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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.06.2012 RU120037

20. Juni 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·811 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Kosten- und Entschädigungsfolgen

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU120037-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 20. Juni 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____, c/o B._____ AG

betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Schlieren vom 8. Mai 2012 (IA120043)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 verfügte das Friedensrichteramt Schlieren in seinem Verfahren IA120043 (Urk. 10): 1. Das Verfahren wird als durch vorbehaltlosen Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben. Von der Löschung der o.e. Betreibung wird Vormerk genommen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 620,00 festgesetzt. 3. In Anwendung von Art. 207 ZPO werden die Kosten dem Kläger auferlegt. Diese wurden bereits mittels Kostenvorschuss beglichen. 4. [Schriftliche Mitteilung] 5. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] b) Der Kläger hat mit Eingabe vom 2. Juni 2012, zur Post gegeben am 5. Juni 2012 (Urk. 9), fristgerecht Beschwerde erhoben gegen die obgenannte Verfügung (angelegt unter vorliegender Geschäfts-Nummer) sowie gegen jene des friedensrichterlichen Verfahrens IA120044 (angelegt unter der Geschäfts-Nummer RU120038). c) Da sich die vorliegende Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren (Anträge) zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Klägers nicht zu genügen. Sie enthält keine Rechtsbegehren und es bleibt offen, welche Teile des Dispositivs des angefochtenen Entscheids in welchem Umfang aufzuheben bzw. in welchem Sinne abzuändern sein sollten. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO).

- 3 - 3. Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre sie abzuweisen gewesen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Der Kläger setzt sich jedoch in seiner Beschwerdeschrift mit den – zwar kurzen, aber durchaus nachvollziehbaren – vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander. Er macht – zu Recht (vgl. Urk. 8a) – nicht geltend, dass er die Klage nicht vorbehaltlos zurückgezogen hätte. Ebensowenig bringt er irgendwelche Gründe vor, wieso die Kosten in Abweichung von Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO trotz Klagerückzug nicht ihm aufzuerlegen wären. Damit würde es auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. 4. a) Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da sich die Beschwerde einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten kann, ist von einem Streitwert von Fr. 620.-- auszugehen. b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Friedensrichteramt Stadt Schlieren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 620.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss vom 20. Juni 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Friedensrichteramt Stadt Schlieren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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