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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.07.2014 RU140038

30. Juli 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,204 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU140038-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietilispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 30. Juli 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2014 (VO140089-O)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) hatte mit Eingabe vom 15. Januar 2014 (Urk. 9/1) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsverfahren gegen die C._____ AG betreffend Forderung eingeleitet. 1.2. Am 21. Mai 2014 ersuchte der Gesuchsteller beim Beschwerdegegner, dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich (fortan Vorinstanz), um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (Urk. 12/1). 1.3. Mit Urteil vom 3. Juni 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (Urk. 1). 1.4. Nachdem der Gesuchsteller daraufhin sinngemäss um Beizug der Akten des Friedenrichteramtes ersucht hatte (Urk. 3), zog die Vorinstanz ihren Entscheid vom 3. Juni 2014 in Wiedererwägung, nachdem sie dem Ersuchen um Aktenbeizug nachgekommen war, und wies das Armenrechtsgesuch des Gesuchstellers mit Urteil vom 25. Juni 2014 erneut ab (Urk. 18). 1.5. Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Juli 2014 fristgerecht (vgl. Urk. 14/1) Beschwerde, reichte diverse Beilagen ein (Urk. 19 - 22) und stellte die folgenden Anträge (Urk. 17 S. 1): " 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Bewilligen. 2. Die B._____ AG zhalt Ab sofort 2.5 Milion Firma schäden; Nebenwerkungsschäden Kosten zuzusprechen. 3. Alles zukünpft Gericht; sowie Rechtspflege Kosten Auf B._____ AG." 1.6. Mit Eingaben vom 11. und vom 23. Juli 2014 machte der Gesuchsteller weitere Ausführungen und reichte ergänzende Beilagen ein (Urk. 23 - 26). 2. Da sich die Beschwerde des Gesuchstellers - wie sogleich zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

- 3 - Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlichen Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). Demnach sind sämtliche vom Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Belege (Urk. 19 - 22, 26) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde unbeachtlich. 4.1. Die Vorinstanz hat das Armenrechtsgesuch des Gesuchstellers nach Konsultation der Akten des Friedensrichteramtes mit der Begründung abgewiesen, der Gesuchsteller habe es trotz Fristansetzung unterlassen, die Policen betr. Haftpflicht- bzw. Geschäftsversicherung der C._____ AG, woraus er seine Ansprüche ableite, einzureichen. Ohne diese Belege sei es nicht möglich abzuklären, ob die Ansprüche des Gesuchstellers zumindest dem Grundsatz nach Bestand hätten. Mangels ausreichend glaubhafter Darlegung des Begehrens in der Hauptsache könne nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen des Gesuch-

- 4 stellers erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen, weshalb sich sein Begehren in der Hauptsache als aussichtslos erweise (Urk. 18 S. 4). 4.2. Der Gesuchsteller setzt sich mit diesen entscheidrelevanten vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Beschwerde - soweit verständlich - nicht oder nur unzureichend auseinander. Es lässt sich seiner Beschwerdeschrift diesbezüglich lediglich entnehmen, die Vorinstanz habe die Bemerkung nicht gelesen, dass er "das" (gemeint sind wohl die Policen) persönlich vorbeibringe (Urk. 17 S. 5 Ziff. 6.1). Unbestrittenermassen befanden sich die fraglichen Dokumente zur Zeit des heute angefochtenen Entscheids weder in den beigezogenen Akten des Friedensrichteramtes noch in den vorinstanzlichen Akten. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass bei einer Forderungsklage aus Versicherungsvertrag die entsprechenden Policen grundlegende Belege zur Beurteilung der Prozesschancen darstellen. Die Versicherungsunterlagen, welche der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren nachreicht, können - wie bereits ausgeführt - aufgrund des geltenden Novenverbotes nicht mehr berücksichtigt werden. Demnach hat es der Gesuchsteller unterlassen, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der fehlenden Aussichtslosigkeit ausreichend zu belegen. Er macht in seinen Eingaben weitere umfangreiche, weitschweifige sowie sprachlich und inhaltlich schwer verständliche Ausführungen zur Sache, bringt jedoch nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde. 4.3. Die Beschwerde ist demnach als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5.1. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein gegen den abschlägigen Gesuchsentscheid gerichtetes Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 700.– festzusetzen.

- 5 - 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an das Friedensrichteramt B._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 2.5 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 30. Juli 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: se

Urteil vom 30. Juli 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an das Friedensrichteramt B._____, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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