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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.09.2011 RU110029

26. September 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·934 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU110029-O/U01.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann. Urteil vom 26. September 2011

in Sachen

A._____ Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Uster vom 15. Juni 2011 (GV.2011.00064 / SB.2011.00075)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 6. Mai 2011 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt Uster ein Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO ein (Urk. 1). Der Kläger forderte vom Beklagten aus Auftrag ein Entgelt für von ihm erbrachte Leistungen. Mit der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung wurde dem Beklagten das Schlichtungsgesuch des Klägers zugestellt und ihm mitgeteilt, dass im Falle seines Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung bei Antrag diesbezüglich ein Entscheid gefällt werde (Urk. 4; Urk. 7; Urk. 7a-c). Der Beklagte blieb der Schlichtungsverhandlung vom 14. Juni 2011 unentschuldigt fern (Urk. 8). An der Schlichtungsverhandlung vom 14. Juni 2011 stellte der Kläger folgendes Rechtsbegehren (Urk. 8): "Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen: CHF 540.70 nebst 5% Zins seit 21.12.2010, CHF 80.00 Betreibungskosten. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Z._____ sei zu beseitigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." b) Der Kläger verlangte an der Schlichtungsverhandlung einen Entscheid in der Sache (Urk. 8). Daraufhin entschied das Friedensrichteramt Uster mit Urteil vom 15. Juni 2011 wie folgt (Urk. 17 S. 2): "1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 540.70 nebst 5% Zins seit 21.12.2010 und CHF 80.00 Betreibungs- und Zustellkosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Z._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm.2011) aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. 4. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung].

- 3 - 6. [Rechtsmittel]." 2. Dagegen erhob der Beklagte fristgerecht Beschwerde (Urk. 14; Urk. 15; Urk. 15a; Urk. 16). Darin erhob er den Einwand, dass er lediglich als Angestellter der Firma C._____ [und nicht er persönlich] dem Kläger den Auftrag erteilt habe. Zudem sei der Auftrag vom Kläger nicht korrekt ausgeführt worden, weshalb die Rechung nicht beglichen worden sei (Urk. 16). 3. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Der Beklagte bringt seine Einwände gegen die vom Kläger geltend gemachte Forderung erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Der Zahlungsbefehl der in Betreibung gesetzten Forderung richtete sich bereits gegen den Beklagten persönlich und dieser wurde ordnungsgemäss zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Aus der Vorladung und dem Schlichtungsgesuch konnte der Beklagte entnehmen, um welche Forderung es sich handelte und er wurde darauf hingewiesen, dass bei seinem Nichterscheinen an der Sühnverhandlung ein Entscheid in der Sache erfolgen könne (Urk. 4). Der Beklagte hatte demzufolge die Möglichkeit, sich bei der Vorinstanz vernehmen zu lassen bzw. die nunmehr erhobenen Einwände vorzubringen. Dies hat er unterlassen. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Der Beklagte ist demnach mit den Einwänden, dass sich die Forderung nicht gegen ihn persönlich richte und der Auftrag mangelhaft ausgeführt worden sei, verspätet. Der Beklagte ist damit nicht mehr zu hören. Darüber hinaus beanstandet der Beklagte den vorinstanzlichen Entscheid nicht, womit dieser so zu belassen ist. Die Beschwerde des Beklagten ist abzuweisen.

- 4 - 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 GerGebV auf Fr. 250.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Dem Kläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, je gegen Empfangsschein sowie an das Friedensrichteramt Uster und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 620.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. September 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Präsident:

Dr. R. Klopfer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Baumann

versandt am: mc

Urteil vom 26. September 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Dem Kläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, je gegen Empfangsschein sowie an das Friedensrichteramt Uster und an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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