Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 25.08.2014 RU140040

25. August 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,406 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Forderung aus Zession

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU140040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Ersatzrichter lic. iur. H. Meister und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Beschluss vom 25. August 2014 in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung aus Zession

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 24. Juni 2014 (GV.2014.00286 / SB.2014.00350)

- 2 - Erwägungen: 1. B._____ AG (Klägerin und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) machte am 30. April 2014 beim Friedenrichteramt Kreise 6 und 10 der Stadt Zürich eine Forderungsklage gegen A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) hängig (act. 1). In der Folge wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 24. Juni 2014 vorgeladen (act. 8-10). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien folgende Vereinbarung (act. 12 S. 2-3): "1. Die Klägerin reduziert die im Rechtsbegehren geltend gemachte Forderung und die Nebenkosten auf den Betrag von pauschal CHF 1'200.00. 2. Der Beklagte anerkennt den Pauschalbertrag von CHF 1'200.00 und verpflichtet sich, diese Summe der Klägerin nach Unterzeichnung dieses Vergleichs und nach Erhalt der Erledigungsverfügung des Friedensrichters, in monatlichen, aufeinanderfolgenden Raten à CHF 50.00, erstmals fällig per 31. Juli 2014, zu bezahlen. 3. Der Beklagte anerkennt beim Ausbleiben einer Ratenzahlung à CHF 50.00 die ursprüngliche Forderung von CHF 1'843.35 zuzüglich Zinsen und Nebenkosten gemäss Rechtsbegehren und räumt der Klägerin das Recht ein, diese wieder geltend zu machen. 4. Der Beklagte zieht den von ihm am 12. August 2013 erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes des Kantons Basel-Stadt, 4001 Basel-Stadt, Zahlungsbefehl vom 06. August 2013, vollumfänglich zurück. 5. Die Klägerin verpflichtet sich, dass sie entgegenkommenderweise und nach Erhalt der CHF 1'200.00 die gegen den Beklagten erhobene Betreibung Nr. … beim Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt, 4001 Basel-

- 3 - Stadt, innerhalb von zehn Tagen löschen lässt und dem Beklagten eine Orientierungskopie von diesem Schreiben zukommen lassen werde. 6. Mit der Bezahlung der CHF 1'200.00 sind die Parteien aus diesem Rechtsverhältnis und in dieser Angelegenheit per Saldo aller Ansprüche vollumfänglich auseinandergesetzt (Verträge: 07… [Telefonnummer] … [Abomodell] vom 18. März 2011; 07… … [Abomodell], Vertrag vom 27. Mai 2011; 0… … [Abomodell] vom 08. Juni 2012). Es handelte sich gemäss den Ausführungen des Beklagten um geschäftliche Telekommunikationsanschlüsse. 7. Den Parteien werden keine Umtriebs- und Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Die Klägerin übernimmt die Kosten des friedensrichterlichen Verfahrens (CHF 250.00). 9. Den Parteien wurde ein Exemplar des von Ihnen vor Friedensrichter unterzeichneten Protokolls ausgehändigt." Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 (act. 18) schrieb das Friedensrichteramt das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab (Dispositiv Ziffer 1) und hob den in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes des Kantons Basel- Stadt, 4001 Basel vom 6. August 2013 erhobenen Rechtsvorschlag vollumfänglich auf (Dispositiv Ziffer 2). Ferner nahm das Friedensrichteramt davon Vormerk, dass die Klägerin nach Erhalt der CHF 1'200.00 die gegen den Beklagten erhobene Betreibung Nr. … schriftlich beim Betreibungsamt Basel-Stadt, 4001 Basel innert 10 Tagen löschen lasse und dem Beklagten eine Orientierungskopie von diesem Schreiben zustellen werde (Dispositiv Ziffer 3). Die Gerichtsgebühr von Fr. 250.00 wurde von der Klägerin bezogen, Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen wurden keine zugesprochen (Dispositiv Ziffern 5-6). 2. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ "Einspruch" beim Obergericht (act. 19). Die Eingabe wurde als Beschwerde entgegen genommen.

