Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU150043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Beschluss und Urteil vom 30. Juli 2015 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 15. Juni 2015 (GV.2015.00162 / SB.2015.00307)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Fax-Eingabe vom 19. Februar 2015 gelangte der Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) an das Friedensrichteramt Kreise 1 und 2 der Stadt Zürich (act. 1). Daraus und aus den eingereichten Beilagen geht im Wesentlichen hervor, dass der Kläger in einem früheren Verfahren am 14. April 2014 vor dem Friedensrichter mit der Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Vergleich geschlossen hatte. Mit Eingabe vom 24. Januar 2015 gelangte er erneut an den Friedensrichter und stellte im Hinblick auf ein neues Verfahren einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 trat der Friedensrichter auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Zuständigkeit nicht ein. Weiter hielt er fest, dass auf weitere Korrespondenz oder Eingaben in dieser Sache nicht mehr eingetreten werde. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger erfolglos Beschwerde beim Obergericht. Im Urteil vom 13. März 2015 hielt die Kammer fest, dass für die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Fall der Obergerichtspräsident zuständig sei. Mit Bezug auf die Anordnung des Friedensrichters, auf weitere Korrespondenz oder Eingaben in dieser Sache nicht mehr einzutreten, trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, weil ein Nichteintreten durch den Friedensrichter erst angedroht, aber noch nicht verfügt worden sei. Der Klarheit halber hielt die Kammer aber fest, dass der Friedensrichter auch bei im Hinblick auf aussichtslose Begehren lediglich im Rahmen der Kompetenz zur Unterbreitung eines Urteilsvorschlages gemäss Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO oder im Rahmen der Entscheidkompetenz gemäss Art. 212 ZPO einen Nichteintretensentscheid fällen könne. Die Eingabe des Klägers vom 24. Januar 2015 könnte als neues Schlichtungsgesuch verstanden werden. Es sei am Friedensrichter, das Notwendige vorzukehren. Gegen einen allfälligen Nichteintretensentscheid könne der Kläger das Obergericht anrufen (act. 3).
- 3 - Am 27. April 2015 gelangte der Kläger unter dem Titel "Ergänzung und/oder Korrektur der Telefaxzusendung vom 26.04.2015 – Stellung (Beantragung) eines neuen Schlichtungsbegehrens" erneut an das Friedensrichteramt (act. 4). In der Verfügung vom 29. April 2015 erwog der Friedensrichter, die Eingabe vom 27. April 2015 sei ausschweifend und genüge den Anforderungen von Art. 132 ZPO nicht. Insbesondere fehle ein Schlichtungsgesuch, aus dem hervorgehe, was der Kläger von der zu bezeichnenden Gegenpartei fordere (Betrag, Forderungstitel, allenfalls Kurzbegründung). Der Friedensrichter setzte dem Kläger eine Frist von zehn Tagen an, um ein vollständiges Schlichtungsgesuch einzureichen. Unterbleibe eine Eingabe innert Frist oder sei diese erneut ungenügend, werde die Klage vom Protokoll des Friedensrichters abgeschrieben (act. 5). Am 5. Mai 2015 reichte der Kläger beim Friedensrichter ein ausgefülltes und unterzeichnetes Formular "Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO" ein. Er bezeichnete darin die Parteien und formulierte unter der Rubrik Rechtsbegehren Folgendes: "Das Rechtsbegehren betrifft eine Forderung in Höhe von CHF 40'000.00 (vierzigtausend), wie in dem beiliegenden Schreiben vom 05.05.2015 an das Friedensrichteramt erläutert.". Unter dem Stichwort Streitgegenstand erklärte der Kläger: "Der Streitgegenstand betrifft die Forderung, siehe oben, die in dem Vergleichsverfahren mit dem Aktenzeichen GV 2014.00086 (SB.2014.00176), auf Grund damaliger Unkenntnis des Antragstellers, nicht beinhaltet war: Auf die heutige Ausführung des Antragstellers (Schreiben vom 05.05.2015) und die Ausführungen in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen GV 2015.00038 (diverse Schreiben des Antragstellers) - um deren Beiziehung der Antragsteller bittet - wird um Wiederholungen zu vermeiden, höflichst verwiesen" (act. 8). Mit dem Formular reichte der Kläger eine weniger als zwei Seiten umfassende ergänzende Eingabe ein (act. 9). In der Verfügung vom 15. Juni 2015 erwog der Friedensrichter, die Eingabe vom 28. April 2015 entspreche den Anforderungen von Art. 132 ZPO nicht. Auch der Schriftsatz vom 5. Mai 2015 sei ungenügend. Der Friedensrichter trat deshalb auf die Klage nicht ein (act. 10 = act. 16). Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 erhob der Kläger fristgerecht Berufung gegen diesen Entscheid. Er stellt sinngemäss den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die
