Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU110028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil und Beschluss vom 31. Januar 2012 in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Y._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Z._____, vom 15. Juni 2011 (GV.2011.00182 / SB.2011.00226)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Y._____, der Sohn der Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin), reichte am 15. April 2011 (Datum Poststempel) beim Friedensrichteramt Z._____, namens der Beschwerdegegnerin ein Schlichtungsgesuch für ein Schadenersatzbegehren über Fr. 620.– (zuzüglich Betreibungskosten und unter Aufhebung des Rechtsvorschlags) ein (act. 35). Dies weil Angestellte der Beklagten und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei Reparaturarbeiten infolge eines Wasserschadens den neuen PVC- Küchenbodenbelag in der Wohnung der Beschwerdegegnerin an der C._____str. … in D._____ durch Brandlöcher beschädigt hätten. Zur Schlichtungsverhandlung vom 15. Juni 2011 erschien nur Y._____, der heutige Vertreter der Beschwerdegegnerin, jedoch kein Organ oder Vertreter der Beschwerdeführerin (act. 23). Gleichentags fällte der angerufene Friedensrichter sein Urteil. Er hiess das Begehren der Beschwerdegegnerin vollumfänglich gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Fr. 629.– zu bezahlen sowie die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– zu tragen (unbegründet: act. 18 = 38 bzw. begründet: act. 8 = 40 = 48). 2. Gegen diesen Entscheid setzte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 16. August 2011 (innert Nachfrist unterzeichnet, vgl. act. 43 und 46) rechtzeitig beim Obergericht zur Wehr (act. 6 und 39). Sie beantragte Folgendes: "1. Das Urteil des Friedensrichters der Stadt Zürich vom 15.6.2011 (GV.2011.00182 / SB.2011.00226) sei aufzuheben; 2. die Klage sei vollumfänglich abzuweisen soweit darauf einzutreten ist; 3. der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 4. der Klägerin/Beschwerdegegnerin seien sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, der Beklagten/Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen."
- 3 - In der Folge beglich die Beschwerdeführerin rechtzeitig den ihr auferlegten Kostenvorschuss (act. 47) und die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1- 36). Der Beschwerde wurde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort und nachträglichen Genehmigung des von ihrem Sohn, Y._____, eingegebenen Schlichtungsgesuchs angesetzt. Die Beschwerdegegnerin erstattete innert Frist – unter Einreichung einer Vollmacht vom 14. April 2011 an Y._____ (act. 52) – Beschwerdeantwort (act. 50/2, 56) mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen (act. 56 S. 2). Diese wurde der Beschwerdeführerin am 22. November 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 60 und 61). Das Verfahren erweist sich als spruchreif und auf die Vorbringen der Parteien ist im Folgenden – soweit entscheidrelevant – einzugehen. II. Durch Einreichung der umfassenden Vollmacht der Beschwerdegegnerin für Y._____ vom 14. April 2011 (act. 52) genehmigte sie dessen bisherige Handlungen, insbesondere seine Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung vom 15. Juni 2011. Y._____ ist als Vertreter der Beschwerdegegnerin zuzulassen und das Rubrum entsprechend anzupassen. III. 1. Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Im Beschwerdeverfahren sind deshalb neue Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin zu den Vorgängen, welche zum vorinstanzlichen Verfahren geführt haben sollen, gemäss Art. 326 ZPO nicht zu hören; neue rechtliche Erwägungen hingegen sind zulässig (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3). Dies, damit die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat,
- 4 sich gegen eine falsche Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Entscheidend ist jedoch mit Blick auf das Novenverbot im Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO), dass sich der Beschwerdegrund aus dem vorinstanzlichen Entscheid bzw. den vorinstanzlichen Akten ergeben muss. Insofern sind alle im Beschwerdeverfahren aufgestellten Behauptungen der Beschwerdeführerin zum von der Vorinstanz beurteilten Sachverhalt neu und hätten vor dieser geltend gemacht werden müssen. 2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verletzt und sowohl prozessuale Regeln wie auch materielles Recht missachtet und macht (zusammengefasst) Folgendes geltend (act. 39 bzw. 46 S. 3 ff.): - Das Verfahren hätte durch die Vorinstanz von Amtes wegen gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZPO als gegenstandslos abgeschrieben werden müssen, da die Beschwerdegegnerin an der Schlichtungsverhandlung nicht persönlich anwesend gewesen sei und sich nicht rechtsgültig habe vertreten lassen. Auch habe die Vorinstanz – entgegen Art. 68 Abs. 3 ZPO – nicht auf das Einreichen einer Vollmacht bestanden. - Gemäss Art. 212 ZPO dürfe die Schlichtungsbehörde bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– einen Entscheid nur fällen, wenn von der klagenden Partei ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Ein solcher sei nicht aktenkundig und damit nicht gestellt worden. - Die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin (sie sei nicht Geschädigte, da die Rechnung [act. 23] auf E._____ lautet) wie auch die Passivlegitimation der Beschwerdeführerin (sie sei nur Architektin und habe haftpflichtrechtlich nicht für den tatsächlichen Schädiger, wohl einer der Handwerker, einzustehen) sei nicht gegeben. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdegegnerin seien glaubhaft und hätte zudem die genauen Vertragsverhältnisse zwischen der Immobilienverwaltung, den Handwerkern und der Beschwerdeführerin genauer abklären müssen.
