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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.05.2015 RU150028

27. Mai 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,196 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150028-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 27. Mai 2015

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Unterengstringen vom 20. April 2015 (GV.2015.00004 / SB.2015.00004)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 25. März 2015 ging bei der Vorinstanz das Schlichtungsgesuch des Klägers und Beschwerdegegners (fortan Kläger) gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) ein; der Kläger forderte von der Beklagten gestützt auf diverse Rechnungen für erfolgte Autoreparaturen einen Betrag von Fr. 20'951.75 sowie eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 200.– (Urk. 1). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 20. April 2015 schlossen die Parteien einen Vergleich (Urk. 7). Gleichentags erging folgende Verfügung der Vorinstanz (Urk. 8 S. 2 = Urk. 10 S. 2): "1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Engstringen (Zahlungsbefehl vom 11.03.2015) wird für den Betrag von Fr. 12'000.00 der Rechtsvorschlag aufgehoben. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 525.00 festgesetzt. 4. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Kläger hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der Gerichtsgebühr geleistet. Die Beklagte hat ihm die Hälfte (=Fr. 262.50) zu ersetzen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Zustellung an gerechnet, unter Anführung der Gründe (Art. 320 ZPO) und Beilage dieser Verfügung schriftlich im Doppel beim Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift hat dem Art. 321 ZPO zu genügen." 1.2 Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 4. Mai 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 5. Mai 2015) innert Frist Beschwerde (Urk. 9). 2.1 Die Beklagte macht geltend, dass die Höhe des Vergleichs unangemessen sei und sie vom Vergleich gemäss Art. 321 ZPO zurücktrete (Urk. 9). 2.2.1 Ein Vergleich im Schlichtungsverfahren hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Das Bundesgericht erwog in BGE 139 III 133 das Folgende: Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerück-

- 3 zug habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (unter Hinweis auf Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibe das Verfahren ab (unter Hinweis auf Art. 241 Abs. 3 ZPO). Bei einem Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO handle es sich um einen rein deklaratorischen Akt, weil bereits der Vergleich als solcher den Prozess unmittelbar beende. Der Abschreibungsbeschluss beurkunde den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs, erfolge aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle. Gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen stehe kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Abschreibungsbeschluss bilde mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid sei anfechtbar (unter Hinweis auf Art. 110 ZPO). Der gerichtliche Vergleich selbst habe zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (unter Hinweis auf Art. 241 Abs. 2 ZPO), könne aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (unter Hinweis auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs sei die Revision mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Gegen einen Vergleich würden weder die Berufung noch die Beschwerde nach ZPO offen stehen (E. 1.1 bis 1.3 m.w.H.). 2.2.2 Damit ist die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung nur teilweise zutreffend. Wie erwähnt, haben die Parteien vor Vorinstanz einen schriftlichen Vergleich abgeschlossen (Urk. 7). Dabei unterlagen sämtliche Punkte der Dispositionsmaxime, stützte sich die Forderung doch auf diverse Rechnungen für erfolgte Autoreparaturen (Urk. 2 Rückseite). Damit liegt ein rechtskräftiger Vergleich vor, welcher allein unter den Voraussetzungen der Revision nach Art. 328 ff. ZPO angefochten werden kann. Dies hat ebenso für die zwischen den Parteien vereinbarte Kostenverteilung zu gelten, wollte die Beklagte sich mit ihren Einwendungen auch dagegen stellen. Entsprechend aber ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2.3 Die Beklagte hat die Höhe der Kosten für das Schlichtungsverfahren nicht angefochten; nur diesbezüglich wäre im vorliegenden Fall eine Beschwerde nach Art. 110 ZPO zulässig gewesen.

- 4 - 2.2.4 Damit hat die Beklagte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Revision zu ergreifen. Gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO) – vorliegend somit das Friedensrichteramt Unterengstringen –, einzureichen. 2.3 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Angesichts der nur teilweise richtigen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz sowie der Umstände, dass es sich bei der Beklagten um eine nicht anwaltlich vertretene Partei handelt und aus den massgeblichen Gesetzesbestimmungen nicht eindeutig hervorgeht, dass in der vorliegenden Fallkonstellation lediglich das Rechtsmittel der Revision gegeben ist, weshalb die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung für die Beklagte nicht leicht ersichtlich war, ist es angezeigt, für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. 3.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren und der Beklagten infolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an das Friedensrichteramt Unterengstringen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Mai 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Beschluss vom 27. Mai 2015 Erwägungen: 3.1 Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Angesichts der nur teilweise richtigen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz sowie der Ums... 3.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren und der Beklagten infolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an das Friedensrichteramt Unterengstringen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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