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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.02.2014 RU140001

25. Februar 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,775 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU140001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Beschluss und Urteil vom 25. Februar 2014 in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner,

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 1. November 2013 (GV.2013.00635 / SB.2013.00776)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien wurden vom Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10 (Vorinstanz) unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 206 ZPO auf den 30. Oktober 2013 für eine Schlichtungsverhandlung vorgeladen (act. 8). Dies nachdem der Kläger (er ist Inhaber einer Einzelfirma, welche einen Pannen- und Abschleppdienst betreibt; fortan Beschwerdegegner) für eine Forderung von Fr. 420.– und Mahnspesen von Fr. 60.– aus einem Abschleppauftrag die Vorinstanz angerufen hatte (act. 1 ff.). Besagter Schlichtungsverhandlung blieb der Beklagte (fortan Beschwerdeführer), welcher den ordnungsgemässen Erhalt der Vorladung am 6. September 2013 unterschriftlich bestätigt hatte (act. 11), unentschuldigt fern (act. 18). Gestützt auf das Resultat der Schlichtungsverhandlung fällte die Vorinstanz am 1. November 2013 (noch ohne nähere Begründung) ihr Urteil (Art. 212 sowie Art. 219 i.V.m. 239 Abs. 1 lit. b ZPO) und hiess die Klage des Beschwerdegegners gut (act. 19). In der Folge beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz die Begründung des Urteils (Art. 239 Abs. 2 ZPO, vgl. act. 23). Das begründete Urteil (act. 28 = act. 34 = act. 36 = act. 44/1) wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz am 9. Dezember 2013 zugestellt (act. 30). 2. Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 (Poststempel vom 8. Januar 2014) erhob der Beschwerdeführer – unter Wahrung der bis am 24. Januar 2014 laufenden Rechtsmittelfrist – Beschwerde bei der Kammer (act. 35). Hernach wurde dem Beschwerdeführer Frist und Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 38 und 40), worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2014 (act. 43) – während laufender Nachfrist – um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Vorschuss-/Sicherheitsleistungen und von allfälligen Gerichtskosten) ersuchte. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-32) und die Prozessleitung delegiert (act. 38). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif,

- 3 weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – einzugehen. II. 1. Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. An die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Beschwerden, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen, und rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei, genügen dem Erfordernis der Begründung indessen nicht. Es muss wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sei und deshalb abgeändert werden müsse (vgl. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 321 N 15; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 21). Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011). Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Im Beschwerdeverfahren sind deshalb neue Anträge und insbesondere neue Tatsachenbehauptungen der beschwerdeführenden Partei zu den Vorgängen, welche zum vorinstanzlichen Verfahren bzw. Entscheid geführt haben, gemäss Art. 326 ZPO nicht beachtlich; neue rechtliche Erwägungen hingegen sind zulässig (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 326 N 3). Dies, damit die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit hat, sich gegen

- 4 eine falsche Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Entscheidend ist jedoch mit Blick auf das Novenverbot im Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO), dass sich der Beschwerdegrund aus dem vorinstanzlichen Entscheid bzw. den vorinstanzlichen Akten ergeben muss. 2. Insofern sind die erst im Beschwerdeverfahren aufgestellten Behauptungen des Beschwerdeführers neu, dass er die Rechnung der Firma Autohilfe A._____ (vor Ort, beim Abholen des Fahrzeugs) klar zurückgewiesen und unmissverständlich erklärt habe, dass man das falsche Fahrzeug abschleppen lassen bzw. abgeschleppt habe, sowie dass er einem Herrn C.____ telefonisch erklärt und persönlich der Firma Autohilfe B._____ mehrmals zu verstehen gegeben habe, dass das Abschleppen des von ihm derzeit gemieteten Fahrzeugs ohne eine Rechtsgrundlage vorgenommen worden sei (vgl. act. 35). Sie waren nicht Grundlage des vorliegend angefochtenen Entscheides der Vorinstanz, hätten aber bereits vor dieser geltend gemacht werden können und müssen. Dass dies nicht geschehen ist, hat sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben. Folglich können die genannten Behauptungen in vorliegendem Beschwerdeverfahren aufgrund von Art. 326 ZPO nicht berücksichtigt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 8. Februar 2014 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (act. 43) erweisen sich zudem – soweit sie die Beschwerde begründen bzw. die Beschwerdebegründung ergänzen sollen – als verspätet, da die (gesetzliche und damit ohnehin nicht erstreckbare) 30tägige Beschwerdefrist bereits am 24. Januar 2014 abgelaufen ist. Die dieser zweiten Eingabe beigelegten Unterlagen betreffend den Abschleppauftrag (act. 44/2+3), erweisen sich aufgrund der Regelung in Art. 326 ZPO ebenfalls – in vorgenanntem Sinne – als (im Beschwerdeverfahren) unzulässige neue Beweismittel und haben daher unbeachtlich zu bleiben. Der Beschwerde fehlt es zudem – soweit ein solcher nach Art. 326 ZPO überhaupt noch zulässig wäre – an einem klaren Antrag, da der Beschwerdeführer lediglich ausführt, er erhebe "Beschwerde gegen das Urteil GV.2013.00635 / SB.2013.00776". Doch lässt sich daraus und aus den (im

