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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.06.2012 RU120032

7. Juni 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,018 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU120032-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 7. Juni 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. Mai 2012 (VO120053)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 13. Februar 2012 hatte der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch mit einem Streitwert von Fr. 6'929.70 eingereicht. Mit Verfügung vom selben Datum setzte der Friedensrichter dem Gesuchsteller eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 380.-- an (Urk. 2/1). Nachdem der Gesuchsteller offenbar beim Friedensrichter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte, wies dieser den Gesuchsteller mit Schreiben vom 30. März 2012 darauf hin, dass ein solches an den Präsidenten des Obergerichts zu richten und entsprechend zu dokumentieren sei (Urk. 2/2). b) Mit Eingabe vom 5. April 2012 stellte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts das Gesuch um Erlass der Kosten von Fr. 380.-- für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Mit Urteil vom 4. Mai 2012 wies der Obergerichtspräsident dieses Gesuch ab (Urk. 3 = Urk. 7). c) Hiergegen hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. Mai 2012, zur Post gegeben am 15. Mai 2012, fristgerecht (vgl. Urk. 4/1) Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Beschwerdeantrag (Urk. 6): Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen." d) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat-

- 3 sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. b) Der Obergerichtspräsident hat die Abweisung des Armenrechtsgesuchs damit begründet, dass der Gesuchsteller gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung des Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen habe; es treffe ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. Der Gesuchsteller habe jedoch keinerlei Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht; seine Angaben würden sich auf die blosse Behauptung der Einkommenslosigkeit beschränken. Da der Gesuchsteller bereits vom Friedensrichter ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass er seine finanziellen Verhältnisse dokumentieren und den Grund des geltend gemachten Anspruchs erklären müsste und es dennoch unterlassen habe, die notwendigen Dokumente seinem Gesuch beizulegen, sei keine Nachfrist zur Einreichung derselben anzusetzen, sondern das Gesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen (Urk. 7 S. 2-3). c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde einzig geltend, es treffe nicht zu, dass er keine Beweise beigelegt habe; die Beweise seien alle geschickt worden (Urk. 6). Dieses Vorbringen ist aktenwidrig. In den Akten des Obergerichtspräsidenten finden sich – wie dieser korrekt erwogen hat – keinerlei Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers. Gemäss dem Beilagenverzeichnis im Gesuch selber (vgl. Urk. 1 unten) waren denn auch keine solchen eingereicht worden. Diese Rüge erweist sich damit als unbegründet. d) Der Gesuchsteller reicht sodann ein Schreiben der Stadt C._____, Sozialzentrum, vom 10. Mai 2012 zu den Akten, wonach er seit 1. April 2012 Fürsorgeleistungen bezieht (Urk. 6).

- 4 - Wie erwähnt (oben Erw. 2.a), können im Beschwerdeverfahren keine neuen Beweismittel berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies folgt aus dem Charakter der Beschwerde, welche sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Verbot neuer Beweismittel gilt auch für Verfahren, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchstellers als unbegründet abzuweisen. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen (Minimalgebühr gemäss § 4 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung) und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsteller hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 6). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

- 5 - 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und den Obergerichtspräsidenten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 380.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 7. Juni 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und den Obergerichtspräsidenten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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