- 4 - Sache sei zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens zurückzuweisen. Zudem verlangte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das zweitinstanzliche Verfahren (act. 17 [Faxeingabe], act. 20 [Original]). Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 24). Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 erklärte die Berufungsbeklagte Verzicht auf die Erstattung einer Berufungsantwort. Sie wies darauf hin, dass das in der Schweiz gebuchte Geschäft des Unternehmensbereiches Retail & Corporate (das sowohl das Retail- als auch das Geschäft mit Firmen- und institutionellen Kunden umfasse) sowie das in der Schweiz gebuchte Geschäft des Unternehmensbereichs … Management zum 15. Juni 2015 von der B._____ AG auf die B._____ Switzerland AG übertragen wurde. Die Berufungsbeklagte bitte daher darum, ihre Zustelladresse im Rubrum anzupassen (act. 28). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Gegen einen Nichteintretensentscheid des Friedensrichters ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert 10'000 Franken erreicht (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO, OGer ZH, RU140005). Der Kläger macht eine Forderung von 40'000 Franken geltend. Durch den Nichteintretensentscheid ist er beschwert. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. 3. Der Kläger richtete sein Schlichtungsgesuch gegen die Beklagte. Diese war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens und ist auch Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren. Die Verfügung vom 8. Juli 2015 wurde der Beklagten an die Adresse gemäss Handelsregister zugestellt. Am 22. Juli 2015 wurde eine Eingabe eingereicht, die von C._____ und D._____ unterzeichnet ist. Diese Personen sind gemäss Eintragung im Handelsregister sowohl für die Beklagte als auch für die B._____ Switzerland AG kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt. Das Schreiben
- 5 nennt im Briefkopf als Absender die Beklagte. Im Unterschriftsfeld ist die B._____ Switzerland AG aufgeführt. Da die Unterzeichnenden für beide Gesellschaften zeichnungsberechtigt sind und sie auch inhaltlich im Namen beider Gesellschaften Stellung nehmen, ist das Schreiben sowohl der Beklagten als auch der B._____ Switzerland AG zuzurechnen. Sinngemäss bringen die Beklagte und die B._____ Switzerland AG vor, dass die beklagte Partei auszuwechseln und die B._____ Switzerland AG neu als Beklagte im Rubrum zu führen sei. Im vorliegenden Verfahren steht ein Parteiwechsel im Rahmen einer nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgten Vermögensübertragung gemäss Art. 69 ff. FusG (vgl. Eintragung im Zefix mit Verweis auf die Publikation im SHAB vom 28. Mai 2015) im Raum. Der Prozesseintritt eines Rechtsnachfolgers gemäss Art. 83 Abs. 4 ZPO kann während des rechtshängigen Prozesses und insbesondere auch während des Schlichtungsverfahrens erfolgen (KuKo ZPO-Domej, 2. Auflage, Art. 83 N 8). Dies setzt aber unabhängig davon, ob das Einverständnis der Gegenpartei erforderlich ist oder – wie im vorliegenden Fall – bereits vorliegt, jedenfalls dann einen Antrag des Klägers voraus, wenn die zuerst beklagte Partei weiter existiert. Die B._____ AG besteht nach dem Übergang gewisser Geschäftsfelder auf die B._____ Switzerland AG weiter. Der Kläger hat bisher keinen Antrag auf Parteiwechsel gestellt, weshalb ein Parteiwechsel im vorliegenden Berufungsverfahren nicht von Amtes wegen vorzunehmen ist. Dem Kläger steht es frei, im Rahmen des fortzuführenden Schlichtungsverfahrens einen Antrag auf Parteiwechsel zu stellen oder – aus welchen Gründen auch immer – an der bisherigen Beklagten festzuhalten. Stellt er einen entsprechenden Antrag, so wird B._____ Switzerland AG in das Verfahren einzubeziehen und eine allfällige Klagebewilligung auf sie auszustellen sein. 4. Einem Forderungsprozess hat in der Regel ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voranzugehen (Art. 197, Ausnahmen in Art. 198 und 199 ZPO). Das Schlichtungsgesuch kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das
