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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.02.2012 RU120001

13. Februar 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,692 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Kostenregelung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU120001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Beschluss vom 13. Februar 2012

in Sachen

1. A1._____, 2. A2._____, 3. A3._____, 4. A4._____, 5. A5._____, 6. A6._____, 7. A7._____, 8. A8._____, 9. A9._____, Dritte und Beschwerdeführer

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B1._____, 2. B2._____, 3. B3._____, Kläger und Beschwerdegegner

3 vertreten durch B1._____ und B2._____

- 2 sowie

Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft D._____strasse, E._____ ,

Beklagte

betreffend Kostenregelung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes F._____ vom 14. Dezember 2011 (GV.2011.00218 / SB.2011.00559)

- 3 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 14. Juni 2011 ersuchten mehrere Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft D._____strasse in E._____ um Vorladung zur Schlichtungsverhandlung. Zudem stellten sie im Hinblick auf ein allfälliges Klageverfahren folgende Begehren: 1. Es sei festzustellen, dass das für die Beschlussfassung über den Antrag Baugremium - Fassadensanierung (Traktandum 6) nötige Quorum (…) anlässlich der Jahresversammlung der Stockwerkeigentümer (…) vom 17. Mai 2011 nicht erreicht worden ist; 2. Es sei festzustellen, dass das für die Beschlussfassung über den Antrag (…) Neuabstimmung betreffend Trampolin (Traktandum 7) nötige Quorum (…) anlässlich der Jahresversammlung der Stockwerkeigentümer (…) vom 17. Mai 2011 erreicht worden ist; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Die Kläger richteten ihr Begehren ausdrücklich gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft (und nicht gegen deren Mitglieder, vgl. Urk. 1). Am 14. Dezember 2011 verfügte der von den Klägern angerufene Friedensrichter … [von] F._____, Folgendes (Urk. 56 S. 6): 1. Das Verfahren wird als durch vorbehaltlosen Klagerückzug erledigt abgeschrieben. 2. (…) 3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 850.00 festgesetzt. 4. Die Kosten werden von der Stockwerkeigentümergemeinschaft bezogen. 5. (…) 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Beschwerdefrist 30 Tage) Im Rubrum dieser Verfügung finden sich auf der einen Seite die Kläger und auf der anderen Seite die "Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft D._____strasse", mit dem Zusatz "Beklagte bestehend aus: …". Danach werden die Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft namentlich als Beklagte 1 bis 14 aufgeführt (vgl. Urk. 56 S. 1 f.). 1.2. Mit Eingabe vom 16. Januar 2012 wurde ausdrücklich im Namen der rubrizierten Beschwerdeführer Beschwerde eingereicht, dies mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 55 S. 2):

