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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.03.2014 RU130069

27. März 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·463 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Vertretung, Vergleich etc.

Volltext

Art. 68 und 59 ZPO Vertretung. Pflicht des Gerichts, Mängel in der Vertretung beheben zu lassen. Art. 241 ZPO, Vergleich etc. Keine prozesserledigende Erklärung, Handlung (oder Unterlassung) durch eine nicht korrekt bevollmächtigte Person.

Der Friedensrichter schrieb sein Verfahren "als durch vorbehaltlosen Klagerückzug" erledigt ab, weil der seiner Meinung nach ungenügend mandatierte Vertreter darauf verzichtet habe, seine Vollmacht zu verbessern.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

Die Parteien haben persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, wobei sie sich durch einen Rechtsbeistand oder eine Vertrauensperson begleiten lassen können (Art. 204 Abs. 1 und 2 ZPO). Eine Ausnahme von der persönlichen Erscheinungspflicht nach Art. 204 Abs. 3 ZPO liegt hier nicht vor. Juristische Personen handeln durch ihre Organe. Allerdings ist die Vertretung nicht nur den statutarischen Organen vorbehalten. Was Organ ist, bestimmt sich im Lichte des Art. 55 ZGB, und es gilt als Organ, wer befugt ist, den Willen der juristischen Person massgeblich zu erklären, allgemein oder bezogen auf Geschäftsbereiche. Es genügt daher auch, wenn die für die juristische Person agierende natürliche Person eine von einem zeichnungsberechtigten Organ unterschriebene Vollmacht vorweist, welche sie ausdrücklich zur Prozessvertretung ermächtigt (Egli, DIKE- Komm-ZPO, Art. 204 N 5 ff.). Die Klägerin delegierte B. an die Schlichtungsverhandlung. Dieser wurde von der Friedensrichterin nicht als hinreichend ermächtigt anerkannt, um für die Klägerin an der Verhandlung teilzunehmen. Warum dem so war, kann offen gelassen werden. Denn hatte die Friedensrichterin (begründete) Zweifel an der Organstellung von B., so hätte sie der Klägerin Gelegenheit geben müssen, den Mangel zu beseitigen und eine entsprechende Ermächtigung auszustellen. Gemäss dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung sowie der angefochtenen Verfügung verzichtete die Klägerin auf die Nachreichung einer "gehörigen" bzw. "rechtsgenügenden Bevollmächtigung". Eine Aufforderung der Friedensrichterin zur Mängelbehebung fand jedoch ebenso wenig Niederschlag in den Akten wie diese Verzichtserklärung der Klägerin. Insbesondere ergibt sich nicht, dass

die Friedensrichterin der Klägerin selbst Gelegenheit gab, B. zur Prozessführung zu ermächtigen oder zu bestätigen, dass dieser hinreichend ermächtigt war, für sie an der Verhandlung teilzunehmen. In ihrer Beschwerdeschrift moniert die Klägerin vielmehr, dass sie gerade keine Möglichkeit hatte, eine Vollmacht nachzureichen und die Schlichtungsverhandlung trotz fehlender Vollmacht durchgeführt worden sei, und das nach dem eben Gesagten zu Recht. Jedenfalls ginge es nicht an – was der Text der Verfügung immerhin auch nahe legen könnte – aus Erklärungen von B. in der Verhandlung auf einen Verzicht der Klägerin auf das Nachreichen einer gehörigen Bevollmächtigung zu schliessen. Denn entweder war B. ermächtigt oder nicht. Im zweiten Fall konnte er nichts verbindlich für die Klägerin erklären. Des Weiteren fehlt in der Vorladung eine umfassende Androhung der Folgen einer fehlenden Ermächtigung. Ob eine solche Androhung zu einem späteren Zeitpunkt an die Klägerin erging, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Damit die Säumnisfolgen eintreten, müssen sie aber explizit angedroht werden (Art. 147 Abs. 3 ZPO).

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 27.März 2014 Geschäfts-Nr.: RU130069-O/U

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