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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.07.2012 RU120031

30. Juli 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,794 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU120031-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 30. Juli 2012 in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecher X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. Mai 2012 (VO120025)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 6. Januar 2012 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Friedensrichteramt …, eine Zivilklage gegen die B._____ GmbH betreffend eine arbeitsrechtliche Streitigkeit ein (act. 4/2). Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 stellte die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Fürsprecher X._____ für das Schlichtungsverfahren (act. 1). Mit Urteil vom 4. Mai 2012 wies der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch der Gesuchstellerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (act. 5 = act. 8 Dispositivziffer 1). 1.2. Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 erhob die Gesuchstellerin bei der Kammer rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragt, es sei das Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 4. Mai 2012 aufzuheben und ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren zu bewilligen (act. 9). 2. Materielles 2.1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil vom 4. Mai 2012, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werde, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig sei. Gestützt auf die eingereichten Akten könne die rechtshängig gemachte Klage aus Arbeitsrecht nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Hingegen erscheine es für die Wahrung der Rechte der Gesuchstellerin – jedenfalls für das Schlichtungsverfahren – nicht notwendig, dass sie über einen Rechtsbeistand verfüge. Es könne der Gesuchstellerin, als Doktorandin der Wirtschaftswissenschaften, zugemutet werden, ihre Sache selber vor der Schlichtungsbehörde sachgerecht und hinreichend wirksam zu vertreten. Die Frage, ob die Gesuchstellerin mittellos sei, könne daher offen gelassen werden. Die Gesuchstellerin wurde indes darauf hingewiesen, dass es ihr unbenommen sei, mit

- 3 - Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen (act. 8 S. 3 ff.). 2.2. Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, sie sei nicht Doktorandin der Wirtschaftwissenschaften, sondern der Wirtschaftsethik, was sie auch studiert habe. Sie habe in der Schweiz (wie auch in C._____) weder ein Studium der Wirtschafts- noch Rechtswissenschaften absolviert. Gegenstand der Wirtschaftsethik sei die Anwendung ethischer Prinzipien auf den Bereich wirtschaftlichen Handelns. Wirtschaftsethik befasse sich damit, wie ökonomisch Handelnde moralische Fragen analysieren, bearbeiten und entscheiden. Die Gesuchstellerin führt weiter aus, sie spreche nur … [Sprache von C._____] und englisch, weshalb sie auch um die Anwesenheit eines Dolmetschers gebeten habe. Aus dem Gesagten folge, dass ihr, als Doktorandin im Bereich der Wirtschaftsethik, als im schweizerischen Recht rechtsunkundige … Staatsangehörige [des Staates C._____] und aufgrund der sich vorliegend stellenden Fragen von erheblicher Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, nicht zugemutet werden könne, dass sie ihre Sache vor der Schlichtungsbehörde sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten könne, womit die Voraussetzung der Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistandes erfüllt seien (act. 9 S. 3 f.). 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung des Beistandes zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung seines Grundbedarfs braucht. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, deren Gewinnaussichten nach einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren (ZK ZPO-EMMEL, Art. 117 N 4 ff. und Art. 119 N 13; BGE 128 I 225), wobei massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 Erw. 2.2.4). Wie die Vorinstanz richtig

- 4 ausführte, ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ein strenger Massstab anzulegen. Ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das die gesuchstellende Person einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 Erw. 2.2, mit Hinweisen). 2.4. Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren richtigerweise verneint, da vorliegend kein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der Gesuchstellerin vorliegt. Zudem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihres Hochschulabschlusses in der Lage ist, sich zumindest vor Schlichtungsbehörde sachgerecht und hinreichend zu äussern. Dabei ist nicht von Belang, ob die Gesuchstellerin Doktorandin der Wirtschaftswissenschaften oder der Wirtschaftsethik ist. Einer Hochschulabsolventin ist zuzutrauen, den dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt (Arbeitsverhältnis und ausstehender Lohn) vor Schlichtungsbehörde umfassend darzulegen. Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine besonders komplexe arbeitsrechtliche Streitigkeit. Es gehört zur Aufgabe der Schlichtungsbehörde, die Gesuchstellerin im Falle einer unklaren Sachverhaltsdarstellung durch entsprechende Fragen bei der Sachverhaltsermittlung zu unterstützen und insbesondere zu versuchen, anlässlich der formlosen Schlichtungs-

