (act. 3). 1.3 Die Vorinstanz wies das Gesuch mit dem eingangs angeführten Urteil vom 8. Februar 2016 ab. Sie erwog zur Begründung, die Gesuchstellerin habe ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einem behördlich bereitgestellten Formular eingereicht, aus welchem sich unmissverständlich ergebe, welche Beilagen dem Gesuch beizulegen seien, und welches ausserdem klar festhalte, dass unrichtige und unvollständige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen könnten. Die Gesuchstellerin habe ihrem Gesuch keine Beweismittel zur genügenden Beurteilung ihrer Mittellosigkeit beigelegt. Die eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin darzulegen. Die Gesuchstellerin habe somit die Einreichung der erforderlichen Belege ohne nachvollziehbaren Grund und entgegen dem klaren Hinweis auf dem behördlichen Formular unterlassen. Im Übrigen habe es die Gesuchstellerin unterlassen, den zu bestellenden Rechtsbeistand zu bezeichnen, und sie habe auch nicht dargelegt, inwiefern ein Rechtsbeistand zur
- 4 - Wahrung ihrer Interessen notwendig sei. Das Gesuch der Gesuchstellerin sei somit ungenügend begründet worden und sei ohne Weiterungen abzuweisen (act. 4 = act. 10). Das Urteil wurde der Gesuchstellerin am 10. Februar 2016 zugestellt (vgl. act. 5). 1.4 Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 (Datum Poststempel: 19. Februar 2016, am 18. Februar 2016 bereits per Fax eingereicht) erhob die Gesuchstellerin Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Februar 2016. Der Eingabe lassen sich zur Thematik der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sinngemäss die eingangs festgehaltenen Anträge entnehmen (act. 11; zur Thematik des Ausstands der Friedensrichterin vgl. das Beschwerdeverfahren RU160007). 1.5 Am 2. und 9. März 2015 gingen weitere Eingaben bzw. Fax-Eingaben der Gesuchstellerin ein (act. 18, 21-23). 1.6. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-8). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 121 ZPO ist in der 10tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. In der Begründung ist aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch anwendete oder den Sachverhalt offensichtlich falsch feststellte (Art. 320 ZPO). Dazu hat die Beschwerde führende Partei sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt es, wenn wenigstens rudimentär dargelegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet (vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; OGer ZH PF160008 vom 4. März 2016, E. II./1.2, je mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde ist abschliessend in Wahrung der Rechtsmittelfrist zu begründen. Auf die nach Ablauf der Frist (22. Februar 2016) eingegangenen Einga-
- 5 ben der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzugehen. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), können aber gegebenenfalls in einem neuen Gesuch oder in einem Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht werden (vgl. ZK ZPO-EMMEL, 3. Auflage 2016, Art. 121 ZPO N 5). 3. Soweit die Gesuchstellerin die Höhe des vom Friedensrichteramt auferlegten Kostenvorschusses beanstandet (act. 11 unten), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Thema des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Überprüfung des angefochtenen Entscheids, und dieser betraf ausschliesslich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 10). Die Gesuchstellerin hat den Entscheid über die Auferlegung eines Kostenvorschusses selber (act. 2/2) soweit ersichtlich nicht angefochten (sie macht das auch selber nicht geltend). 4. 4.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos ist und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst neben der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen und von Gerichtskosten auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn es zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich die Anforderungen an die Begründung des Gesuchs, insbesondere die einzureichenden Unterlagen, bereits aus dem amtlichen Formular ergaben, welches die Gesuchstellerin verwendete (act. 1). 4.2 Die Gesuchstellerin verweist in ihrer Beschwerdeeingabe auf eine Beilage, aus der sich klar ergebe, dass sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe (act. 11). Die Unterlage, eine Bestätigung der Abteilung Soziales der Gemeinde C._____ (act. 15), ist indes neu und daher aufgrund des erwähnten Novenverbots (vgl. soeben Ziff. 2) nicht beachtlich. Darauf kann nicht abgestellt werden. Inwiefern die Vorinstanz die bei ihr eingereichten Unterlagen falsch gewürdigt hätte, bzw. weshalb die Gesuchstellerin der Meinung ist, sie hätte mit diesen Unterlagen ihre Mittellosigkeit bereits schlüssig aufgezeigt, verdeutlicht die Ge-
