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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.10.2012 RU120054

11. Oktober 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,517 Wörter·~23 min·3

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU120054-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Beschluss und Urteil vom 11. Oktober 2012 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. Juli 2012 (VO120093)

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Der Gesuchsteller gelangte mit Eingabe vom 20. Juni 2012 (Datum Poststempel, act. 1) an den Präsidenten des Obergerichtes und ersuchte für das gegen B._____ eingeleitete Verfahren vor der Schlichtungsbehörde P._____ (Geschäfts-Nr. MN120018-L) um gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. C._____. 1.2. Der Präsident des Obergerichtes wies das Gesuch mit Urteil vom 9. Juli 2012 ab (act. 7 = act. 10 = act. 12). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. September 2012 (Datum Poststempel; act. 11) rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 13/1 und act. 14). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-8). 1.3. Mit Verfügung vom 21. September 2012 (act. 15) wurde dem Gesuchsteller eine Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um seine Eingabe vom 10. September 2012 um die fehlende Seite 12 zu ergänzen. Er reichte diese mit Zuschrift vom 7. Oktober 2012 (Datum Poststempel; act. 17) rechtzeitig nach (vgl. act. 17), worauf seine Beschwerdeschrift entsprechend vervollständigt wurde (vgl. act. 11). 2. Unentgeltliche Rechtspflege 2.1. In prozessualer Hinsicht beantragt der Gesuchsteller, es sei ihm für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (vgl. act. 11 S. 2 und S. 3). 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der

- 3 - Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (vgl. Art. 118 Abs. 1 ZPO). 2.3. Da die Kammer für das Rechtsmittelverfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss keine Kosten erhebt (vgl. Ziffer 4 hiernach), ist das Gesuch gegenstandlos, soweit es auf die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen und die Befreiung von den Gerichtskosten abzielt (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dementsprechend ist es abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO). 2.4. Der Gesuchsteller hat das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Titel "lic. iur." abgeschlossen und war ohne weiteres dazu in der Lage, seine Beschwerdeschrift mit einem Umfang von 13 Seiten, zahlreichen (u.a. prozessualen) Anträgen und einer eingehenden Begründung selbst zu verfassen. Die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin bzw. eines Rechtsbeistandes war zur Wahrung seiner Rechte somit in keiner Weise notwendig, weshalb sein diesbezügliches Gesuch abzuweisen ist, ohne dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO näher zu prüfen wären. 3. Zur Beschwerde 3.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch um gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde P._____ abgewiesen, da sie die Rechtsbegehren des Gesuchstellers (Leistung von Schadenersatz und Genugtuung, Feststellung der Nichtigkeit und Unwirksamkeit der Kündigung vom 27. Dezember 2005 sowie Feststellung der Nichtigkeit der darauf gestützten Ausweisung betreffend das Mietobjekt an der …strasse … in D._____) als aussichtslos erachtet hat (vgl. act. 7 S. 4 f.). 3.2. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Auf die betreffenden (sich auf den vorinstanzlichen Entscheid beziehenden) Rügen des Gesuchstellers wird im Folgenden näher einzugehen sein. Demgegenüber haben die in der Beschwerdeschrift pauschal erhobenen Vorwürfe des