- 5 - - Gestützt auf Art. 58 ZPO dürfe das Gericht einer Partei nicht mehr zusprechen, als diese gefordert habe. Gemäss Rechtsbegehren habe die Beschwerdegegnerin Fr. 620.– gefordert. Die Vorinstanz habe ihr jedoch Fr. 629.– zugesprochen und damit die Dispositionsmaxime verletzt. Zudem sei Zins erst ab Fälligkeit der Forderung bzw. ab Verzug, vorliegend ab dem 11. November 2010, geschuldet. 3. Die 90-jährige Beschwerdegegnerin lässt ausführen, dass E._____ (ihr Sohn) als ihr Vertreter den Wasserschaden geregelt habe. In der Zwischenzeit sei E._____ ins Ausland gezogen und sie habe Y._____ mit ihrer Vertretung betraut. Dieser Sachverhalt sei F._____ von der Beschwerdeführerin wie auch dem zuständigen Friedensrichter bekannt gewesen. Weiter hält die Beschwerdegegnerin den Vorbringen der Beschwerdeführerin Folgendes entgegen (act. 56 S. 2 ff.): - Die Hausverwaltung habe die Reparaturarbeiten der Beschwerdeführerin übertragen. F._____ habe sich E._____ als Generalunternehmer vorgestellt, der für die gesamte Schadenbehebung zuständig und von der Hausverwaltung mandatiert worden sei. Dies werde auch durch das Mail vom 16. August 2010 belegt (act. 23/4). Die Beschwerdeführerin sei somit für die Planung, Ausführung, Überwachung und Kontrolle der Reparaturarbeiten an der C._____strasse … zuständig gewesen. Die Passivlegitimation sei somit erstellt. - Die Beschwerdeführerin habe "generell die Überwachung und Kontrolle" verletzt. Sie werde dadurch für den Schaden haftbar. - Die Rüge der Vorinstanz durch die Beschwerdeführerin sei unangebracht, da sie selber der Verhandlung ohne Entschuldigung fern geblieben sei. 4. Grundsätzlich kann sich jede prozessfähige Person im Prozess vertreten lassen, wobei sich der Vertreter mittels einer Vollmacht auszuweisen hat (Art. 68 Abs. 1 und 3 ZPO). Zur Schlichtungsverhandlung haben die Parteien persönlich zu erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO), ausser sie haben einen gesetzlichen Dispensationsgrund nach Art. 204 Abs. 3 ZPO (ausserkantonaler Wohnsitz, Krank-
- 6 heit, Alter etc.). Die fehlende Vollmacht hätte die Vorinstanz – wie die Beschwerdeführerin prozessual zurecht moniert – einfordern und zu den Akten legen müssen (Art. 68 Abs. 3 ZPO), dieser Mangel wurde von der Beschwerdegegnerin allerdings nachträglich geheilt (vgl. vorstehend II.). Der Beanstandung der Beschwerdeführerin, dass die Anzeige der Vertretung der Beschwerdegegnerin an der Schlichtungsverhandlung zu unrecht unterblieben sei, ist in der Sache ebenfalls beizupflichten (Art. 204 Abs. 4 ZPO). Doch muss dies vorliegend ohne Konsequenzen bleiben, da die Beschwerdeführerin der Schlichtungsverhandlung selbst fern blieb (act. 23) und deshalb durch die unterbliebene Anzeige mit Blick auf das Gebot der Waffengleichheit keinen ersichtlichen Rechtsnachteil erlitten hat. Insbesondere war der Vorladung zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin in der Person von Y._____ einen Vertreter hatte (act. 34), weshalb ohne Weiteres davon auszugehen war, dass dieser auch an der Verhandlung teilnehmen würde (Art. 204 Abs. 2 ZPO). Auch hatte die Beschwerdeführerin vorprozessual mit den Söhnen der Beschwerdegegnerin ohne Vorbehalte in der Streitsache korrespondiert. 5. Ein Entscheid der Schlichtungsbehörde setzt nach Art. 212 Abs. 1 ZPO (im Sinne einer Prozessvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) einen Antrag der klagenden Partei voraus. Der Antrag kann bereits im Schlichtungsgesuch enthalten sein oder zu einem späteren Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens gestellt werden. Scheitert der Schlichtungsversuch oder ist die beklagte Partei säumig, kann die klagende Partei einen entsprechenden Antrag selbst noch in der Verhandlung stellen. In Streitigkeiten bis Fr. 2'000.– muss die beklagte Partei somit stets mit einem Entscheid am Schlichtungstermin rechnen. Allerdings ist sie in diesen Fällen in der Vorladung – wie vorliegend geschehen (act. 34 S. 2) – darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsbehörde insbesondere bei Säumnis und auf Antrag einen Entscheid fällen kann (Art. 147 Abs. 3 ZPO, vgl. Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 212 N 2 f.; Brigitte Rickli, Dike-Komm-ZPO, Art. 212 N 6).
