Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU110045-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Urteil vom 8. Juni 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Inhaber des Einzelunternehmens B._____ Treuhand, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Passivlegitimation Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes E._____ vom 9. August 2011 (GV.2011.00047/SB.2011.00058)
- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil vom 9. August 2011 verpflichtete das Friedensrichteramt E._____ den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan: Beklagter), dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan: Kläger) Fr. 528.30 nebst 5 % Zins seit 22. November 2011 und Fr. 62.– Betreibungskosten zu bezahlen, und es hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 21. Februar 2011) in diesem Umfang auf. Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 225.– festgesetzt und dem Beklagten auferlegt. Entschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 18). 1.2. Hiegegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 (Datum Poststempel), eingegangen am 10. Oktober 2011, rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 17). 1.3. Am 11. November 2011 ging rechtzeitig ein Kostenvorschuss des Beklagten von Fr. 200.– ein (Urk. 20 f.). 2. Prozessuales Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 3. Materielles 3.1. Die Vorinstanz erwog zum Sachverhalt (Urk. 18 S. 2), der Beklagte habe am 13. Januar 2003 in der Absicht, eine AG zu gründen, das Treuhandbüro des Klägers aufgesucht. Der Kläger habe das Mandat als Revisionsstelle angenommen; Rechnung hätte erst später gestellt werden sollen. Der Kläger habe in der Folge jährlich mit dem Beklagten wegen der Revision Kontakt aufgenommen. Dieser habe indes jedes Mal geantwortet, dass die Gesellschaft inaktiv gewesen sei. Im Februar 2010 habe der Kläger wiederum mehrmals mit dem Beklagten Kontakt aufzunehmen versucht, um ihn zu bitten, ihm die nötigen Unterlagen für die Revision zuzustellen. Nachdem er vom Beklagten aber nichts gehört habe, sei der Kläger als Revisionsstelle der AG zurückgetreten. Im Oktober 2010 habe der Kläger dem Beklagten eine Rechnung über Fr. 528.30 zugestellt, die unbeglichen geblieben sei. Am 21. Februar 2011 habe er den Beklagten betrieben; am 28. März 2011 habe dieser Rechtsvorschlag erhoben. Die Schlichtungsverhandlung habe am 4. August 2011 stattgefunden. Der Beklagte sei unentschuldigt nicht erschienen. Der Kläger habe beantragt, es sei ein Urteil zu fällen (Art. 212 ZPO). In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz, der Kläger sei von Februar 2003 bis September 2010 Revisionsstelle der AG des Beklagten gewesen. Die in Rechnung gestellten Fr. 528.30 inkl. 7,6 % Mehrwertsteuer setzten sich aus Aufwand des Klägers im Zusammenhang mit dem Mandat als Revisionsstelle von Fr. 430.– und Barauslagen von Fr. 61.– zusammen. Obwohl die AG des Beklagten während all den Jahren nicht aktiv gewesen sei, habe der Kläger im Rahmen seiner Funktion regelmässig, wenn auch nur einmal jährlich, kontrollieren müssen, was mit der Gesellschaft geschehen sei, und deswegen mit dem Beklagten Kontakt aufnehmen müssen. Die Aufnahme und die Auflösung des Mandats seien demgegenüber zeitaufwendiger gewesen. Nach Aussagen des Klägers hätten die anfänglichen Diskussionen und die Korrespondenz eine Arbeitsstunde in Anspruch genommen. Ein Betrag von Fr. 430.– für ein achtjähriges Mandat scheine durch-
- 4 aus realistisch zu sein. Für die Löschung des Eintrags als Revisionsstelle habe der Kläger Fr. 61.– bezahlt. Der Betrag scheine vom Beklagten nicht umstritten zu sein. Nach Einleitung der Betreibung hätten die Parteien gemäss E-Mail des Klägers vom 27. Mai 2011 mündlich einen Vergleich über eine Summe von Fr. 400.– geschlossen, zahlbar innert drei Tagen (Urk. 18 S. 2; [auch] diese Summe war nie beglichen worden, Urk. 9 S. 2 und Urk. 11). 3.2. Der Beklagte hält dem in seiner Beschwerde entgegen, er habe dem Kläger im Januar 2003 erklärt, dass er "im Namen der zu gründenden D._____ AG" eine Revisionsstelle suche. Der Kläger habe das Mandat angenommen. Über die Kosten und den Zeitpunkt der Bezahlung sei nicht gesprochen worden. Er, der Beklagte, sei davon ausgegangen, "dass die Kosten gemäss zukünftigem Aufwand im normalen Rahmen" sein würden. Die AG habe in der Folge bis heute gearbeitet, allerdings habe sie immer relativ wenig Umsatz und Kosten ("nur 1 Mitarbeiter") generiert. Daher hätten die AG und die Revisionsstelle vorläufig auf eine Revision verzichtet. Jahrelang hätten die AG und die Revisionsstelle nichts mehr voneinander gehört, bis zum erwähnten Rücktritt. Im Oktober 2010 habe der Kläger ihm, dem Beklagten, eine auf seinen privaten Namen lautende Rechnung zugestellt. Diese Rechnung müsse indessen an die AG adressiert und von dieser bezahlt werden. Er, die natürlich Person A._____, müsse nicht die Rechnungen der AG bezahlen, auch wenn er Verwaltungsrat derselben sei. Die Klage sei zu Unrecht gegen A._____ gerichtet worden (Urk. 17). 