- 4 - Ziff. 4 der Verfügung des Friedensrichters vom 14. Dezember 2011 sei aufzuheben und die Kosten sollen vollumfänglich den Klägern auferlegt werden, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger. 2.1. Die Beschwerdeführer halten dafür, als Miteigentümer der Stockwerkeigentümergemeinschaft seien sie durch die Verfügung des Friedensrichters vom 14. Dezember 2011 beschwert. Sie bildeten eine notwendige Streitgenossenschaft gemäss Art. 70 ZPO. Nach wohl herrschender Auffassung in Lehre und Praxis komme jedem einzelnen Streitgenossen eine selbständige Rechtsmittellegitimation zu (Urk. 55 S. 3). 2.2. Die Schlichtungsbehörde war mit einer Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung vom 17. Mai 2011 befasst (VI Urk. 1). Ein Versammlungsbeschluss kann gestützt auf Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB angefochten werden. Aktivlegitimiert für die Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen ist jeder einzelne Stockwerkeigentümer, passivlegitimiert ist immer die Stockwerkeigentümergemeinschaft (BK Meier-Hayoz/Rey, N. 136 ff. zu Art. 712m; BSK ZGB II, Bösch, N. 10 zu Art. 712m). Der Friedensrichter hat als Beklagte die Stockwerkeigentümergemeinschaft bezeichnet und festgehalten, dass die Kosten von der Stockwerkeigentümergemeinschaft bezogen werden. Unter diesen Umständen muss die (beschränkt) prozessfähige Stockwerkeigentümergemeinschaft (und die einzelnen Stockwerkeigentümer im Sinne einer notwendigen Streitgenossenschaft) als beklagte Partei im Schlichtungsverfahren betrachtet werden. Daran ändert nichts, dass im Entscheid des Friedensrichters unter der Bezeichnung "Beklagte" die einzelnen Stockwerkeigentümer namentlich ebenfalls als "Beklagte" (1 bis 14) aufgeführt wurden. Somit richtete sich das ursprüngliche Rechtsbegehren der Kläger nicht gegen mehrere oder alle Stockwerkeigentümer, mithin nicht gegen notwendige Streitgenossen, sondern gegen die (beschränkt) prozessfähige Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die Beschwerdeführer hatten im Schlichtungsverfahren keine Parteistellung. Zur Erhebung der Beschwerde i.S.v. Art. 319 ff. ZPO ist legitimiert, wer sich als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt hat. Darüber hinaus können auch am Verfahren nicht beteiligte Dritte ein Interesse an der Ergreifung eines Rechts-

- 5 mittels haben. Deren Beschwerdelegitimation ergibt sich regelmässig aus dem Gesetz. Der formell nicht beschwerte Dritte muss indes durch den angefochtenen Entscheid in jedem Fall unmittelbar betroffen (materiell beschwert) sein, wenn er Beschwerde erheben will. Fehlt die Beschwerdelegitimation oder das Rechtsschutzinteresse, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (ZPO-Komm. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Freiburghaus/Afheldt, Art. 321, N. 7 ff.). Ähnliches gilt für die Berufung i.S.v. Art. 308 ff. ZPO, welche Dritte erheben können, wenn ein erstinstanzlicher Entscheid ihre Rechte verletzt; eine materielle Beschwer allein genügt nur ausnahmsweise. Materiell beschwert ist, wessen Rechtsstellung durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert wird (ZPO-Komm. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308 bis 318, N. 35 und N. 30, N. 32). Nach bisherigem Zürcher Prozessrecht konnte ein Dritter eine Kostenauflage dann anfechten, wenn sie unmittelbar in seine Rechte eingriff, dann hingegen nicht, wenn sie nur mittelbar schädigende Rückwirkungen auf seine Stellung gegenüber der unterliegenden Partei zur Folge haben konnte (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 273, N. 3). Nach Ziff. 4 der Verfügung des Friedensrichters vom 14. Dezember 2011 werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens von der Stockwerkeigentümergemeinschaft bezogen. Diese Regelung darf, da wie oben ausgeführt die Stockwerkeigentümergemeinschaft als beklagte Partei zu betrachten ist, nicht entgegen ihrem Wortlaut so verstanden werden, dass die Kosten von allen oder mehreren Stockwerkeigentümern (nach Köpfen oder als solidarisch Haftende) bezogen werden. Die Beschwerdeführer selber wurden nicht zur Übernahme von Kosten verpflichtet. Nur wenn die Beschwerdeführer solidarisch verpflichtet worden wären, hätte sich die Frage gestellt, ob ein einzelner von ihnen dazu legitimiert gewesen wäre, mit Rechtswirkung für alle ein Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. dazu etwa KUKO ZPO-Domej, Art. 70, N. 24). Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass nach der Doktrin von einem Streitgenossen individuell ergriffene Rechtsmittel zulässig sind, soweit sie sich lediglich gegen den Kostenentscheid richten, weil in diesem Fall nicht der Streitgegenstand als solcher betroffen sei, über den die Streitgenossen nur gemeinsam verfügen können (Cristina von Holzen, Die Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozess,