- 7 - Ein Antrag der Beschwerdegegnerin auf Entscheid durch die Schlichtungsbehörde findet sich in den Akten nicht. Insbesondere wurde ein solcher nicht ins Protokoll aufgenommen (act. 23/8 f.). Das Gesetz führt dies nicht explizit aus, doch hat die Schlichtungsbehörde grundsätzlich – und umso mehr, wenn sie entscheidet und damit von der Schlichterin zur Richterin in erster Entscheidinstanz wird – Protokoll zu führen (vgl. Art. 202 Abs. 1, 208 Abs. 1 oder 209 Abs. 1 ZPO). Nicht zulässig ist zwar die Protokollierung der Parteiaussagen (Art. 203 ZPO), der formelle Ablauf der Verhandlung und die wesentlichen Vorgänge sind hingegen festzuhalten. Das Protokoll hat in Anlehnung an Art. 235 ZPO den äusseren Rahmen der Verhandlung vollständig festzuhalten und die prozessualen Anträge und Rechtsbegehren der Parteien sowie Verfügungen der Schlichtungsbehörde wiederzugeben (vgl. Urs Egli, Dike- Komm-ZPO, Art. 205 N 5 ff.). Folglich sollte ein am Schlichtungstermin erklärter Antrag auf Entscheid aus Beweisgründen aus dem Protokoll hervorgehen. Der entsprechende Nachweis wäre jedoch auch auf andere Weise als durch Vorlage des Protokolls zu erbringen, beispielsweise durch obligatorische Vernehmlassung der Vorinstanz oder Zeugeneinvernahmen. Diese Weiterungen können vorliegend jedoch unterbleiben, weil das Verfahren aus anderen Gründen ohnehin zurückzuweisen ist. 6. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin sind aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO) nur soweit zu hören, als diese damit vorbringt, die Vorinstanz wende im angefochtenen Entscheid das Recht nicht korrekt an und/oder er basiere auf einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt (Art. 320 ZPO). 7. Der Vorinstanz musste – wenn sie die Streitsache als spruchreif erachtete – aufgrund der Akten und der Aussagen des Vertreters der Beschwerdegegnerin entscheiden, da die Beschwerdeführerin der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fern geblieben war. Aus Art. 147 Abs. 2 ZPO ergibt sich, dass bei Säumnis der beklagten Partei das Verfahren – gesetzliche Ausnahmen vorbehalten – ohne die versäumte Handlung weitergeführt wird, wenn die Säumnisfolgen angedroht waren. Letzteres war vorliegend der Fall (act. 34 S. 2), weshalb die Vo-
- 8 rinstanz eine Klagebewilligung ausstellen oder (aufgrund des unter Fr. 2'000.– liegenden Streitwerts und beim Vorliegen eines Antrags) ein Urteil fällen konnte (Art. 206 Abs. 2 i.V.m. Art. 209 bzw. 212 ZPO). An der Schlichtungsverhandlung findet kein eigentliches Beweisverfahren statt, denn die Beweisabnahme ist eine typisch gerichtliche Aufgabe. In der Regel wird und soll sich die Schlichtungsbehörde deshalb auf die Entscheidung von Fällen beschränken, die an der ersten Verhandlung spruchreif sind oder mindestens ohne viel Aufwand zur Spruchreife gebracht werden können und keine aufwändigen Beweisverfahren oder Verhandlungen über mehrere Termine durchführen. Angesichts des Gebots der Prozessbeschleunigung (Art. 203 Abs. 2 ZPO) sollte im Zweifelsfall auf die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens verzichtet und lediglich die Klagebewilligung