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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.04.2013 RU130025

26. April 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,083 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege (Fristerstreckung)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU130025-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 26. April 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Fristerstreckung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2013 (VO120159-O)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Nachdem der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsverfahren gegen C._____ eingeleitet hatte, ersuchte er am 31. Oktober 2012 beim Obergerichtspräsidenten um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 5. November 2012 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um sein Armenrechtsgesuch zu vervollständigen und insbesondere Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einzureichen (Vi-Urk. 3). Diese Frist wurde mit Verfügungen vom 23. November 2012 (Vi-Urk. 7) und vom 18. Dezember 2012 (Vi-Urk. 13) erstreckt, letztmals bis zum 7. Januar 2013. Eine vom Gesuchsteller gegen die letztgenannte Verfügung am 7. Januar 2013 erhobene Beschwerde wurde von der entscheidenden Kammer mit Urteil vom 14. März 2013 abgewiesen (Verfahren RU130002). Vor diesem Urteil hatte der Obergerichtspräsident mit Verfügung vom 7. Januar 2013 die fragliche Frist als Notfrist bis zum 21. Januar 2013 erstreckt (Vi-Urk. 16). Weitere Fristerstreckungsgesuche wurden mit Verfügungen vom 24. Januar 2013 und 13. Februar 2013 abgewiesen (Vi-Urk. 20, Vi-Urk. 27). Auf ein weiteres, vom Gesuchsteller am 5. März 2013 eingereichtes Fristerstreckungsgesuch (Vi-Urk. 28) wurde mit Verfügung vom 8. März 2013 nicht eingetreten (Vi-Urk. 29 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller mit undatierter, am 2. April 2013 zur Post gegebener Eingabe Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1): "beantrage ich Verfügung 8.3.2013 der VI umzukehren/aufzuheben, + mir wie bei u.a. VI beantragt X._____ + UP/UPRA zu gewähren, für alle – auch für dieses Verfahren." c) Die Akten des Obergerichtspräsidenten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2. a) Nachdem sich in den Akten des Obergerichtspräsidenten keine Belege über den Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Verfügung finden, ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen. b) Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche steht die Beschwerde nur offen, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Bst. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerdeschrift geltend zu machen und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist. Zugunsten des Gesuchstellers kann davon ausgegangen werden, dieser Nachteil liege auf der Hand, da bei Nichteinreichung der geforderten Unterlagen das Armenrechtsgesuch des Gesuchstellers wohl abgewiesen würde. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Der Beschwerdeantrag des Gesuchstellers – es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren – bezieht sich nicht auf den angefochtenen Entscheid. Der Obergerichtspräsident hat nicht über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden, sondern ist auf ein (erneutes) Fristerstreckungsgesuch wegen Verspätung – die Frist, die hätte erstreckt werden sollen, war bereits abgelaufen – nicht eingetreten (Urk. 2). Mit der Beschwerde kann aber nur das angefochten werden, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist

- 4 - (oder hätte sein sollen). Entsprechend kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. c) Darüberhinaus erhebt der Gesuchsteller auch keinerlei Rügen gegen die massgeblichen Erwägungen des Obergerichtspräsidenten (auf das Fristerstreckungsgesuch könne nicht eingetreten werden, weil die Frist, die erstreckt werden solle, bereits abgelaufen sei), er setzt sich mit diesen nicht auseinander. Daher könnte auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert der Hauptsache beträgt offenbar Fr. 3.8 Mio. (vgl. Vi-Urk. 4). b) Der Gesuchsteller hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 a.E.). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

- 5 - 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und den Obergerichtspräsidenten, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Obergerichtspräsidenten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Obergerichtspräsidenten zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 3.8. Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

- 6 versandt am: se

Beschluss vom 26. April 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und den Obergerichtspräsidenten, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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