- 6 - Diss., Basel 2006, S. 172 f.). Vorliegend sind jedoch die Beschwerdeführer durch die Kostenregelung des Friedensrichters nicht unmittelbar betroffen. Ihre eigene Rechtsstellung wird nicht unmittelbar tangiert. Der Kostenbezug von der Stockwerkeigentümergemeinschaft wirkt sich nur allenfalls und dann nur indirekt auf die einzelnen Stockwerkeigentümer bzw. die Beschwerdeführer aus. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beschwerdeführer durch den Kostenbezug von der Stockwerkeigentümergemeinschaft materiell beschwert wären. Es ist auch keine gesetzliche Bestimmung ersichtlich, aus der sich die materielle Beschwer der Beschwerdeführer ergäbe. 2.3. Nach dem Vorstehenden fehlt es an der Beschwer der Beschwerdeführer. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Von Weiterungen kann abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 327 Abs. 2 ZPO). 3. Im Schlichtungsverfahren wurde die beklagte Partei (die Stockwerkeigentümergemeinschaft) entgegen der Eingabe der Kläger in missverständlicher Weise spezifiziert. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte anlässlich der Schlichtungsverhandlung rechtsgültig vertreten gewesen wäre. Die Beschwerdeführer halten zu Recht fest, dass mehrere Stockwerkeigentümer nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen sind und sich auch nicht vertreten liessen (so die Beklagten 1, 2, 5, 6, 7, 10, 11 und 14; vgl. Urk. 45 [Protokoll I] sowie Urk. 47/2 [Mail, wonach die sog. Beklagte 1 Herrn G._____ keine Vollmacht erteile], Urk. 46 und 41 [Verzicht auf Stellungnahme der sog. Beklagten 7 und 14]). Eine Einigung hinsichtlich der Kosten war deshalb nicht möglich. Aus der angefochtenen Verfügung geht aber auch nicht klar hervor, ob neben der Abschreibung der Klage auch der Kostenbezug gestützt auf eine Einigung erfolgte (vgl. Urk. 56 S. 5, Unterstreichungen hinzugefügt: "Die Klage wird folgerichtig und unter Kostenerhebung an die Stockwerkeigentümergemeinschaft als Rückzug … abgeschrieben"). Letzteres wäre wohl tatsächlich zu beanstanden (vgl. Art. 206 Abs. 2 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO, so die Beschwerdeführer in Urk. 55 S. 4), wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte. So wurde am 25. Oktober 2011 (Schlichtungsverhandlung) offensichtlich nicht vom Zustandekommen einer Einigung ausgegangen und entspre-

- 7 chend die Klagebewilligung erteilt (vgl. Urk. 45 S. 3 und Urk. 56 S. 5; Art. 209 Abs. 1). Es ist denn auch zumindest fraglich, ob die Kläger das zuletzt noch aktuelle Rechtsbegehren "richtig" zurückgezogen haben (per E-Mail, Urk. 49; vgl. demgegenüber Urk. 26a sowie Art. 241 Abs. 1 ZPO, wonach ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein vorbehaltloser Klagerückzug zu Protokoll zu nehmen und das Protokoll von den Parteien zu unterzeichnen ist). All dies vermag nichts daran zu ändern, dass es beim Entscheid des Friedensrichters bleibt. Immerhin rechtfertigt es sich, für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Kosten zu erheben. Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Klägern ist vorliegend kein Aufwand erwachsen. Folglich sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger und die Beklagte unter Beilage je eines Doppels von Urk. 55, sowie an das Friedensrichteramt F._____ , je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das vorgenannte Friedensrichteramt zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 850.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber

lic. iur. B. Häusermann

versandt am: mc

Beschluss vom 13. Februar 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger und die Beklagte unter Beilage je eines Doppels von Urk. 55, sowie an das Friedensrichteramt F._____ , je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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