erteilt werden (Honegger, a.a.O., Art. 212 N 2 f.; Urs Egli, a.a.O., Art. 203 N 5; Brigitte Rickli, a.a.O., Art. 212 N 6 f. und N 14 f.). Will der Friedensrichter aber einen Entscheid fällen, muss er nach Art. 203 Abs. 2 ZPO sämtliche offerierten Beweismittel abnehmen, soweit diese für die Entscheidfindung erforderlich sind (Urs Egli, a.a.O., Art. 203 N 4 f.). Liegt ein klägerischer Antrag auf Entscheid vor und ist die Streitsache spruchreif, kann der Friedensrichter bei Säumnis der beklagten Partei (analog Art. 234 ZPO) – unter Beachtung von Art. 153 ZPO – aufgrund der Akten und der Vorbringen der anwesenden Partei entscheiden. Dies bedeutet jedoch lediglich, dass der Friedensrichter die Angaben der klagenden Partei als unbestritten voraussetzen kann, nicht aber, dass er deren Standpunkt sozusagen als "einzige Wahrheit" voraussetzen muss und noch weniger, dass deshalb das klägerische Begehren automatisch gutzuheissen wäre. Auch im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime kann der Richter von Amtes wegen Beweise erheben, wenn eine Tatsache mangels Bestreitung durch die Parteien formell an sich wahr wäre, der Richter an der materiellen Wahrheit dieser Tatsache aber erheblich zweifelt (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Der Richter hat den Sachverhalt, den er aufgrund seiner Prüfung der vorliegenden Beweise als erstellt erachtet, sodann rechtlich zu würdigen. Er muss also überprüfen, ob der Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen der vom Kläger beantragten Rechtsfolge erfüllt. https://lawfinder.ch/onlineKOMM/showKomm/L_XMeimCD2sPJjpB1Yj3tzP2KXzFlJ_cqgsf/ZPO/203#fn1#fn1 https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReference=CH%2F272%2F153%2F2
- 9 - 8. Die Abnahme und vor allem die kritische Würdigung der vorliegenden Beweismittel entsprechend ihrer Aussagekraft nimmt im Entscheid der Vorinstanz wenig Raum ein. Die Vorinstanz erachtete das Vorliegen eines Schadens der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 629.– als erwiesen (act. 8 = 40 = 48, je S. 3). Auf welche Beweismittel sie dies genau stützt, geht aus dem Entscheid nicht detailliert hervor, es wird aber jedenfalls pauschal festgestellt, man folge in diesem Punkt sowie im Allgemeinen der (unbestrittenen) stimmigen und nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung bzw. vertretbaren Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. 8 = 40 = 48, je im ersten Absatz von Erwägung 2 auf S. 2 und in den beiden ersten Absätzen auf S. 3). Vom Schaden im Speziellen einmal abgesehen, drängen sich auch bezüglich der Haftungsgrundlage und der Passivlegitimation der Beschwerdeführerin wesentliche Fragen auf, die im vorinstanzlichen Entscheid unbeantwortet bleiben und aus den Akten, insbesondere aus den Vorbringen und Behauptungen der Beschwerdegegnerin, nicht hervorgehen. Schon aus dem Email der Beschwerdeführerin vom 16. August 2010 (act. 23/4), welches als einziges Dokument überhaupt eine Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Schaden herstellt, geht hervor, dass F._____ Architekt ist und auf Handwerker (also Dritte) als mögliche Schadensverursacher verweist, was auch vom damaligen Vertreter der Beschwerdegegnerin im Antwort-Email aufgegriffen wird ("Suchen Sie bitte den zigarettenrauchenden Handwerker."). Aufgrund der Akten lässt sich daher weder erstellen, welche Person den PVC-Belag tatsächlich beschädigt hat, noch wie sich die haftpflichtrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin für diese Person gestaltet. Auch wird nicht klar, worauf die Beschwerdegegnerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung der Reparaturkosten stützt, und die Beziehungen