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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.08.2015 RU150040

20. August 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,129 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Beschluss und Urteil vom 20. August 2015 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 21. Mai 2015 (VO150079)

- 2 - Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte 1.1. Die früheren Verfahren Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 erhob der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 21. Mai 2015. Der Beschwerdeführer hatte in einem Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2 (im Folgenden: Friedensrichteramt) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Der Obergerichtspräsident wies dieses Gesuch ab (act. 12). Diesem Entscheid gingen mehrere Verfahren voraus. Zur besseren Übersicht wird hier die Chronologie dargestellt, die sich zum Teil aus den Akten dieses Beschwerdeverfahrens ergibt und im Übrigen gerichtsnotorisch ist. Im Jahr 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch gegen die B._____ AG ein. Er verlangte die Zahlung von CHF 34'774.00 im Zusammenhang mit einer Erbschaft. Anlässlich der am 10. April 2014 durchgeführten Schlichtungsverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich. Der Beschwerdeführer reduzierte seine Forderung auf CHF 5'550.00 und die B._____ AG verpflichtete sich, diesen Betrag zu bezahlen. Der Vergleich enthielt die folgende Saldoklausel: "Mit Bezahlung des oben vereinbarten Betrages sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt". Mit Verfügung vom 11. April 2014 schrieb das Friedensrichteramt das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab (vgl. act. 12 S. 3-4). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Berufung, zog diese später aber wieder zurück. Das Berufungsverfahren wurde mit Beschluss der Kammer vom 23. Mai 2014 abgeschrieben (OGer ZH, Geschäfts-Nr.: RU140021). Am 1. Mai 2014 stellte der Beschwerdeführer beim Obergericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 16. Mai 2014 präzisierte er sein Gesuch und teilte mit, dass er gegen den vor dem Friedensrichter geschlossenen

- 3 - Vergleich Revision einlegen wolle. Mit Urteil vom 14. Juli 2014 (OGer ZH, Geschäfts-Nr.: VO140072) wies der Obergerichtspräsident das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung führte er aus, das Revisionsgesuch sei aussichtslos (act. 5/3/17). Gegen das Urteil vom 14. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Beschluss vom 8. September 2014 trat die Kammer auf die Beschwerde nicht ein (OGer ZH, Geschäfts-Nr.: RU140042). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2014 nicht ein (BGer Geschäfts-Nr.: 4D_89/2014). Mit Eingabe vom 24. Januar 2015 stellte der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er führte aus, er wolle eine Schadenersatzforderung wegen Geldentwertung auf dem Konto des verstorbenen C._____ anheben. Er sei von der B._____ AG für den Wertverlust des Geldes infolge Inflation (Verbraucherpreisindex) bis dato nicht entschädigt worden. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 trat das Friedensrichteramt mangels Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass auf weitere Korrespondenz oder Eingaben in dieser Sache nicht mehr eingetreten werde. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer am 20. Februar 2015 an. Mit Urteil vom 13. März 2015 wies die Kammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Der Klarheit halber wies sie das Friedensrichteramt darauf hin, dass – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – im Schlichtungsverfahren auch bei Aussichtslosigkeit einer Klage kein Nichteintretensentscheid gefällt werden könne (OGer ZH, Geschäfts-Nr.: RU150014). Ebenfalls am 20. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer beim Obergericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Mit Urteil vom 30. März 2015 (OGer ZH, Geschäfts-Nr.: VO150032) wies der Obergerichtspräsident das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab (act. 5/4). 1.2. Das aktuelle Schlichtungsverfahren Am 27. April 2015 gelangte der Kläger unter dem Titel "Ergänzung und/oder Korrektur der Telefaxzusendung vom 26.04.2015 – Stellung (Beantragung) eines neuen Schlichtungsbegehrens" erneut an das Friedensrichteramt. Nach entsprechender Fristansetzung reichte der Beschwerdeführer am 5. Mai 2015 ein ausge-