- 5 verhandlung eine Versöhnung zwischen den Parteien herbeizuführen (act. 201 Abs. 1 ZPO). Da die Gesuchstellerin … [Sprache von C._____] und englisch spricht und der deutschen Sprache offenbar nicht mächtig ist, ist für die Schlichtungsverhandlung – wie von ihr beantragt – ein Dolmetscher beizuziehen. Da im Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– keine Gerichtskosten gesprochen werden (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO), wozu auch die Kosten für die Übersetzung gehören (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO), sind die anfallenden Übersetzungskosten aufgrund des Streitwerts von Fr. 16'500.– (act. 1 S. 8) ohnehin nicht von der Gesuchstellerin zu tragen. Dies gilt im Übrigen auch für das Entscheidverfahren (vgl. Art. 114 lit. c ZPO). 2.5. Aus den dargelegten Umständen ist festzuhalten, dass es für die Wahrung der Rechte der Gesuchstellerin nicht notwendig ist, im Schlichtungsverfahren über einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu verfügen. Auch die Tatsache, dass die Schlichtungsverhandlung zwischenzeitlich am 24. April 2012 (mit Rechtsvertreter und Dolmetscherin) durchgeführt und das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben worden ist (vgl. act. 12/17), vermag an den vorliegenden Ausführungen nichts zu ändern. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Kosten In Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden, ausser bei Bösund Mutwilligkeit, keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren (LUKAS HUBER, DIKE-Komm- ZPO, Art. 119 N 27 f. und Art. 121 N 10; OGerZH, NQ110017, Urteil vom 8. September 2011; OGerZH, PC110052, Verfügung vom 23. November 2011; a.M. BGer 5A.405/2011, Entscheid vom 27. September 2011, Erw. 6). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2012 wird bestätigt.

- 6 - 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin sowie – unter Rücksendung der Akten – an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich und das Friedensrichteramt …, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf versandt am:

Urteil vom 30. Juli 2012 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 6. Januar 2012 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Friedensrichteramt …, eine Zivilklage gegen die B._____ GmbH betreffend eine arbeitsrechtliche Streitigkeit ein (act. 4/2). Mit E... 1.2. Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 erhob die Gesuchstellerin bei der Kammer rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragt, es sei das Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 4. Mai 2012 aufzuheben und ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Schlichtu... 2. Materielles 2.1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil vom 4. Mai 2012, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werde, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine und die ge... 2.2. Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, sie sei nicht Doktorandin der Wirtschaftwissenschaften, sondern der Wirtschaftsethik, was sie auch studiert habe. Sie habe in der Schweiz (wie auch in C._____) weder ein Studium der Wirtschafts- noch Rechtsw... 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die geric... Ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das die gesuchstell... 2.4. Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren richtigerweise verneint, da vorliegend kein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der Gesuchstellerin vorliegt. Zudem ist in Übereinstimmung mit der... Da die Gesuchstellerin … [Sprache von C._____] und englisch spricht und der deutschen Sprache offenbar nicht mächtig ist, ist für die Schlichtungsverhandlung – wie von ihr beantragt – ein Dolmetscher beizuziehen. Da im Schlichtungsverfahren in Streit... 2.5. Aus den dargelegten Umständen ist festzuhalten, dass es für die Wahrung der Rechte der Gesuchstellerin nicht notwendig ist, im Schlichtungsverfahren über einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu verfügen. Auch die Tatsache, dass die Schlichtungsve... 3. Kosten In Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden, ausser bei Bös- und Mutwilligkeit, keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren (Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 27 ... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2012 wird bestätigt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin sowie – unter Rücksendung der Akten – an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich und das Friedensrichteramt …, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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