- 4 - Gesuchstellers gegenüber der Vorinstanz von vornherein unberücksichtigt zu bleiben. Namentlich spielt es keine Rolle, ob die Vorinstanz auch die Gesuche anderer Parteien betreffend unentgeltliche Rechtspflege bzw. Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen hat, wie es vom Gesuchsteller behauptet wird (vgl. act. 11 S. 4). Ebenso wenig ist die vom Gesuchsteller geäusserte Vermutung von Relevanz, die ablehnenden Entscheide seien auf politischen Druck und/oder persönlichen Ehrgeiz der Vorinstanz zurückzuführen (vgl. act. 11 S. 4). Insbesondere ist es auch unerheblich ob in den vom Gesuchsteller erwähnten weiteren Entscheiden jeweils die selben Textbausteine verwendet wurden (vgl. act. 11 S. 4). 3.3. Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz Rechtsverweigerung vor, da sie sich weder im Dispositiv noch in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu seinem Antrag Ziffer 3 geäussert habe (vgl. act. 11 S. 5). Mit demselben verlangte der Gesuchsteller von der Vorinstanz, es sei ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers und der am Entscheid beteiligten Gerichtspersonen bekannt zu geben sowie deren allfällige Interessen und Verbindungen zur Gegenpartei und deren Rechtsvertretern sowie zu den in den Vorverfahren beteiligten Richterinnen, Richtern und Gerichtspersonen, damit er allfällige Ausstandsbegehren rechtzeitig und rechtsgenügend begründet erheben könne (vgl. act. 1 S. 2). Hierzu ist festzuhalten, dass die an einem Entscheid mitwirkenden Personen stets im Rubrum aufgeführt sind (vgl. Art. 238 lit. a ZPO). Dies war auch beim angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid der Fall (vgl. act. 7 S. 1). Die Interessenbindungen der Mitglieder des Obergerichts werden regelmässig aktualisiert und öffentlich publiziert (vgl. http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/obergericht/Personalbestand_Int/Interessenbindungen_OG_0812.pdf). Ausserdem legt eine betroffene Gerichtsperson einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig selbst offen (vgl. Art. 48 ZPO). Da für Letzteres offenbar keinerlei Anlass bestand (vgl. act. 7), war – wie in jedem Regelfall – lediglich der Endentscheid zu eröffnen, zumal das Ausstandsgesuch einer Partei als rechtzeitig zu qualifizieren ist, wenn sie es unverzüglich dem Gericht stellt, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (vgl. Art. 49 ZPO).

- 5 - 3.4. In seiner Beschwerdeschrift stellt der Gesuchsteller ein Ausstandsbegehren gegen die am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Personen (vgl. act. 11 S. 6). Die Zivilprozessordnung statuiert zur Wahrung des Anspruchs der Parteien auf eine faire, unvoreingenommene Beurteilung durch unparteiische und unbefangene Richter (und weitere Gerichtspersonen) in Art. 47 Abs. 1 verschiedene Ausstandsgründe. Erlangt eine Partei Kenntnis vom Vorliegen eines Ausstandsgrundes betreffend eine in ihrem Verfahren amtende Gerichtsperson, so ist die Partei berechtigt, ein Ablehnungsbegehren gegen diese Gerichtsperson zu stellen. Dabei sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Geltend gemacht werden kann nach Art. 47 Abs. 1 ZPO im Einzelnen, die abgelehnte Gerichtsperson hätte aus irgendwelchen Gründen ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (lit. a), sie sei infolge einer Tätigkeit in anderer Funktion in derselben Sache vorbefasst (lit. b), sie stehe in einer besonderen familienrechtlichen Beziehung zu einer Partei oder ihrer Vertretung (lit. c-e), oder andere Umstände, insbesondere Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, würden bei der abgelehnten Gerichtsperson den Anschein von Befangenheit begründen (lit. f). Die Zivilprozessordnung überlässt die Regelung der funktionellen Zuständigkeit für den Ausstandsentscheid der kantonalen Gerichtsorganisation (Art. 50 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 1). Im vorliegenden Fall, da ein Oberrichter und eine Gerichtsschreiberin des Obergerichts vom Ablehnungsbegehren betroffen sind, ist nach § 127 lit. a und d GOG das Obergericht zuständig. Aus den Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Beschwerdeschrift ergeben sich keine Anzeichen für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes nach Art. 47 Abs. 1 ZPO, welcher den Gesuchsteller zur Ablehnung der Genannten berechtigen würde. Insbesondere lässt der Umstand, dass sich diese nicht wie vom Gesuchsteller gefordert (explizit) zu ihren allfälligen Interessen und Verbindungen zur Gegenpartei etc. geäussert haben, keinen Anschein der Befangenheit be-