3.3. Soweit der Beklagte mit seinen Ausführungen Tatsachenbehauptungen aufstellt, die vor Vorinstanz noch nicht vorgebracht wurden (vgl. oben Erw. 3.1.), bzw. Unterlagen einreicht, die vor Vorinstanz noch nicht vorlagen (Urk. 18a und 19), haben diese im Beschwerdeverfahren als Noven unberücksichtig zu bleiben (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 5 - 3.4. Der Beklagte rügt eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz insofern, als er ausführt, dass der Anspruch des Klägers nicht gegen ihn, sondern gegen die D._____ AG zu richten wäre. 3.4.1. Wie bereits erwähnt, haben die Ausführungen des Klägers dahingehend, dass er die Revisionsstelle ausdrücklich im Namen der zu gründenden Gesellschaft mandatiert habe, unberücksichtigt zu bleiben. 3.4.2. Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch (Art. 645 Abs. 1 OR). Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesellschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft (Art. 645 Abs. 2 OR). Der Zweck dieser Ordnung besteht einerseits darin, ein Handeln der rechtlich noch nicht zur Entstehung gelangten AG möglichst einzuschränken und anderseits den Vertragsgegner des für die AG Handelnden zu schützen (BSK OR II- Schenker, N 1 zu Art. 645 OR). Automatisch tritt die Befreiung der gemäss Abs. 1 Haftenden (nur) ein, wenn die Gesellschaft binnen drei Monaten nach ihrer Eintragung das Rechtsgeschäft übernimmt. Für den Übernahmebeschluss ist der Verwaltungsrat zuständig. Der Übernahmebeschluss muss der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht werden. Konkludentes Verhalten (z.B. durch vorbehaltlose Erfüllung des Geschäfts) durch die Gesellschaft genügt. Wird die Dreimonatsfrist verpasst, kann eine die Handelnden befreiende Schuldübernahme nur mit Zustimmung des Geschäftspartners vorgenommen werden. Unterbleibt die Befreiung, so bleibt es bei der Haftbarkeit des Handelnden gemäss Abs. 1 (BSK OR II-Schenker, N 9 ff. zu Art. 645 OR).
- 6 - 3.4.3. Dem Sachverhalt, wie er sich vor Vorinstanz präsentierte, kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass der Kläger ausdrücklich im Namen der Gesellschaft gehandelt hätte. Doch selbst wenn dies so gewesen wäre (die Wahlannahmeerklärung des Beklagten vom 14. Januar 2003 an die Generalversammlung der D._____ AG deutet darauf hin), bestehen keine Hinweise darauf, dass in der Folge eine (auch konkludente) Übernahme durch die Gesellschaft innert drei Monaten nach der Handelsregistereintragung am 5. Februar 2003 (vgl. Urk. 22 [Handelsregisterauszug vom 5. Juni 2012] oder via http://www.hra.zh.ch/internet/justiz_inneres/hra/de/firmensuche/firmensuche-zh.html) erfolgt wäre. Im Gegenteil: Gemäss den Ausführungen des Klägers vor Vorinstanz (Urk. 4), die im Beschwerdeverfahren Bestand haben, war die AG des Beklagten konstant inaktiv. Im Übrigen hat der Beklagte auch in seinen – ohnehin nicht zu berücksichtigenden – neuen Ausführungen in der Beschwerde weder behauptet, eine Übernahme sei erfolgt, noch geltend gemacht, diese sei dem Kläger zur Kenntnis gebracht worden. Damit bleibt es bei der Haftbarkeit des Beklagten für die Forderung des Klägers. Der Kläger hat daher richtigerweise den Beklagten persönlich eingeklagt. 3.5. Dass die Vorinstanz die Forderung von Fr. 528.30 nebst 5 % Zins seit 22. November 2011 zuzüglich Fr. 62.– Betreibungskosten zu Unrecht als angemessen betrachtet hätte, hat der Beklagte nicht substanziiert gerügt. Es bleibt damit beim vorinstanzlich zugesprochenen Betrag. Im Übrigen erscheint dieser mit der Vorinstanz für das achtjährige Mandat, die vorgenommenen Tätigkeiten und die weiteren darin enthaltenen Beträge (vgl. Urk. 9 S. 1 und 2) tatsächlich nicht übersetzt. 3.6. Die Beschwerde erweist sich zusammengefasst als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Einholung einer Beschwerdeantwort abzuweisen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 7 - 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 4 Abs. 1 GebV OG) sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind mit dem von diesem geleisteten Vorschuss von Fr. 200.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2. Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dem Kläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 17, sowie an das Friedensrichteramt E._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 528.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger versandt am: mc