- 4 fülltes und unterzeichnetes Formular "Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO" nach. Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 entschied das Friedensrichteramt, auf die Klage werde nicht eingetreten. Zur Begründung führte es aus, die Eingaben des Beschwerdeführers genügten Art. 132 ZPO nicht. Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 erhob der Kläger fristgerecht Berufung gegen diesen Entscheid. Mit Urteil vom 30. Juli 2015 hob die Kammer die Verfügung vom 15. Juni 2015 auf und wies die Sache zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens an das Friedensrichteramt zurück (OGer ZH, Geschäfts-Nr. RU150043). Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 stellte der Beschwerdeführer beim Obergerichtspräsidenten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das am 27. April 2015 eingeleitete Schlichtungsverfahren. Mit Urteil vom 21. Mai 2015 wies der Obergerichtspräsident das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg zugestellt (act. 6 = act. 10 = act. 12). Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Mai 2015, das ihm am 22. Juni 2015 zugestellt worden sei (act. 11). Darüber ist in diesem Verfahren zu entscheiden. Mit Eingabe vom 4. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht eine Ergänzung zu seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (act. 18/1a). Irrtümlich wurde davon ausgegangen, es handle sich um ein neues Gesuch. Da seit 1. Juli 2015 gemäss neuer Fassung von § 128 GOG nicht mehr der Obergerichtspräsident, sondern das Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgerichts zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht zuständig ist, wurde das Gesuch vom Generalsekretariat des Obergerichts an das Bezirksgericht Zürich weitergeleitet (act. 18/1b). Die Einzelrichterin des genannten Gerichts erkannte den Irrtum und verfügte am 4. August 2015 die Rücküberweisung an das Obergericht (act. 18/7). Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2015 ist samt Beilagen als Noveneingabe im vorliegenden Beschwerdeverfahren entgegenzunehmen. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

- 5 - Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Friedensrichteramt am 6. August 2015 den Beschwerdeführer verpflichtete, für das Schlichtungsverfahren einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 420.00 zu leisten. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer am 11. August 2015 bei der Kammer an. Über diese Beschwerde wird in einem separaten Verfahren (OGer ZH, Geschäfts-Nr.: RU150050) entschieden. 2. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe mit der B._____ AG am 10. April 2014 vor dem Friedensrichteramt einen Vergleich mit Saldoklausel geschlossen. Gestützt auf die Ausführungen des Gesuchstellers – insbesondere aufgrund der identischen Höhe der ursprünglichen Erbschaft – sei davon auszugehen, dass es beim aktuellen Schlichtungsbegehren um die gleiche Erbschaft gehe wie im Jahr 2014. Auch wenn sich der Gesuchsteller für die Begründung seines Anspruches auf neue Grundlagen stütze ("Geldentwertung [historische Inflation]" und "Kaufkraftverlust"), gehe es um die gleiche Streitsache. Diese sei mit dem Vergleich erledigt worden. Der Vergleich habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Keine der Parteien könne darauf zurückkommen. Die mit dem Schlichtungsgesuch vom 27. April 2015 anhängig gemachte Klage sei deshalb aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei (Art. 117 lit. b ZPO). 3. Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe von Magister D._____ [richtig: E._____], der ihn in einem Verfahren in Wien vertrete, am 20. Januar 2015 einen Schriftsatz erhalten, aus dem ein Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers gegen die B._____ AG herauszulesen sei. Von diesem Anspruch habe der Beschwerdeführer erst lange nach Abschluss des Vergleiches im Jahre 2014 erfahren, weshalb er ihn mit einer neuen Klage beziehungsweise mit einem Revisionsbegehren geltend machen könne. Er habe seinerzeit mit der B._____ AG zwar einen umfassenden, nicht aber einen allumfassenden Vergleich geschlossen. Der Vergleich habe nur den Saldo des Vergleichsverfahrens betrof-