- 6 gründen (vgl. act. 11 S. 5), waren sie hierzu doch nicht verpflichtet. Ebenso wenig hatten sie (ausdrücklich) zu bestätigen, dass kein möglicher Ausstandsgrund vorhanden sei, wie der Gesuchsteller glaubt (vgl. act. 11 S. 5), sondern sie waren lediglich dazu gehalten, das Vorliegen eines möglichen Ausstandsgrundes offen zu legen (vgl. Art. 48 ZPO). Keinesfalls liesse sich ein Ausstandsgrund daraus ableiten, dass der Gesuchsteller den vorinstanzlichen Entscheid als unrichtig und das diesem zu Grunde liegende Verfahren als fehlerhaft erachtet (vgl. act. 11 S. 10). Dazu gehört auch, dass die Vorinstanz seine Einschätzung offenbar (zu Recht) nicht geteilt hat, es seien strafbare Handlungen ersichtlich, die sie anzuzeigen hätte (vgl. § 167 GOG; act. 11 S. 5 und S. 11 f.). Es fehlt somit bereits an einem konkret zur Diskussion gestellten Sachverhalt, welcher auf die Befangenheit der abgelehnten Gerichtspersonen schliessen lassen könnte und zu welchem diese sich äussern könnten. Das Ablehnungsbegehren erweist sich daher als vollständig unbegründet. Dies hat auch der Gesuchsteller richtig erkannt (vgl. act. 11 S. 5). In dieser Konstellation ist entsprechend der Praxis des Bundesgerichts davon abzusehen, die Abgelehnten zum Ablehnungsbegehren Stellung nehmen zu lassen (vgl. Art. 49 Abs. 2 ZPO). Vielmehr ist auf das Begehren ohne Weiterungen nicht einzutreten (vgl. Urteil 2C_71/2010 des BGer vom 22. September 2010, Erw. 2.2; vgl. auch ZK ZPO- Wullschleger, Art. 50 N 7). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid – wie vom Gesuchsteller gefordert (vgl. act. 11 S. 6) – wegen des Mitwirkens einer zum Ausstand verpflichteten Gerichtsperson aufzuheben (vgl. Art. 51 Abs. 1 ZPO). 3.5. Es ist dem Gesuchsteller insoweit beizupflichten, dass im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (mit Bezug auf die finanziellen Verhältnisse) ein beschränkter Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 13; vgl. auch act. 11 S. 6). Anders als in einem Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime, wo der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist, ist in einem solchen Fall der Sachverhalt bloss von Amtes wegen festzustellen (vgl. anstatt vieler: ZK ZPO-Sutter-Somm/Von Arx, Art. 55 N 68). Dementsprechend gehen auch die richterlichen Frage- und Aufklärungspflichten weniger weit

- 7 - (vgl. ZK ZPO-Sutter-Somm/Von Arx, Art. 55 N 71, Daniel Glasl, DIKE-Komm- ZPO, Art. 55 N 36 und dort FN 62). Darüber hinaus besteht eine Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (vgl. Botschaft zur ZPO, S. 7303). Ungeachtet dessen hat (allein) der Gesuchsteller darzulegen und glaubhaft zu machen, weshalb seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen sollen (vgl. Botschaft zur ZPO, S. 7303). Das heisst er muss das Gericht nicht von der Richtigkeit seiner Behauptung überzeugen, sondern diesem aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der behaupteten Tatsache vermitteln (vgl. ZK ZPO-Fellmann, Art. 158 N 21 f.). Aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von vornherein betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (vgl. zum Ganzen: BGE 129 I 135 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei sind die Prozesschancen in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (BGE 131 I 122 f.; BGE 133 III 616). Ist das Gesuch bezüglich der fehlenden Aussichtslosigkeit als nicht ausreichend begründet zu qualifizieren, so verfügt der Gesuchsteller – entgegen der von ihm vertretenen Ansicht (vgl. act. 11 S. 6 f.) – über keinen Anspruch auf Ergänzung seiner Vorbringen. Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass die blosse Behauptung des Gesuchstellers, der an der Schlichtungsverhandlung vom 24. März 2006 mitwirkende Schlichter E._____ sei urteilsunfähig gewesen, weshalb es an einem rechtskräftigen Beschluss der Schlichtungsbehörde mangle, nicht genügt (vgl. act. 7 S. 4). Ebenso wenig reicht der Hinweis aus, die Urteilsunfähigkeit des

