Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120074-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Urteil vom 18. Januar 2013 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2012 (VO120175)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Beschwerdeführer hatte am 19. November 2012 beim Friedensrichteramt C._____, ein Schlichtungsverfahren gegen B._____ Inc., … [Adresse], betreffend Datenlöschung gemäss DSG eingeleitet (act. 2/10, 2/12 S. 1). Gleichentags erklärte er telefonisch, er verzichte auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens und ersuchte das Friedensrichteramt, direkt eine Klagebewilligung an das Bezirksgericht Zürich auszustellen (act. 2/12). Er teilte zudem dem Friedensrichteramt mit, er werde beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für das friedensrichterliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (act. 2/12, 2/9). Am 20. November 2012 stellte das Friedensrichteramt die Klagebewilligung aus und auferlegte die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 250.-- dem Beschwerdeführer unter dem Hinweis, dass bei Einleitung des Hauptverfahrens die Kosten zur Hauptsache geschlagen würden (act. 2/12 S. 2). b) Mit Eingabe vom 22. November 2012 (Datum Poststempel: act. 2A) ersuchte der Beschwerdeführer beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um unentgeltliche Rechtspflege für das abgeschlossene Schlichtungsverfahren (act. 1). Die Rechnung des Friedensrichteramtes vom 20. November 2012 legte er als Beleg bei (act. 2/8). Der Obergerichtspräsident wies das Gesuch mit Urteil vom 14. Dezember 2012 ab (act. 7). c) Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde (act. 8) und stellte den Antrag: "Ich beantrage daher auf Staatskosten für Klarheit zu schaffen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege anzunehmen oder den entsprechenden Artikel im Handbuch der Zürcher Friedensrichter für ungültig zu erklären." (act. 8 S. 3) Auf die Einholung einer Stellungnahme kann verzichtet werden, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Obergerichtspräsident erwog im wesentlichen, der Beschwerdeführer habe sein Gesuch nach Abschluss des Sühnverfahrens gestellt und somit um
- 3 rückwirkende Bewilligung ersucht. Die unentgeltliche Rechtspflege könne nur in Ausnahmefällen rückwirkend erteilt werden. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor. Dem vom Beschwerdeführer zitierten Handbuch der Friedensrichter (so es auf dieses ankäme) könne nicht einmal sinngemäss entnommen werden, dass es für die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege genüge, wenn der Friedensrichter über ein später beim Obergerichtspräsidenten gestelltes Gesuch orientiert werde. Da der Beschwerdeführer keine Gründe für die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dargetan habe, hätte diese bei Vorliegen der Voraussetzungen erst ab dem 22. November 2012 gewährt werden können, als die Kosten des Schlichtungsverfahrens bereits angefallen seien (act. 7 S. 3f). b) Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde auf das Zürcher Handbuch der Friedensrichter, wonach ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden könne. Er führt aus, er habe sich an diese Vorgabe gehalten und sein Armenrechtsgesuch nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt, bevor die Verfügung der Schlichtungsbehörde rechtskräftig gewesen sei. Das Obergericht müsse sich entweder an diese von ihm erlassene Vorschrift im Handbuch der Friedensrichter halten oder sie für ungültig erklären (act. 8). 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Diese Norm der schweizerischen Zivilprozessordnung wird in dem vom Beschwerdeführer zitierten Abschnitt des Handbuchs der Zürcher Friedensrichter lediglich wiederholt. Vom Zeitpunkt der möglichen Einreichung des Gesuchs ist jedoch der Zeitpunkt der Wirkung eines allfällig bewilligten Gesuchs zu unterscheiden. Die Wirkungen eines bewilligten Armenrechtsgesuchs treten grundsätzlich erst ab dessen Einreichung ein; eine Rückwirkung ist nur ausnahmsweise möglich (vgl. Art. 119 Abs. 4 ZPO;
- 4 - ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 4). Dies hielt die Vorinstanz mit Recht fest (act. 7 S. 2, 3). Die unentgeltliche Rechtspflege soll Personen vorbehalten bleiben, welche nicht über die entsprechenden Mittel verfügen, um ein (nicht aussichtsloses) Gerichtsverfahren zu führen. Konnte ein Gerichtsverfahren dagegen tatsächlich bereits geführt werden ohne das Armenrecht zu beanspruchen, so besteht grundsätzlich kein Raum für dessen Gewährung. Aus diesem Grund muss die rückwirkende Gewährung des Armenrechts eine Ausnahme bleiben. Der Beschwerdeführer tat nicht dar, dass die Vorinstanz das Recht (insbesondere die schweizerische Zivilprozessordnung) unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe, als sie das Vorliegen eines Ausnahmefalls verneinte. Die blosse Ankündigung des Beschwerdeführers im Schlichtungsverfahren, er werde demnächst beim Obergerichtspräsidenten ein Armenrechtsgesuch stellen (act. 2/9), stellt noch kein solches Gesuch dar. Im Zeitpunkt der Einreichung des Armenrechtsgesuchs war das Schlichtungsverfahren abgeschlossen, die Kosten des Schlichtungsverfahrens waren bereits angefallen und dem Beschwerdeführer auferlegt worden (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO). Dass in Zukunft weitere Kosten des Schlichtungsverfahrens anfallen würden, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun und ist auch nicht ersichtlich. Ob bei dieser Sachlage das Gesuch abzuweisen oder darauf mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten gewesen wäre (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO) ist nicht Thema des Beschwerdeverfahrens. Die Vorinstanz hatte dem Armenrechtsgesuch zu Recht nicht entsprochen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ohne weiteres abzuweisen. 4. Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Dies gilt gemäss der Praxis der II. Zivilkammer auch im Beschwerdeverfahren. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 14. Dezember 2012 wird bestätigt. 2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Friedensrichteramt C._____, und an den Obergerichtspräsidenten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Maurer versandt am:
Urteil vom 18. Januar 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 14. Dezember 2012 wird bestätigt. 2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten er-hoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Friedensrichteramt C._____, und an den Obergerichtspräsidenten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...