- 4 - Der Beschwerdeführer führte zur Begründung aus, er habe um eine Terminverschiebung ersucht, da seine Lebenspartnerin einen Tag vorher ins Spital eintreten und sich operieren lassen musste. Dies sei ihm verweigert worden. Aus diesem Grunde sei er nie richtig bei der Sache gewesen und habe unterschrieben, weil er so schnell wie möglich bei ihr habe sein wollen. Der Friedenrichter habe seine Argumente nie berücksichtigt. Er – der Beschwerdeführer – könne die Höhe des Forderungsbetrages nicht nachvollziehen. Die Forderung von C._____ [Telekommunikationsunternehmen] vom 31. März 2013, wofür er eine Teilzahlung verlangt habe, habe sich auf Fr. 477.belaufen. Am 4. Juli 2013 habe er eine Rechnung von B._____ über Fr. 2'162.08 erhalten. Überdies sei er über die Abtretung der Forderung von C._____ nie informiert worden (act. 19 sinngemäss). 3. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Die vorliegende Beschwerde vom 19. Juli 2014 (Poststempel 21. Juli 2014) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich bei der Kammer eingereicht. Sie enthält keine Anträge und nur eine knappe Begründung. Dieser können jedoch sinngemässe Anträge und Rügegründe entnommen werden: Der Beschwerdeführer verlangt mit der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und in materieller Hinsicht die Aufhebung des bei der Vorinstanz abgeschlossenen Vergleiches. Damit genügt die Beschwerde den formellen Anforderungen an die Begründungspflicht gerade noch (BGE 137 III 617 E. 6.2). 4. Zu prüfen ist indes, ob gegen den Abschreibungsentscheid zufolge Vergleichs (Art. 241 ZPO) überhaupt ein Rechtsmittel an die Kammer erhoben werden kann. Das ist nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich zu bejahen, wenn sich das Rechtsmittel gegen die prozessualen Folgen der Parteierklärung (Legitimation des Erklärenden, Disponibilität der Sache, Vollstreckungsanordnungen, Kosten) und nicht gegen den Dis-

- 5 positionsakt (also die Vereinbarung) an sich richtet. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO nur gerade die "Dispositionsakte" erfasst, also den eigentlichen Vergleichsschluss (oder die Erklärung des Klagerückzugs oder der Klageanerkennung). Was das prozessual für Folgen hat, und welche, geht darüber hinaus. In diesem weiteren Bereich kann die Revision nicht helfen. Geht die Rüge also auf die Erledigung an sich, muss ein Rechtsmittel an die obere Instanz zur Verfügung stehen (OGer ZH, PD110003 vom 4. März 2011, E. 2.1 = ZR 110/2011 Nr. 34; gleich nun auch MARKUS KRIECH, Dike-Komm ZPO, online-Stand 20.10.2013, Art. 241 N 17 ff.). Demgegenüber hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 139 III 133 ohne eingehende Begründung fest, dass der Abschreibungsbeschluss kein Anfechtungsobjekt darstelle, welches mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könne. In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel eines Vergleichs sei die Revision primäres und ausschliessliches Rechtsmittel (BGE 139 III 133 E. 1.2 f.). Dieser Auffassung folgt die Kammer aus den dargestellten Gründen nicht. Darauf ist vorliegend jedoch nicht weiter einzugehen. Denn die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich ohnehin nicht gegen die Abschreibung. Vielmehr bestreitet der Beschwerdeführer einzig die Wirksamkeit des bei der Vorinstanz abgeschlossenen Vergleichs. Das stellt allenfalls einen Revisionsgrund dar (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO), weshalb der Beschwerdeführer hierfür nur die Revision bei der Vorinstanz zur Verfügung stünde, was der angefochtene Entscheid zutreffend angibt (vgl. act. 18 Dispositiv Ziffer 8 S. 3-4). Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'843.35 ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 i.V.m. § 3 GebV OG auf Fr. 300.- festzusetzen. Im Schlichtungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 113 Abs. 1 ZPO).

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 19, sowie an das Friedensrichteramt Kreise 6 und 10 der Stadt Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'843.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

Beschluss vom 25. August 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 19, sowie an das Friedensrichteramt Kreise 6 und 10 der Stadt Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RU140040 — Zürich Obergericht Zivilkammern 25.08.2014 RU140040 — Swissrulings