- 8 fraglichen Schlichters sei unbestritten und gerichtsnotorisch (vgl. act. 1 S. 5 und act. 11 S. 8). Der Gesuchsteller rügt in diesem Punkt folglich auch zu Unrecht, dass die Vorinstanz den (unzureichend behaupteten) Sachverhalt nicht weiter untersucht und Akten beigezogen hat (vgl. act. 11 S. 6 f.). Dies muss umso mehr gelten, als das Mietgericht Zürich mit Urteil vom 23. August 2007 in Abweisung einer entsprechenden Klage des Gesuchstellers die Kündigung vom 27. Dezember 2005 auf den 31. März 2006 für gültig erklärt (vgl. MB060014/U) und der Gesuchsteller diesen Entscheid durch alle Instanzen erfolglos angefochten hat (vgl. Beschluss NG070031/U des OGer vom 25. Juli 2008 und Urteil 4A_525/2009 des BGer vom 15. März 2010; vgl. auch Urteil LH110002-O/U des OGer vom 27. Februar 2012 und Urteil 4A_149/2012 vom 1. Mai 2012). Mängeln des Schlichtungsverfahrens, namentlich einer allfälligen Urteilsunfähigkeit eines Schlichters, kommt daher von vornherein keine Bedeutung mehr zu. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller selbst ausführte, die behauptete Urteilsunfähigkeit sei während der ganzen Vorverfahren (Kündigungsschutz- und Ausweisungsverfahren) unbestritten geblieben d.h. thematisiert worden (vgl. act. 11 S. 8). 3.6. Des weiteren legt der Gesuchsteller der Vorinstanz zur Last, sie habe weder im Dispositiv noch in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu seinem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für die Gesuchstellung Stellung genommen (vgl. act. 11 S. 7). Hierzu ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 20. Juni 2012 (act. 1) weder ein entsprechendes Gesuch gestellt noch ein solches begründet hat. 3.7. Als aktenwidrig rügt der Gesuchsteller die Feststellung der Vorinstanz, dass die Kündigung gemäss dem Kündigungsformular (act. 3/6) nicht durch F._____, sondern durch den Hauseigentümerverband Zürich ausgesprochen worden sei, weshalb die Ausführungen des Gesuchstellers nicht zu überzeugen vermöchten, dass F._____ die Kündigung trotz fehlender Berechtigung ausgesprochen habe (vgl. act. 7 S. 4 und act. 11 S. 9). Dieser Vorwurf erweist sich mit Hinblick auf das fragliche Kündigungsformular (act. 3/6) als haltlos. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass der Gesuchsteller in seinem Gesuch vom 20. Juni 2012 (lediglich) gel-

- 9 tend machte, die Kündigung sei unbestrittenermassen durch den zur Kündigung nicht berechtigten F._____ erfolgt (vgl. act. 1 S. 5). Erst mit seiner Beschwerdeschrift trägt der Gesuchsteller vor, F._____ habe unbestritten ohne Berechtigung (Vollmacht) der kündigungsberechtigten B._____ dem Hauseigentümerverband Zürich telefonisch den Kündigungsauftrag erteilt (vgl. act. 11 S. 9). Damit ist er nicht zu hören (vgl. Art. 326 ZPO). Aufgrund der Ausführungen des Gesuchstellers war die Vorinstanz zu keinen Weiterungen verpflichtet, weshalb er zu Unrecht rügt, sie habe solche unterlassen (vgl. act. 11 S. 9). Ebenso wenig ist dem Gesuchsteller beizupflichten, dass sich die Vorinstanz in diesem Punkt über unbestrittene (relevante) Tatsachen hinweggesetzt habe (vgl. act. 11 S. 9). Schliesslich ist auch an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass die Gültigkeit der Kündigung vom 27. Dezember 2005 von sämtlichen der vom Gesuchsteller angerufenen Instanzen rechtskräftig bejaht wurde (vgl. Ziffer 3.5 hiervor), weshalb der von ihm vertretene Standpunkt von vornherein als aussichtslos erscheint. 3.8. Der Gesuchsteller moniert sodann, dass die Vorinstanz zu seinem Einwand, die Kündigung sei nichtig, weil sie von der nicht zeichnungsberechtigten G._____ unterzeichnet worden sei (vgl. act. 1 S. 5), lediglich festgehalten habe, die Kündigung sei nicht durch G._____ unterschrieben worden (vgl. act. 7 S. 4 und act. 11 S. 10). Dabei verkennt der Gesuchsteller, dass der handschriftlich verfasste Teil des fraglichen Kündigungsschreibens nicht ansatzweise die Vermutung gerechtfertigt erscheinen lässt, es könnte sich um die bzw. eine Unterschrift G._____s handeln (vgl. act. 3/6). Der Gesuchsteller räumt in seiner Beschwerdeschrift denn auch selbst ein, eine der Unterschriften sei diejenige des (kollektivzeichnungsberechtigten) H._____ (vgl. act. 11 S. 10; vgl. auch act. 3/6 und act. 3/7). Auf Grund des vom Gesuchsteller eingereichten Kündigungsschreibens (vgl. act. 3/6) war die Vorinstanz – entgegen der von ihm vertretenen Auffassung (vgl. act. 11 S. 10) – jedenfalls zu keinen weiteren Beweiserhebungen verpflichtet. Ebenso wenig hatte sie – angesichts der offenkundigen Abweichungen zum Namen G._____ – eingehend zu begründen, weshalb es sich bei der bzw. den Unterschriften nicht um diejenigen von G._____ handeln kann (vgl. act. 11 S. 10). Keinesfalls hatte die Vorinstanz zu untersuchen, wer das betreffende Schreiben tatsächlich unterzeichnet hat (vgl. act. 11 S. 10). Mit Bezug auf die Prozesschancen des Gesuch-