- 5 - Beschwerdeverfahren allerdings – wie aufgezeigt – unbeachtlichen) Ausführungen des Beschwerdeführers immerhin zu seinen Gunsten schliessen, dass er mit dem vorinstanzlichen Entscheid (mindestens in gewissem Umfang) nicht einverstanden ist. Doch vermag der Beschwerdeführer auch mit der (verbleibenden) Begründung, der pauschalen Behauptung, dass das Abschleppen ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei, nicht genügend konkret darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder gar den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll (vgl. Art. 320 ZPO). Zumal sich der Beschwerdeführer nicht näher mit den grundsätzlich zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach die Rechtsgrundlage für das Veranlassen des Abschleppens des Fahrzeugs vorliegend im Schutz des Eigentums (Art. 641 Abs. 2 ZGB) bzw. im Be-sitzesschutz (Art. 928 ZGB) zu finden sei (act. 28 = act. 34 = act. 36 = act. 44/1, je S. 5 E. IV.6). Damit ist fraglich, ob die Beschwerde die gesetzlichen Voraussetzungen, welche eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides erlauben würden, überhaupt erfüllt (Art. 320 ff. ZPO), was jedoch vorliegend offenbleiben kann, da die Beschwerde – aufgrund des Gesagten und soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann – ohnehin abzuweisen ist. III. 1. Zur Prozesskostenfolge des Rechtsmittelverfahrens äussert sich der Beschwerdeführer nicht (vgl. act. 35). Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens sind von Amtes wegen festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO) und nach dem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO) bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 GebV OG). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen im Rechtsmittelverfahren (§ 12 Abs. 2 GebV OG).

- 6 - 2. Bei obgenanntem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 480.– (vgl. act. 36) erweist sich gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.– als angemessen. Da der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren nicht anzuhören war, sind ihm keine notwendigen Auslagen bzw. Vertretungskosten entstanden, welche es zu ersetzen gälte (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO). 3. Die vom Beschwerdeführer beantragte unentgeltliche Rechtspflege (act. 43) ist ihm zu verweigern, da sich seine Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage je einer Kopie von act. 35 und 43, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, je gegen Empfangsschein.

- 7 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 480.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 25. Februar 2014 Erwägungen: I. II. Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Im Beschwerdeverfahren sind deshalb neue Anträge und insbesondere neue Tatsachenbehauptungen der beschwerdeführenden ... 2. Insofern sind die erst im Beschwerdeverfahren aufgestellten Behauptungen des Beschwerdeführers neu, dass er die Rechnung der Firma Autohilfe A._____ (vor Ort, beim Abholen des Fahrzeugs) klar zurückgewiesen und unmissverständlich erklärt habe, dass... Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 8. Februar 2014 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (act. 43) erweisen sich zudem – soweit sie die Beschwerde begründen bzw. die Beschwerdebegründung ergänzen sollen – als verspätet, da... III. 1. Zur Prozesskostenfolge des Rechtsmittelverfahrens äussert sich der Beschwerdeführer nicht (vgl. act. 35). Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens sind von Amtes wegen festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO) und nach dem Verfahrensausgang zu verteil... Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage je einer Kopie von act. 35 und 43, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, je gegen Empfangssc... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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