zwischen den Beteiligten bleibt im Dunkeln. Dies alles wäre jedoch vor Entscheidfällung zu klären gewesen. Es wäre allenfalls eine Beweisverfügung zu erlassen (Art. 154 ZPO) und den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Beweisergebnis zu geben gewesen. Wäre die Schlichtungsbehörde dazu auf die Ansetzung weiterer Verhandlungen angewiesen gewesen, hatte sie dafür der Zustimmung der Parteien bedurft (Art. 203 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Brigitte Rickli, a.a.O., Art. 212 N 14 f.). Erst nach Durchführung einer eingehenden Befragung und eines allfälligen Beweisverfah-
- 10 rens wäre vorliegend die Entscheidfällung möglich und zulässig gewesen. Aus diesem Grund war das vorinstanzliche Verfahren keineswegs spruchreif, weshalb der Prozess an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese wird ─ soweit notwendig und zulässig ─ weitere Befragungen durchzuführen sowie allenfalls Beweismittel abzunehmen, zu würdigen und beim Vorliegen eines entsprechenden Antrags einen Entscheid zu fällen oder aber die Klagebewilligung auszustellen haben. 9. Zu den verbleibenden Rügen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass Zinsen ab dem schädigenden Ereignis und nicht erst ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung mittels Zahlungsbefehl o. Ä. zu laufen beginnen (BSK OR I- Schnyder, 4. Aufl., Art. 42 N 5). Die Erhöhung des im Sühnbegehren genannten Betrags von Fr. 620.– auf deren 629.– ist mit Blick auf die Dispositionsmaxime unproblematisch, da das minim höhere Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin aus dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung hervorgeht (act. 19), was bedeutet, dass es von der Beschwerdegegnerin gewollt war. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens spricht man in diesem Zusammenhang nicht von einer Klageänderung, da das Rechtsbegehren erst mit Formulierung desselben am Schluss der Verhandlung definitiv fixiert wird (Art. 209 Abs. 2 lit. b ZPO, vgl. Leuenberger, a.a.O., Art. 227 N 24). IV. Anlass für das vorliegende Verfahren bot kein prozessuales Verhalten einer der Parteien im Verfahren vor Vorinstanz, sondern das Vorgehen der Vorinstanz selbst. Für das Rechtsmittelverfahren sind daher keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. Damit entfällt – mangels gesetzlicher Grundlage für eine Entschädigung durch den Staat – auch die Zusprechung von Entschädigungen für das Rechtsmittelverfahren.
- 11 - Es wird beschlossen: 1. Y._____, … [Adresse] wird als Vertreter der Klägerin und Beschwerdegegnerin zugelassen. Das Rubrum wird entsprechend angepasst. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. und sodann erkannt: 1. Das Urteil des Friedensrichteramts Z._____, vom 15. Juni 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Friedensrichteramt Z._____, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 12 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 629.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger versandt am:
Urteil und Beschluss vom 31. Januar 2012 I. II. III. 1. Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Im Beschwerdeverfahren sind deshalb neue Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin zu den Vorgängen, welche zum... IV. Es wird beschlossen: 1. Y._____, … [Adresse] wird als Vertreter der Klägerin und Beschwerdegegnerin zugelassen. Das Rubrum wird entsprechend angepasst. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. und sodann erkannt: 1. Das Urteil des Friedensrichteramts Z._____, vom 15. Juni 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Friedensrichteramt Z._____, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...