- 6 suchstellerin nicht, und es ist auch nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin hat es unterlassen, der Vorinstanz Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen, und die blossen Hinweise der Gesuchstellerin, sie sei arbeitslos (zu ihren Einkünften), könne nichts bezahlen (zu ihren Auslagen), "habe nichts" (zu ihrem Vermögen) und sie sei "das am anmelden" (zur Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde, vgl. act. 1), sind ungenügend. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, die Gesuchstellerin habe ihre Mittellosigkeit nicht belegt. Das weitere Vorbringen der Gesuchstellerin, sie finde keinen genügend spezialisierten Rechtsanwalt (act. 11), ist im Übrigen unbehelflich. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass es an der Gesuchstellerin ist, den Anwalt zu bezeichnen, dessen Bestellung als unentgeltlichen Rechtsbeistand sie anstrebt. Das Gericht bestellt den Beistand lediglich im Anwendungsbereich von Art. 69 ZPO von sich aus (vgl. dazu OGer ZH PC130030 vom 26. Juni 2013, E. II./7.). 4.3 Nur der Vollständigkeit halber ist danach noch festzuhalten, dass sich den Ausführungen der Gesuchstellerin auch mit Blick auf die Prüfung der Prozessaussichten (Art. 117 lit. b ZPO) nichts Schlüssiges entnehmen lässt. Ein Begehren ist aussichtslos im Sinne der erwähnten Bestimmung, wenn die Erfolgsaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Das ist aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung vorläufig und summarisch zu prüfen (vgl. ZK ZPO-EMMEL, 3. Auflage 2016, Art. 117 ZPO N 13). Nach den Angaben der Gesuchstellerin im Gesuch an die Vorinstanz geht es in der Hauptsache um die angeblich rechtswidrige Kündigung von Hypotheken der B._____ und um Leistungen der D._____ (D'._____) für einen angeblichen Totalschaden, wobei die B._____ als Versicherungsnehmerin Gebäudeversicherungsschäden der Gesuchstellerin ignorieren soll. Die Gesuchstellerin nannte im Schlichtungsbegehren die B._____ AG als Gegenpartei (vgl. bei act. 3 angeheftet), doch in gewissem Sinn richtet sich die Streitigkeit offenbar auch gegen die D'._____. Die Gesuchstellerin spricht dabei von Vertragsbrüchen und strebt Informationen und die Herausgabe von Akten an, und sie erklärt, der Fall sei vollständig an sie persönlich abgetreten worden (act. 1 S. 4 f.; act. 2/1). In der Vorinstanz eingereichter E-Mail-Korrespondenz ist weiter von der Verweigerung der
- 7 - Auszahlung einer Lebensversicherung die Rede, und es scheint nach handschriftlichen Angaben auf dem Schlichtungsbegehren auch um eine Schadenersatzforderung zu gehen (act. 3). In der Beschwerdebegründung macht die Gesuchstellerin dazu keine konkreten weiteren Ausführungen. Sie erklärt, sie könne gegen die D'._____ nicht selber vorgehen, da die B._____ die fraglichen Policen abgeschlossen habe. Es gehe um ca. mittlerweile 10 Schadensfälle, um viel Geld, die B._____ breche "alle ihre Pflichten" und der Fall sei "sonnenklar" (act. 13). Aus den unbestimmten und teils wirren Ausführungen lässt sich nicht herauslesen, was genau die Gesuchstellerin von der B._____ bzw. von der D'._____ will und auf welche konkreten Sachverhalte (etwa: auf welche Hypothekarverträge zu welchen Liegenschaften, auf welche Versicherungsverträge über welche Versicherungsgegenstände und auf welche konkreten Schadensfälle) sie ihre behaupteten Ansprüche abstützt. Die neuen Tatsachenvorbringen in der Beschwerdebegründung sind im Übrigen aufgrund des bereits erwähnten Novenverbots ohnehin unzulässig. Die Gesuchstellerin hat somit auch nicht aufgezeigt, dass und weshalb ihr Begehren nicht aussichtslos sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte daher bei gegebener Mittellosigkeit der Gesuchstellerin wegen Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) abgewiesen werden müssen. 5. Der Entscheid der Vorinstanz, das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abzuweisen, ist somit insgesamt nicht zu beanstanden. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Die Gesuchstellerin stellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege innert der Erstfrist für die Leistung des Kostenvorschusses (act. 1, 2/2). Mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid ist der Gesuchstellerin eine kurze Frist anzusetzen, um den Kostenvorschuss von Fr. 610.00 gemäss Verfügung des Friedensrichteramtes Zürich, Kreise 1+2, vom 13. Januar 2016 zu bezahlen. Lässt die Gesuchstellerin diese Frist ungenutzt verstreichen, wird ihr das Friedensrichter-