Urteil vom 8. Juni 2012 Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil vom 9. August 2011 verpflichtete das Friedensrichteramt E._____ den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan: Beklagter), dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan: Kläger) Fr. 528.30 nebst 5 % Zins seit 22. November 2011 und Fr. 62.– Betr... 1.2. Hiegegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 (Datum Poststempel), eingegangen am 10. Oktober 2011, rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten d... 1.3. Am 11. November 2011 ging rechtzeitig ein Kostenvorschuss des Beklagten von Fr. 200.– ein (Urk. 20 f.). 2. Prozessuales Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivil... 3. Materielles 3.1. Die Vorinstanz erwog zum Sachverhalt (Urk. 18 S. 2), der Beklagte habe am 13. Januar 2003 in der Absicht, eine AG zu gründen, das Treuhandbüro des Klägers aufgesucht. Der Kläger habe das Mandat als Revisionsstelle angenommen; Rechnung hätte erst ... In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz, der Kläger sei von Februar 2003 bis September 2010 Revisionsstelle der AG des Beklagten gewesen. Die in Rechnung gestellten Fr. 528.30 inkl. 7,6 % Mehrwertsteuer setzten sich aus Aufwand des Klägers im Zus... 3.2. Der Beklagte hält dem in seiner Beschwerde entgegen, er habe dem Kläger im Januar 2003 erklärt, dass er "im Namen der zu gründenden D._____ AG" eine Revisionsstelle suche. Der Kläger habe das Mandat angenommen. Über die Kosten und den Zeitpunkt d... 3.3. Soweit der Beklagte mit seinen Ausführungen Tatsachenbehauptungen aufstellt, die vor Vorinstanz noch nicht vorgebracht wurden (vgl. oben Erw. 3.1.), bzw. Unterlagen einreicht, die vor Vorinstanz noch nicht vorlagen (Urk. 18a und 19), haben diese ... 3.4. Der Beklagte rügt eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz insofern, als er ausführt, dass der Anspruch des Klägers nicht gegen ihn, sondern gegen die D._____ AG zu richten wäre. 3.4.1. Wie bereits erwähnt, haben die Ausführungen des Klägers dahingehend, dass er die Revisionsstelle ausdrücklich im Namen der zu gründenden Gesellschaft mandatiert habe, unberücksichtigt zu bleiben. 3.4.2. Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch (Art. 645 Abs. 1 OR). Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaf... Der Zweck dieser Ordnung besteht einerseits darin, ein Handeln der rechtlich noch nicht zur Entstehung gelangten AG möglichst einzuschränken und anderseits den Vertragsgegner des für die AG Handelnden zu schützen (BSK OR II-Schenker, N 1 zu Art. 645 OR). Automatisch tritt die Befreiung der gemäss Abs. 1 Haftenden (nur) ein, wenn die Gesellschaft binnen drei Monaten nach ihrer Eintragung das Rechtsgeschäft übernimmt. Für den Übernahmebeschluss ist der Verwaltungsrat zuständig. Der Übernahmebeschluss mu... 3.4.3. Dem Sachverhalt, wie er sich vor Vorinstanz präsentierte, kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass der Kläger ausdrücklich im Namen der Gesellschaft gehandelt hätte. Doch selbst wenn dies so gewesen wäre (die Wahlannahmeerklärung des Bek... Damit bleibt es bei der Haftbarkeit des Beklagten für die Forderung des Klägers. Der Kläger hat daher richtigerweise den Beklagten persönlich eingeklagt. 3.5. Dass die Vorinstanz die Forderung von Fr. 528.30 nebst 5 % Zins seit 22. November 2011 zuzüglich Fr. 62.– Betreibungskosten zu Unrecht als angemessen betrachtet hätte, hat der Beklagte nicht substanziiert gerügt. Es bleibt damit beim vorinstanzli... 3.6. Die Beschwerde erweist sich zusammengefasst als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Einholung einer Beschwerdeantwort abzuweisen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 4 Abs. 1 GebV OG) sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind mit dem von diesem geleisteten Vorschuss von Fr. 200.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2. Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dem Kläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 17, sowie an das Friedensrichteramt E._____, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...