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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.09.2015 RU150037

2. September 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,041 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Forderung / Kostenvorschuss

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150037-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 2. September 2015 in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,

betreffend Forderung / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 9. Juni 2015 (GV.2015.00142)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 24. April 2015, die der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) mit "Rechtsöffnungsbegehren" bezeichnete, machte der Beschwerdeführer gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) ein Verfahren beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10 (fortan Vorinstanz), anhängig (act. 6/1). Mit Verfügung vom 27. April 2015 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer je eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– sowie zur Einreichung eines einwandfreien Schlichtungsgesuches, mit dem Hinweis, dass die Vorinstanz für Rechtsöffnungsbegehren unzuständig sei. Im Rahmen der Erwägungen wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer sodann auf die Möglichkeit eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege hin (act. 6/3). In der Folge reichte der Beschwerdeführer beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (vgl. act. 6/6). Davon nahm die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Mai 2015 Vormerk. Zudem setzte sie dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von fünf Tagen an, um ein einwandfreies Schlichtungsgesuch nachzureichen (act.6/8). Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch ein (act. 6/14). Mit Urteil vom 5. Juni 2015 wies der Präsident des Obergerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (act. 6/15). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2015 Beschwerde bei der Kammer (act. 13 in Geschäft Nr. RU150036). Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juni 2015 eine Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 600.– an, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde (act. 3 = 5 = 6/16). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2015 fristgerecht Beschwerde (act. 2). Da diese Eingabe ungebührlich war, wurde dem Beschwerdeführer eine kurze

- 3 - Nachfrist zur Verbesserung angesetzt (act. 7). Am 19. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerde ein (act. 9). Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 11 und 12). Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb das Verfahren androhungsgemäss ohne Beschwerdeantwort weiterzuführen ist. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-23). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer bringt gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juni 2015 vor, dass das Verfahren betreffend unentgeltlicher Rechtspflege noch pendent sei. Damit macht er sinngemäss geltend, dass ihm noch keine Nachfrist unter der Säumnisandrohung des Nichteintretens hätte angesetzt werden dürfen. 2.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Laien nach Treu und Glauben als stillschweigend gestelltes Gesuch um eventuelle Fristerstreckung zu betrachten (vgl. BGer 5A_818/2011 vom 29. Februar 2012 = 138 III 163 = Pra 102 (2013) Nr. 98). Stellt ein Kläger das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, bevor ihm die Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt worden ist, so ist nach Abweisung des Gesuches die Erstfrist neu anzusetzen. Dies muss auch dann gelten, wenn – wie vorliegend – eine andere Behörde für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuständig ist.

- 4 - Vorliegend hat die Vorinstanz nach Abweisung des erstinstanzlichen Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege statt der Neuansetzung bzw. Erstreckung der Erstfrist sogleich die Nachfrist angesetzt. Damit hat sie Recht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die prozessleitende Verfügung vom 9. Juni 2015 ist aufzuheben. 3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er keinen Antrag gestellt hat, dem Beschwerdegegner nicht, weil er unterliegt. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 9. Juni 2015 wird aufgehoben. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil versandt am: 3. September 2015

Urteil vom 2. September 2015 1. Mit Eingabe vom 24. April 2015, die der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) mit "Rechtsöffnungsbegehren" bezeichnete, machte der Beschwerdeführer gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) ein Verfahren beim F... 2. 2.1. Mit Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 320 ZPO). 2.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Laien nach Treu und Glauben als stillschweigend gestelltes Gesuch um eventuelle Fristerstreckung zu betrachten (vgl. BGer 5A_818/2011 vom 29. Februar 2012 = 138 III 163 = Pra 102 (2013) Nr. 98). S... Vorliegend hat die Vorinstanz nach Abweisung des erstinstanzlichen Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege statt der Neuansetzung bzw. Erstreckung der Erstfrist sogleich die Nachfrist angesetzt. Damit hat sie Recht verletzt. Die Beschwerde i... 3. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 9. Juni 2015 wird aufgehoben. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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