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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.12.2013 RU130062

3. Dezember 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,156 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU130062-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 3. Dezember 2013

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, vom 6. August 2013 (GV.2013.00195 / SB.2013.00296)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 25. Mai 2013 ging bei der Vorinstanz die Klage der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) ein, mit welcher sie die Zahlung von Euro 1'035.– nebst 14% Zins seit dem 12. März 2011 sowie von Euro 107.90 (Verzugszins bis zum 11. März 2011) und Fr. 73.– (Betreibungskosten) seitens der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) verlangte (Urk. 1 S. 2). 1.2 Mit Urteil vom 6. August 2013 entschied der Friedensrichter des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, wie folgt (Urk. 19 S. 4 f.): "1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei Euro 1'035.00 nebst 14% Zins seit 12. März 2011 und Euro 107.90 (für Verzugszins bis am 11. März 2011 und Bearbeitungsgebühr) sowie CHF 73.00 Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 11. April 2013 ) aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. 4. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 80.00 zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage)." 1.2 Hiergegen erhob die Beklagte innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen folgenden Antrag (Urk. 18 S. 4): Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und an den zuständigen Gerichtsstand D._____, an dem die Firma ihren Sitz hat, zu verweisen. Des Weiteren stellte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 18 S. 5). 2.1 Mit Verfügung des Präsidenten der angerufenen Kammer vom 16. Oktober 2013 wurde auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Begründung nicht eingetreten (Urk. 21).

- 3 - 2.2 Des Weiteren wurde der Beklagten mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 unter gleichzeitiger Androhung von Säumnisfolgen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 300.– angesetzt (Urk. 22). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 ersuchte die Beklagte um Erstreckung dieser Frist bis zum 20. November 2013 (Urk. 23). Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 1. November 2013 nur teilweise dahingehend entsprochen, als die Frist bis zum 7. November 2013 erstreckt wurde (Urk. 24). Nachdem innert dieser erstreckten Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 12. November 2013 eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Diese Fristansetzung erfolgte erneut unter Androhung von Säumnisfolgen, nämlich dass bei Nichtbezahlung innert Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 25). Die Beklagte hat den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet. 3.1 Schliesslich ging am 20. November 2013 ein Fax der Beklagten mit der Erklärung ein, wonach die Beschwerde zurückgenommen werde (Urk. 26). 3.2 Zwar können Eingaben an das Gericht in Papierform oder elektronisch erfolgen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich letzterem sind die Modalitäten in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSchKG, SR 272.1) geregelt. Die Kommunikation via Fax ist indes nicht zur gesetzlich geregelten elektronischen Übermittlung zu zählen, da diese Technologie die technischen Anforderungen von Art. 130 Abs. 2 ZPO sowie der VeÜ-ZSSchKG in keiner Weise erfüllt. Sodann fehlt es einer Fax-Eingabe nach der allgemein vertretenen Auffassung am Erfordernis der Originalunterschrift (KUKO ZPO-Weber, Basel 2010, Art. 130-132 N 4; A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 130 N 4 und 7 und Art. 132 N 2; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 13). Entsprechend ist die am 20. November 2013 eingegangene Rückzugserklärung der Beklagten ungültig. Für Weiterungen in Bezug auf das Einholen einer Originalunterschrift

- 4 besteht jedoch aus nachfolgenden Gründen kein Anlass, weshalb darauf zu verzichten ist. 3.3 Vorliegend wurde der mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 erstmals geforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.– auch innert der mit Präsidialverfügung der angerufenen Kammer vom 12. November 2013 angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Damit ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten, ist die Leistung des Gerichtskostenvorschusses doch Prozessvoraussetzung (Suter/von Holzen in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 101 N 14). 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Euro 1'035.– (entsprechend CHF 1'296.70 zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Verfahrens, Stein/Wigger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 91 N 22) ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. 4.2 Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 18 und Urk. 20/1-4, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11+12, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'296.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Dezember 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Beschluss vom 3. Dezember 2013 Erwägungen: 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Euro 1'035.– (entsprechend CHF 1'296.70 zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Verfahrens, S... 4.2 Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 18 und Urk. 20/1-4, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11+12, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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