- 6 - Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor (Art. 202 Abs. 1 bis 3 ZPO). Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Mündet die Schlichtungsverhandlung in einem Vergleich, einer Klageanerkennung oder einem vorbehaltlosen Klagerückzug, so wird dies zu Protokoll genommen. Das Schlichtungsverfahren ist damit beendet und die Parteierklärungen haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 208 ZPO). Kommt es nicht zum Abschluss des Verfahrens durch eine der genannten Erklärungen, liegt kein Fall von Säumnis vor und ist die Schlichtungsbehörde weder befugt einen Urteilsvorschlag zu machen oder über die Klage zu entscheiden, so hält die Schlichtungsbehörde das Scheitern des Schlichtungsversuches im Protokoll fest und stellt die Klagebewilligung aus (Art. 209 Abs. 1). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag unterbreiten, sofern der Streitwert 5'000 Franken nicht übersteigt. Bis zu einem Streitwert von 2'000 Franken kann die Schlichtungsbehörde auf Antrag des Klägers auch einen Entscheid in der Sache fällen (Art. 210 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz vertrat in der Verfügung vom 29. April 2015 die Auffassung, die Eingabe des Klägers vom 27. April 2015 stelle kein gültiges Schlichtungsgesuch dar. Ob dies zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Denn auf Aufforderung hin reichte der Kläger am 5. Mai 2015 ein ausgefülltes Formular "Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO" ein. Das Formular wurde offensichtlich von der Seite www.friedensrichter-zh.ch heruntergeladen. Die Seite wird vom Verband der Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Kantons Zürich betrieben. Der Kläger füllte alle relevanten Rubriken aus, unterzeichnete das Formular und machte damit die nötigen Angaben gemäss Art. 202 Abs. 2 ZPO. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stellt die Eingabe (act. 8) ein genügendes Schlichtungsgesuch dar. Daran ändert das als Ergänzung des Gesuches eingereichte Schreiben (act. 9) nichts. Die Eingabe verstösst nicht gegen Art. 132 ZPO. Nach Eingang des Schlichtungsgesuches hätte der Friedensrichter zur Schlichtungsverhandlung vorladen müssen. Der Streitwert beträgt 40'000 Franken, weshalb er keine Kompe-
- 7 tenz zum Entscheid in der Sache hatte. Auch die Vorlage eines Urteilsvorschlages wäre unzulässig gewesen. Indem der Friedensrichter auf die Klage nicht eintrat, fällte er einen nicht in seiner Kompetenz liegenden Entscheid. Die Verfügung vom 15. Juni 2015 ist aufzuheben und die Sache ist zur Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Friedensrichter in der Verfügung vom 29. April 2015 als Säumnisfolge nicht das Nichteintreten auf die Klage angedroht hatte, sondern das Abschreiben der Klage vom Protokoll des Friedensrichters (act. 5). Macht eine gerichtliche Behörde eine Säumnisandrohung, so ist sie daran gebunden und kann bei Säumnis keine andere als die angedrohte Folge eintreten lassen (Art. 147 Abs. 3 ZPO, KuKo ZPO-Hoffmann-Nowotny, 2. Auflage, Art. 147 N 10). Der angefochtene Nichteintretensentscheid könnte schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Im Hinblick auf den weiteren Verlauf ist auf folgendes hinzuweisen: Der Friedensrichter wird das Schlichtungsverfahren durchführen und, sofern sich die Parteien an der Schlichtungsverhandlung nicht einigen können, dem Kläger die Klagebewilligung ausstellen. Dies auch dann, wenn der Friedensrichter die Klage für aussichtslos hält. Denn die Aussichtslosigkeit führt lediglich dazu, dass dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt wird, hindert ihn aber nicht daran, eine Klage einzureichen. 5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Kläger obsiegt, hat er keine Kosten zu tragen. Die Beklagte hat sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert. Sie gilt deshalb nicht als unterliegend, weshalb auch ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (OGer ZH, RU150008 mit Hinweisen). Die Kosten für das Berufungsverfahren fallen ausser Ansatz. Aus den genannten Gründen sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Hinzu kommt, dass die Parteien keinen zu entschädigenden erheblichen Aufwand geltend gemacht haben.
- 8 - Da der Kläger keine Kosten zu tragen und ohne anwaltliche Hilfe obsiegt hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Friedensrichteramtes Kreise 1 und 2 der Stadt Zürich vom 15. Juni 2015 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger auf dem Rechtshilfeweg unter Beilage eines Doppels von act. 28, sowie (unter Beilage der Akten) an das Friedensrichteramt Kreise 1 und 2 der Stadt Zürich. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 9 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 40'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden versandt am: 31. Juli 2015
Beschluss und Urteil vom 30. Juli 2015 Erwägungen: 1. 2. 3. 4. 5. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Friedensrichteramtes Kreise 1 und 2 der Stadt Zürich vom 15. Juni 2015 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger auf dem Rechtshilfeweg unter Beilage eines Doppels von act. 28, sowie (unter Beilage der Akten) an das Friedensrichteramt Kreise 1 und 2 der Stadt Zürich. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...