- 8 amt eine Nachfrist mit der Androhung ansetzen, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 7. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind laut Art. 119 Abs. 6 ZPO grundsätzlich keine Gerichtskosten zu erheben. Nach Auffassung des Bundesgerichtes ist es allerdings nicht zu beanstanden, diese Bestimmung einzig auf das Gesuchsverfahren vor dem jeweils zuständigen Gericht anzuwenden, nicht hingegen auf das kantonale Beschwerdeverfahren, in dem die gänzliche oder teilweise Abweisung eines solchen Gesuchs zu prüfen ist (vgl. BGE 137 III 470, dort E. 6.5). Das Bundesgericht führte in den Erwägungen, die es zu seinem Entscheid leiteten, im Wesentlichen aus, weder der Gesetzeswortlaut noch die systematische Stellung der Norm als eine allgemeine Bestimmung der ZPO legten es zwingend nahe, dass der Art. 119 Abs. 6 ZPO ebenfalls für das Beschwerdeverfahren gelte. Hervorgehoben wurden dabei namentlich Chronologisches, nämlich die Regelung des Rechtsmittelverfahrens als Beschwerdeverfahren erst im Art. 121 ZPO (vgl. a.a.O., E. 6.5.3), sowie die Entstehungsgeschichte des Art. 119 ZPO, aus der sich nach bundesgerichtlichen Feststellungen keine schlüssige Antwort herleiten liess. Zu konstatieren war und ist, dass sich der Gesetzgeber mit der Frage, ob die Kostenlosigkeit als Grundsatz auch im Beschwerdeverfahren gelten soll, nicht näher befasste (vgl. denn auch a.a.O., E. 6.5.2 und 6.5.4). Die Kammer folgte bislang für die bei ihr anhängig gemachten Beschwerden der Auffassung des Bundesgerichts nicht. Letztmals bekräftigte und begründete sie ihre abweichende Auffassung im November 2011 (vgl. OGer ZH PC110052 vom 23.11.2011 [www.gerichte-zh.ch/Entscheide]). Dabei liess sie sich vom Anliegen leiten, Gesetzesbestimmungen primär einerseits aufgrund ihres (klaren) Wortlautes auszulegen (massgeblich ist, was im Gesetz steht und nicht das, was nicht darin steht, aber allenfalls darin stehen könnte) und anderseits die systematische Stellung einer Norm im Gesetz zu berücksichtigen. Soweit ersichtlich, hat sich die Rechtsprechung in den Kantonen allerdings seit November 2011 der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grossmehrheitlich angeschlossen und pflegt auch die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine dem BGE 137
- 9 - III 470 (dort E. 6.5) entsprechende Praxis. Die Kammer gibt daher ihre bislang geübte, wohlbegründete Praxis auf. Umständehalber sind im vorliegenden Verfahren noch keine Kosten zu erheben. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 118 lit. b ZPO wird aus diesem Grund gegenstandslos und ist abzuschreiben. 8. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde sich nach den vorstehenden Erwägungen sofort als aussichtslos erweist (Art. 117 lit. b ZPO). Im Übrigen scheitert das Gesuch auch an der fehlenden Bezeichnung des zu bestellenden Rechtsbeistand im Gesuch der Gesuchstellerin (vgl. vorstehend Ziff. 4.2). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Auf den Antrag der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin auf Reduktion des vom Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1+2, verlangten Kostenvorschusses wird nicht eingetreten. 4. Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin wird eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um den mit Verfügung
- 10 des Friedensrichters der Stadt Zürich, Kreise 1+2, vom 13. Januar 2016 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 610.00 zu leisten, und zwar mittels Zahlung an das Friedensrichteramt. 3. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Zürich und an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1+2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler versandt am:
Beschluss und Urteil vom 15. März 2016 Beschwerdeanträge der Gesuchstellerin: (act. 11, sinngemäss) Prozessualer Antrag der Gesuchstellerin: (act. 11, sinngemäss) Erwägungen: Es wird beschlossen: und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin wird eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um den mit Verfügung des Friedensrichters der Stadt Zürich, Kreise 1+2, vom 13. Januar 2016 auferlegten Kostenvorschuss von... 3. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Zürich und an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1+2, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...