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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.01.2014 RU130085

30. Januar 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·732 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU130085-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 30. Januar 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch B._____,

gegen

C._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Dübendorf vom 27. November 2013 (GV.2013.00160 / SB.2013.00163)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 27. November 2013 (Urk. 7) trat das Friedensrichteramt Stadt Dübendorf auf das Schlichtungsbegehren des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) nicht ein. Es wurden weder Kosten erhoben, noch Parteientschädigungen zugesprochen. In den Erwägungen führte die Vorinstanz aus, nicht sie sei für die vorliegende Streitsache zuständig, sondern das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. 1.2. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 (Urk. 6), welche in französischer Sprache abgefasst ist, wandte sich der Kläger an die Beschwerdeinstanz und erklärte, die Vorinstanz habe ihn an sie verwiesen. 1.3. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 (Urk. 10) wurde dem Kläger seitens des Obergerichts mitgeteilt, aus seiner Eingabe gehe nicht klar hervor, ob er tatsächlich Beschwerde erheben wolle, weshalb vorläufig kein formelles Beschwerdeverfahren eröffnet worden sei. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass seine Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht entspreche. Es wurde ihm sodann Frist bis zum 3. Januar 2014 angesetzt, um mitzuteilen, ob er auf die Erhebung einer Beschwerde verzichten wolle oder nicht. Für den Säumnisfall wurde dem Kläger alsdann angedroht, dass sein Schreiben vom 11. Dezember 2013 als Beschwerde entgegengenommen werde. Ausserdem wurde er dazu angehalten, künftige Korrespondenz an die Beschwerdeinstanz in der Amtssprache Deutsch zu verfassen. 1.4. Der Kläger liess sich innert Frist nicht vernehmen, auch nicht innert der von ihm beantragten "Fristerstreckung" bis 16. Januar 2014 (Urk. 12), weshalb androhungsgemäss das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde.

- 3 - 2.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Klägers nicht zu genügen. Sie enthält weder konkrete Rechtsbegehren noch eine Begründung oder Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. 2.3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 350.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 6, sowie an das Friedensrichteramt Stadt Dübendorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 4 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'265.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Januar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: mc

Beschluss vom 30. Januar 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 6, sowie an das Friedensrichteramt Stadt Dübendorf, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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