- 10 stellers ist zum wiederholten Male festzuhalten, dass die Gültigkeit der Kündigung vom 27. Dezember 2005 von sämtlichen der vom Gesuchsteller angerufenen Instanzen rechtskräftig bejaht wurde (vgl. Ziffer 3.5 und 3.7 hiervor), womit seine Klage als aussichtslos erscheint. 3.9. Schliesslich beanstandet der Gesuchsteller den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich seiner Argumentation, die Ausweisung für den verfolgten Zweck (Rückgabe des Mietobjekts wegen Eigenbedarfs) sei objektiv unmöglich gewesen, da die vermeintliche Enkelin der Vermieterin (I._____) aktenkundig seit dem 1. Dezember 2007 nicht mehr in J._____ bei ihren Eltern gewohnt habe, sondern in K._____ angemeldet gewesen sei und sich 2009 und 2010 unbestrittenermassen in L._____ [Staat in Südamerika] aufgehalten habe (vgl. act. 1 S. 5 und act. 11 S. 11). Dabei scheint der Gesuchsteller zu übersehen, dass die Vorinstanz zutreffend erwog, weder die Tatsache, dass I._____ in K._____ gemeldet gewesen sei, noch der Umstand, dass sie in den Jahren 2009 und 2010 in L._____ gelebt habe, vermöge die Gültigkeit der Ausweisung zu beeinflussen (vgl. act. 7 S. 4). Vor diesem Hintergrund macht der Gesuchsteller zu Unrecht geltend, die Vorinstanz habe logisch falsch auf die formelle Anmeldung in K._____ als allein ausschlaggebenden Punkt abgestellt (vgl. act. 11 S. 11). Es trifft insbesondere auch nicht zu, dass die Vorinstanz dazu verpflichtet gewesen wäre, bezüglich dieses Themenkomplexes weitere Beweise abzunehmen, wie es vom Gesuchsteller behauptet wird (vgl. act. 11 S. 11). Insbesondere drängten sich keine weiteren Abklärungen darüber auf, ob sich I._____ zum Zeitpunkt der Ausweisungsverhandlung und auch noch später in L._____ aufhielt oder ob sie je in die gekündigte Wohnung einzog, (vgl. act. 11 S. 11). Darüber hinaus hat der Gesuchsteller nicht nur die Kündigung vom 27. Dezember 2005, sondern auch die darauf folgende Ausweisung aus dem Mietobjekt über alle Instanzen erfolglos angefochten (vgl. den Zirkular-Erledigungsbeschluss PN100183/U des OGer vom 12. November 2010 und das Urteil 4A_682/2010 des BGer vom 17. Februar 2011; vgl. auch Urteil LH110002-O/U des OGer vom 27. Februar 2012 und Urteil 4A_149/2012 vom 1. Mai 2012), was seine Klage zusätzlich als aussichtslos erscheinen lässt.