- 6 fen (act. 11). In der ergänzenden Eingabe vom 4. Juli 2015 führte der Beschwerdeführer zudem aus, er sei am 28. Juni 2015 anlässlich eines Gesprächs mit dem Steuerberater F._____ in einem Wiener Lokal zur Erkenntnis gelangt, dass er von der B._____ AG betrogen worden sei (act. 18/1a). 4. Würdigung Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege richtig dargestellt. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich nichts. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden ist auf die Erwägungen im Urteil vom 21. Mai 2015 zu verweisen. Der Beschwerdeführer räumt ein, mit der B._____ AG im April 2014 vereinbart zu haben, dass mit Bezahlung des vergleichsweise festgesetzten Betrages die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schliesst eine vorbehaltlos geschlossene Saldoklausel auch von der Klage nicht erfasste Punkte und selbst ungewisse Rechtsverhältnisse ein (BK ZPO, Band II, Art. 241 N 12). Da die Parteien erklärten, per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt zu sein, sind die Erfolgsaussichten der neuen Klage als gering einzustufen. Eine Partei, die den Prozess selber finanzieren müsste, würde das Prozessrisiko nicht eingehen. Die Klage ist aussichtslos. Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Eingabe von Magister E._____ vom 20. Januar 2015 nichts zu ändern. Im dortigen Verfahren geht es offenbar um einen behaupteten Rückzahlungsanspruch gegen das …amt der Stadt Wien wegen zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge für G._____, den Sohn des Beschwerdeführers (act. 5/2/2). Ein Zusammenhang mit der Klage gegen die B._____ AG ist nicht erkennbar. Auch aus dem Hinweis auf ein Gespräch mit einem Steuerberater in Wien am 28. Juni 2015 lässt sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Er will dabei zur Erkenntnis gelangt sein, von der B._____ AG betrogen worden zu sein, weil das Vermögen des Erblassers nicht in einem Fonds angelegt worden sei, wovon er aber ausgegangen sei. Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe erst im Gespräch mit dem Steuerberater bemerkt, dass das Guthaben des Erblassers nicht in einem Fonds angelegt war, sondern auf einem Konto lag, ist nicht nachvollziehbar. Denn der vom Beschwer-

- 7 deführer selbst eingereichte Auszug des H._____ vom 2. März 1990 ist klar als "Einlagekonto" bezeichnet und diesen Auszug legte der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2013 der B._____ AG vor. Spätestens in diesem Zeitpunkt wusste der Beschwerdeführer, dass es sich beim Saldo von CHF 34'774.00 nicht um ein Fondsvermögen, sondern um ein Guthaben auf einem Konto handelte (act. 18/1a S. 3 und 4). Den Vergleich mit der B._____ AG schloss der Beschwerdeführer indes erst später und damit in Kenntnis der von ihm vorgebrachten Umstände. Die Argumente des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die erneut erhobene Klage gegen die B._____ AG aussichtslos ist. Damit kann offen bleiben, ob die neue Eingabe vom 4. Juli 2015 überhaupt zulässig war. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Prozesskosten Für das Beschwerdeverfahren werden praxisgemäss keine Kosten erhoben (OGer ZH, II. ZK, PC110052). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist hinsichtlich der Gerichtskosten deshalb abzuschreiben. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen. 3. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

- 8 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und Beschwerdeführer (an diesen auf dem Rechtshilfeweg), an das Friedensrichteramt Kreise 1 und 2 der Stadt Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden versandt am: 24. August 2015

Beschluss und Urteil vom 20. August 2015 Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte 1.1. Die früheren Verfahren 1.2. Das aktuelle Schlichtungsverfahren 2. Begründung der Vorinstanz 3. Argumente des Beschwerdeführers 4. Würdigung 5. Prozesskosten Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen. 3. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und Beschwerdeführer (an diesen auf dem Rechtshilfeweg), an das Friedensrichteramt Kreise 1 und 2 der Stadt Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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