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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.12.2015 RU150067

16. Dezember 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,286 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150067-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 16. Dezember 2015

in Sachen

A._____,

Beklagte 1 und Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____,

Klägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

sowie

2. C._____,

Beklagte 2 und Beschwerdegegnerin 2

betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Küsnacht vom 17. November 2015 (GV.2015.00067)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 24. September 2015 reichte die Klägerin (Beschwerdegegnerin 1) beim Friedensrichteramt Küsnacht (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend Erbteilung im Nachlass der am tt.mm.2012 verstorbenen D._____ mit einem nicht bezifferten, Fr. 100'000.-- übersteigenden Streitwert ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 25. September 2015 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'050.-- an (Urk. 2). Am 15. Oktober 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin – im Schlichtungsverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____ – darum, die Schlichtungsverhandlung erst im Jahre 2016 durchzuführen (Urk. 4). Nach Einholung einer Stellungnahme der Klägerin (Urk. 7) wies die Vorinstanz am 3. November 2015 das Sistierungsgesuch ab und lud die Parteien auf den 17. November 2015 zur Schlichtungsverhandlung vor (Urk. 11). Am 9. November 2015 schrieb die Beschwerdeführerin persönlich der Vorinstanz, es dürfe keine Sühnverhandlung stattfinden und keine Klagebewilligung ausgestellt werden (Urk. 13; ähnlich danach auch noch Urk. 15, 18-21). Am 10. November 2015 antwortete ihr die Vorinstanz, es gebe keinen Grund, das Verfahren zu sistieren; die Verhandlung vom 17. November 2015 finde statt (Urk. 16). Die Beschwerdeführerin ist nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen (Urk. 24 S. 2). Am 17. November 2015 hat die Vorinstanz sodann die Klagebewilligung ausgestellt (Urk. 26 = Urk. 29). b) Am 1. Dezember 2015 hat die Beschwerdeführerin eine Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 28 S. 2 f.): "1. Das Schlichtungsgesuch von RA Dr. X._____ vom 25.9.2015 (Beklagte 1 hat keine Kopie erhalten) mit einem nicht genau bezifferten ab CHF 100'000.– übersteigenden Streitwert muss aus dem Recht gewiesen werden. In der Verfügung vom 25.9.2015. Sehen Sie bitte dazu Punkt 2. Beilage 1 [=Urk. 31/1 bzw. Urk. 2] Beklagte 1 hat keine eingeschriebene persönliche Einladung mit Empfangsbestätigung zum Unterschreiben erhalten. 2. Absolut kein schutzwürdiges Interesse des Klägers für die Durchführung einer Erbteilungsklage. In der letzten Sühnverhandlung wollte die Klägerin und Ihr Anwalt keine Erbteilungsklage. [Begründung]

- 3 - Die Beklagte möchte zuerst eine grundsätzliche Beurteilung und Lösung der Fragen und Passiven sowie der anstehenden Beschwerde und ein rechtskräftiges Urteil wegen der ungerechten Forderungsklage durch den Makler. 3. Falls das Gericht zu einem anderen Entscheid kommen würde, muss ein neuer korrekter Schlichtungsprozess durchgeführt werden und nochmals eine Sühnverhandlung. 4. Der Beklagten 2, C._____, muss untersagt werden wie beim zurückgezogenen Erbteilungsprozess D._____ sel. Sachen aus einem fremden Erbprozess (…/…) in die Erbsache D._____ sel. einzubringen (wie in der Referentenaudienz am 18. März 2015) und immer wieder Ihre Versuche persönliche Anliegen aus dem anderen Erbprozess …/… zum Thema des Prozesses Frau D._____ zu machen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, Frau B._____ (zzgl. MWST)." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerdeführerin war im Schlichtungsverfahren durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ vertreten. Sie hat die Beschwerde selber eingereicht. Für das Beschwerdeverfahren ist daher nicht von einem Vertretungsverhältnis auszugehen. 3. a) Mit der Beschwerde können gefällte Entscheide wegen unrichtiger Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts angefochten werden (Art. 319, Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerdeschrift konkrete Anträge gestellt werden; aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, welcher vorinstanzliche Entscheid in welchem Umfang angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. b) Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Anforderungen nicht. Es wird weder aus den vorstehend aufgeführten Anträgen noch aus der Begründung klar, was überhaupt mit der Beschwerde angefochten werden soll. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin wendet sie sich gegen folgende Elemente des Schlichtungsverfahrens:

- 4 - – Schlichtungsgesuch der Klägerin vom 23. September 2015 – Verfügung der Vorinstanz vom 25. September 2015 – Verfügung der Vorinstanz vom 3. November 2015 – Verfügung der Vorinstanz vom 10. November 2015 – Schlichtungsverhandlung vom 17. November 2015 – Klagebewilligung vom 17. November 2015. c) Das Schlichtungsgesuch und die Schlichtungsverhandlung sind keine Entscheide der Vorinstanz und können daher nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie – gemeint wohl: sie selber – keine Vorladung erhalten habe, geht ins Leere, denn die Vorladung wurde ihrem Rechtsvertreter zugestellt (Urk. 12/2) und ist damit rechtsgültig erfolgt. d) Die Verfügungen der Vorinstanz vom 25. September 2015 (Kostenvorschuss), 3. November 2015 (Abweisung Sistierungsgesuch) und 10. November 2015 (Abweisung Wiedererwägung Sistierung) sind prozessleitende Verfügungen. Für solche beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO); diese war in allen Fällen bei Einreichung der Beschwerde abgelaufen. e). Die Klagebewilligung vom 17. November 2015 ist wiederum kein Entscheid (BGE 140 III 227; DIKE-Kommentar, N 5 zu Art. 209 ZPO, mit Hinweis auf BGer 4C.354/ 2004 Erw. 3.2) und kann daher ebenso nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Davon auszunehmen wäre die Festsetzung und Verteilung der Kostenfolgen des Schlichtungsverfahrens, doch wurden vorliegend die Kosten des Schlichtungsverfahrens mit dem Vorschuss der Klägerin verrechnet; die Beschwerdeführerin hat daher in dieser Hinsicht durch die Klagebewilligung keinen Nachteil erlitten, weshalb ihr kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung einer Beschwerde zukommt (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). f) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden.

- 5 - 3. a) Auch für das Beschwerdeverfahren ist von einem Fr. 100'000.-übersteigenden Streitwert auszugehen (Urk. 29 S. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 620.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens, den Beschwerdegegnerinnen mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 620.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage der Doppel von Urk. 28 und 31/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 100'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Beschluss vom 16. Dezember 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 620.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage der Doppel von Urk. 28 und 31/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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