- 11 - 3.10. Soweit der Gesuchsteller erneut den Standpunkt vertritt, seine vormalige Vermieterin hätte damals persönlich vor dem Mietgericht Zürich erscheinen und dementsprechend auch vorgeladen werden müssen (vgl. act. 11 S. 12), ist ihm im Einklang mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass die gerügten Verfahrensmängel mit der rechtskräftigen Erledigung dieses Verfahrens nicht mehr von Relevanz sind (vgl. act. 7 S. 5). Es ist dem Gesuchsteller insbesondere nicht zuzustimmen, dass die versäumte Zustellung einer Vorladung einen Schwebezustand bewirkt (vgl. act. 11 S. 12), wenn die betreffende Partei in der Folge den Endentscheid in Empfang nimmt und dieser in Rechtskraft erwächst. Dass Letzteres nicht geschah, hat der Gesuchsteller zu Recht nicht behauptet. 3.11. Schliesslich ist dem Gesuchsteller auch nicht beizupflichten, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen aktenwidrig festhielt, er habe seine Behauptung, die Beklagte habe die Rechtsmissbräuchlichkeit vor Bundesgericht zugegeben, durch nichts belegt (vgl. act. 7 S. 5 und act. 11 S. 12). Entsprechende Unterlagen, welche sein Vorbringen als glaubhaft erscheinen liessen, hat der Gesuchsteller bei der Vorinstanz nicht eingereicht (vgl. act. 3/5-18 und act. 5/1-5). Insbesondere verwies er zur Untermauerung seines Standpunktes auf eine " 'Berufungsantwort' an das Bundesgericht vom 15.12.2009, S. 10 oben" (vgl. act. 1 S. 5), was seine diesbezüglichen Schilderungen als wenig glaubhaft erscheinen lässt. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers war die Vorinstanz auf Grund seiner erwähnten Ausführungen und unter Berücksichtigung des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht dazu verpflichtet, von Amtes wegen weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (vgl. act. 11 S. 12). Dies muss umso mehr gelten, als selbst die Bestätigung der vom Gesuchsteller aufgestellten Behauptung nichts zu Gunsten des von ihm vertretenen Rechtsstandpunktes zu bewirken vermöchte. 3.12. Auch aus den weiteren Ausführungen des Gesuchstellers geht nichts hervor, das seinen Vorwurf, die Vorinstanz habe Recht unrichtig angewendet bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, als begründet erscheinen liesse. Ebenso wenig lässt sich etwas Derartiges dem vorinstanzlichen Entscheid oder den Akten entnehmen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

- 12 - 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kammer erhebt jedoch entgegen der in BGE 137 III 470 vertretenen Auffassung für das Rechtsmittelverfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Kosten (vgl. PC11052- O/Z01 vom 23. November 2011 und NQ110017-O/U vom 8. September 2011). Da weder eine Gegenpartei am Verfahren beteiligt war noch der vom Gesuchsteller geltend gemachte Entschädigungsanspruch besteht (vgl. act. 11 S. 2 und S. 3), ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes für das Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen. 2. Im Übrigen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abgeschrieben. 3. Auf das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers vom 10. September 2012 gegen den Obergerichtspräsidenten lic. iur. M._____ sowie gegen Gerichtsschreiberin lic. iur. N._____ wird nicht eingetreten. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 13 - 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an den Rechtsvertreter der Gegenpartei in der Hauptsache, lic. iur. Rechtsanwalt O._____, sowie an den Präsidenten des Obergerichts und an die Schlichtungsbehörde P._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG bzw. Art. 92 BGG (betreffend Dispositivziffer 3 des Beschlusses). Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 15'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:

