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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.01.2013 RU120064

18. Januar 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,019 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Forderung (Arbeitsrecht)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU120064-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 18. Januar 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH in Liquidation, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Arbeitsrecht) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Niederhasli vom 24. August 2012 (IA120006-T)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 5. April 2012 stellte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt Niederhasli das Rechtsbegehren, es sei die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) zu verpflichten, ihm insgesamt Fr. 20'908.50 an Lohnnachzahlungen zu leisten (Urk. 1). Die Friedensrichterin lud daraufhin die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 21. Mai 2012 vor (Urk. 2). Am 14. Mai 2012 wurde diese Vorladung wieder abgenommen (Urk. 3 ff.). b) Mit Urteil des Konkursrichters am Bezirksgericht Dielsdorf vom 22. Mai 2012 wurde über die Beklagte mit Wirkung ab 22. Mai 2012, 10.00 Uhr, der Konkurs eröffnet (Urk. 6). c) Mit Verfügung vom 24. August 2012 schrieb die Friedensrichterin das Verfahren als gegenstandlos ab, da der Kläger in der Zwischenzeit das Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Beklagte gestellt habe. Er könne somit seine Forderungen im Konkurs eingeben. Da es sich um eine arbeitsrechtliche Forderung handle, würden keine Kosten anfallen (Urk. 9). 2. a) Mit Eingabe vom 21. September 2012 erhob der Kläger Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. August 2012. Er und sein Sohn seien Opfer ihres Chefs geworden. Dieser habe alles geplant. Von April 2011 an sei weniger Geld ausbezahlt worden, als sie verdienen würden (Urk. 8). b) Mit Schreiben der beschliessenden Kammer vom 15. Oktober 2012 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass über die Beklagte der Konkurs eröffnet worden sei. Sofern er der Ansicht sei, die Beklagte sei ihm noch Lohn schuldig, müsse er sich an das Konkursamt C._____ wenden. Das Konkursamt werde ihm die nötigen Auskünfte erteilen. Bis anhin sei kein formelles Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 319 ff. ZPO eröffnet worden. Sollte er beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes Niederhasli vom 24. August 2012 erheben wollen, so hätte er dies der beschliessenden Kammer bis am 29. Oktober 2012 (Datum des Poststempels) mitzuteilen. Sollte er

- 3 sich innerhalb der Frist nicht melden, würde kein Beschwerdeverfahren angelegt und die Angelegenheit für die beschliessende Kammer als mit diesem Schreiben als form- und kostenlos erledigt betrachtet (Urk. 10). c) Mit fristgerechter Eingabe vom 23. Oktober 2012 hielt er an seiner Beschwerde fest (Urk. 11). Er wiederholte dabei, dass ihm sein Chef seit April 2011 weniger Lohn ausbezahlt habe, als ihm zugestanden sei. Beim Konkursamt müssten er und sein Sohn Fr. 3'600.– bezahlen, damit der Konkurs eröffnet würde. Er würde jedoch über kein Geld verfügen (Urk. 12/3). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO) und es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). b) Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht genügend mit der kurzen Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander. Er legt in der Beschwerdeschrift vom 21. September 2012 einzig dar, dass er der Ansicht sei, einen ausgewiesenen Anspruch auf seine Lohnforderung zu haben. Die Sachlage aus eigener Sicht zu schildern genügt jedoch nicht. Er unterlässt es dabei auszuführen, wieso die Friedensrichterin das Verfahren nicht als gegenstandslos hätte abschreiben dürfen. So führt er in seiner Beschwerdeschrift nicht konkret aus, wieso sie das Recht unrichtig angewandt habe, zum Beispiel unter Bezugnahme auf Art. 207 SchKG oder unter Hinweis darauf, dass am 21. Mai 2012 der Kon-

- 4 kurs noch nicht eröffnet war. Da die Beschwerdeschrift somit keine genügende Begründung aufweist, ist auf die Beschwerde des Klägers nicht einzutreten. 4. a) Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–. Das vorliegende Beschwerdeverfahren mit einem Streitwert von Fr. 20'908.50 ist demnach kostenlos. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 8, 10, 11 und 12/1-3, sowie an das Friedensrichteramt Niederhasli, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Friedensrichteramt Niederhasli zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'908.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Januar 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Beschluss vom 18. Januar 2013 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 8, 10, 11 und 12/1-3, sowie an das Friedensrichteramt Niederhasli, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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