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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.07.2015 RU150046

20. Juli 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,159 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150046-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 20. Juli 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich

betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2015 (VO150084-O)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein noch nicht anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren gegen die B._____ AG (Urk. 1). Auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz (Urk. 4) reichte er weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen und den Prozesschancen der Hauptsache ein (Urk. 7, Urk. 8/1-4), unterliess aber - trotz Hinweises in der Verfügung, dass im Unterlassungsfall die Zustellung durch Veröffentlichung erfolge (Urk. 4 S. 4) - die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz. Mit Urteil vom 24. Juni 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit des Gesuchstellers ab (Urk. 9 = Urk. 15). b) Dagegen erhob der Gesuchsteller vorab per Mail (Urk. 19, Urk. 20) und hernach am 13. Juli 2015 mit schriftlicher Eingabe fristgerecht (Urk. 10) Beschwerde, mit welcher er sinngemäss Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren gegen die B._____ AG sowie für das vorliegende Beschwerdeverfahren beantragte (Urk. 14 S. 2). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz erübrigt sich (Art. 324 ZPO). 2.a) Die Vorinstanz ging von monatlichen Einkünften des Gesuchstellers von EUR 833.33 (= Fr. 870.25), einem Vermögen von EUR 13'000.– (= Fr.13'576.–) sowie von notwendigen Lebenshaltungskosten (inkl. Grundbetrag) von Fr. 951.95 bis Fr. 1'108.60 aus. Sie erwog, bei diesen finanziellen Verhältnissen könne der Gesuchsteller angehalten werden, die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden anwaltschaftlichen Aufwendungen aus seinem Vermögen zu begleichen und verneinte infolgedessen das Vorliegen einer Bedürftigkeit beim Gesuchsteller (Urk. 15 S. 5).

- 3 b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsteller reichte diverse Schriften und Unterlagen in italienischer Sprache ins Recht (Urk. 16, Urk. 18/1-4). Dies obschon er bereits vom Bezirksgericht Zürich, vom Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2 (Urk. 2/16), und von der Vorinstanz (Urk. 15 S. 2 f.) auf die deutsche Amtssprache und das Erfordernis zur Einreichung von Eingaben in deutscher Sprache hingewiesen worden war. Von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (Art. 132 Abs. 1 ZPO) ist deshalb abzusehen und die mangelhaften Eingaben bzw. Beilagen sind aus diesem Grund - soweit sie nicht bereits aufgrund des Novenrechts unzulässig sind - vorliegend nicht zu berücksichtigen. d) Die Beschwerdeschrift ist in sprachlicher Hinsicht in weiten Teilen nur schwer verständlich. Der Gesuchsteller verweist darin soweit ersichtlich auf seine schlechte gesundheitliche Verfassung und seine schwierige finanzielle Situation (Urk. 14 S. 1). Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren führt er an, das angegebene Einkommen nicht tatsächlich zu erzielen, sondern von seinem Vater für die Lebenshaltungskosten unterstützt zu werden (Urk. 14 S. 1, Urk. 15 S. 4). Auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach er die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und der anwaltlichen Vertretung aus seinem Vermögen zu begleichen habe (Urk. 15 S. 5), geht er mit keinem Wort ein. Selbst wenn zu seinen Gunsten der Hinweis, er habe aufgrund seiner Abhängigkeit vom Glücksspiel Unsummen von seinem Girokonto abgehoben (Urk. 14 S. 1), als Beanstandung am angefochtenen Urteil verstanden und auf die dazu eingereichten Unterlagen abgestellt würde (Urk. 18/2), wäre der Einwand nicht stichhaltig. Am 18. Juni 2015

- 4 bezifferte er sein Vermögen mit EUR 13'000.– (Urk. 7 Blatt 5). Die belegten Bezüge von einem Kontokorrent des Gesuchstellers datieren alle vor diesem Zeitpunkt (Urk. 18/2). Insgesamt geht somit aus der Beschwerde nicht hervor, was am angefochtenen Urteil bzw. an dessen Begründung nicht korrekt sein soll. e) Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Urk. 14 S. 2) ist zufolge Aussichtslosigkeit dieses Verfahrens abzuweisen. 4.a) Die Kostenlosigkeit des Gesuchsverfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Vorliegend ist von einem Streitwert im Beschwerdeverfahren von Fr. 2'000.– auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsteller hat zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 und Kopien der Urk. 17 und 18/1-4 gegen Empfangsschein, an den Beschwerdeführer durch Publikation im kantonalen Amtsblatt. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juli 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: js

Urteil vom 20. Juli 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 und Kopien der Urk. 17 und 18/1-4 gegen Empfangsschein, an den Beschwerdeführer durch Publikation im kantonalen Amtsblatt. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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