Beschluss und Urteil vom 11. Oktober 2012 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Gesuchsteller gelangte mit Eingabe vom 20. Juni 2012 (Datum Poststempel, act. 1) an den Präsidenten des Obergerichtes und ersuchte für das gegen B._____ eingeleitete Verfahren vor der Schlichtungsbehörde P._____ (Geschäfts-Nr. MN120018-L) um ... 1.2. Der Präsident des Obergerichtes wies das Gesuch mit Urteil vom 9. Juli 2012 ab (act. 7 = act. 10 = act. 12). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. September 2012 (Datum Poststempel; act. 11) rechtzeitig Beschwerde (vg... 1.3. Mit Verfügung vom 21. September 2012 (act. 15) wurde dem Gesuchsteller eine Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um seine Eingabe vom 10. September 2012 um die fehlende Seite 12 zu ergänzen. Er reichte diese mit Zuschrift vom 7. Oktober 2012 (Datu... 2. Unentgeltliche Rechtspflege 2.1. In prozessualer Hinsicht beantragt der Gesuchsteller, es sei ihm für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (vgl. act. 11 S. 2 und S. 3). 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vor... 2.3. Da die Kammer für das Rechtsmittelverfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss keine Kosten erhebt (vgl. Ziffer 4 hiernach), ist das Gesuch gegenstandlos, soweit es auf die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsl... 2.4. Der Gesuchsteller hat das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Titel "lic. iur." abgeschlossen und war ohne weiteres dazu in der Lage, seine Beschwerdeschrift mit einem Umfang von 13 Seiten, zahlreichen (u.a. prozessualen) Anträgen und einer ... 3. Zur Beschwerde 3.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch um gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde P._____ abgewiesen, da sie die Rechtsbegehren des Gesuchstellers (Leistung von Schadenersatz und Genugtuung, Feststellun... 3.2. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Auf die betreffenden (sich auf den vorinstanzlichen Entscheid beziehenden) Rügen des Gesuc... 3.3. Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz Rechtsverweigerung vor, da sie sich weder im Dispositiv noch in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu seinem Antrag Ziffer 3 geäussert habe (vgl. act. 11 S. 5). Mit demselben verlangte der Gesuchst... Hierzu ist festzuhalten, dass die an einem Entscheid mitwirkenden Personen stets im Rubrum aufgeführt sind (vgl. Art. 238 lit. a ZPO). Dies war auch beim angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid der Fall (vgl. act. 7 S. 1). Die Interessenbindungen der... 3.4. In seiner Beschwerdeschrift stellt der Gesuchsteller ein Ausstandsbegehren gegen die am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Personen (vgl. act. 11 S. 6). 3.5. Es ist dem Gesuchsteller insoweit beizupflichten, dass im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (mit Bezug auf die finanziellen Verhältnisse) ein beschränkter Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 13; vgl. auch act... Ungeachtet dessen hat (allein) der Gesuchsteller darzulegen und glaubhaft zu machen, weshalb seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen sollen (vgl. Botschaft zur ZPO, S. 7303). Das heisst er muss das Gericht nicht von der Richtigkeit seiner B... Aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von vornherein betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Da... Ist das Gesuch bezüglich der fehlenden Aussichtslosigkeit als nicht ausreichend begründet zu qualifizieren, so verfügt der Gesuchsteller – entgegen der von ihm vertretenen Ansicht (vgl. act. 11 S. 6 f.) – über keinen Anspruch auf Ergänzung seiner Vorb... 3.6. Des weiteren legt der Gesuchsteller der Vorinstanz zur Last, sie habe weder im Dispositiv noch in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu seinem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für die Gesuchstellung Stellung genommen (vgl. act. 11... 3.7. Als aktenwidrig rügt der Gesuchsteller die Feststellung der Vorinstanz, dass die Kündigung gemäss dem Kündigungsformular (act. 3/6) nicht durch F._____, sondern durch den Hauseigentümerverband Zürich ausgesprochen worden sei, weshalb die Ausführu... 3.8. Der Gesuchsteller moniert sodann, dass die Vorinstanz zu seinem Einwand, die Kündigung sei nichtig, weil sie von der nicht zeichnungsberechtigten G._____ unterzeichnet worden sei (vgl. act. 1 S. 5), lediglich festgehalten habe, die Kündigung sei ... 3.9. Schliesslich beanstandet der Gesuchsteller den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich seiner Argumentation, die Ausweisung für den verfolgten Zweck (Rückgabe des Mietobjekts wegen Eigenbedarfs) sei objektiv unmöglich gewesen, da die vermeintlich... 3.10. Soweit der Gesuchsteller erneut den Standpunkt vertritt, seine vormalige Vermieterin hätte damals persönlich vor dem Mietgericht Zürich erscheinen und dementsprechend auch vorgeladen werden müssen (vgl. act. 11 S. 12), ist ihm im Einklang mit de... 3.11. Schliesslich ist dem Gesuchsteller auch nicht beizupflichten, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen aktenwidrig festhielt, er habe seine Behauptung, die Beklagte habe die Rechtsmissbräuchlichkeit vor Bundesgericht zugegeben, durch nichts beleg... 3.12. Auch aus den weiteren Ausführungen des Gesuchstellers geht nichts hervor, das seinen Vorwurf, die Vorinstanz habe Recht unrichtig angewendet bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, als begründet erscheinen liesse. Ebenso weni... 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kammer erhebt jedoch entgegen der in BGE 137 III 470 vertretenen Auffassung für das Rechtsmittelverfahren betreffend Gewährung der unent... Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes für das Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen. 2. Im Übrigen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abgeschrieben. 3. Auf das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers vom 10. September 2012 gegen den Obergerichtspräsidenten lic. iur. M._____ sowie gegen Gerichtsschreiberin lic. iur. N._____ wird nicht eingetreten. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an den Rechtsvertreter der Gegenpartei in der Hauptsache, lic. iur. Rechtsanwalt O._____, sowie an den Präsidenten des Obergerichts und an die Schlichtungsbehörde P._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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