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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.10.2011 RU110019

12. Oktober 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,315 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Schlichtungsbehörde, Zuständigkeit

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU110019-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Wili. Urteil vom 12. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedenrichteramtes C._____ vom 12. Juli 2011 (… / ….)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 30. Juni 2011 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Schlichtungsgesuch an das Friedensrichteramt C._____ (act. 1). Er forderte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Fr. 6'954.70 nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2011 und Fr. 89.-- zu bezahlen, sowie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ….. aufzuheben. Der Beschwerdeführer reichte hierfür einen Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2011 ein, welcher als Forderungsgrund Mietrückstände ausweist (act. 2). Mit Verfügung vom 12. Juli 2011 trat der Friedensrichter auf die Begehren nicht ein (act. 3 = act. 10). 2. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2011 rechtzeitig Beschwerde und verlangt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Durchführung der Schlichtungsverhandlung (act. 12). 3. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 15). Dieser wurde rechtzeitig geleistet (act. 17). 4. Mit Verfügung vom 16. August 2011 wurde der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 322 ZPO eine Frist von 30 Tagen zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 18). Diese Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin am 24. August 2011 zugestellt (act. 19). Die Frist lief demnach bis zum 23. September 2011. Mit Eingabe vom 22. September 2011, hier eingegangen am 27. September 2011, nahm die Beschwerdegegnerin Stellung (act. 20). Diese Beschwerdeantwort übergab die Beschwerdegegnerin jedoch erst am 24. September 2011 der Schweizerischen Post (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeantwortfrist wurde damit nicht gewahrt, weshalb das Verfahren androhungsgemäss ohne Beschwerdeantwort weiterzuführen ist (Art. 147 ZPO).

- 3 - II. 1. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass es sich bei der eingeklagten Forderung um eine mietrechtliche Streitigkeit handle, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Friedensrichters offensichtlich nicht gegeben sei. Zuständig sei hierfür die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen. 2. Der Beschwerdeführer rügt, dass es sich bei der eingeklagten Forderung nicht nur um Mietschulden handle (act. 12). Die Forderung setze sich auch aus weiteren Kosten, wie solche der Zügelfirma, diverse kleine Anschaffungen, D._____- [Telekommunikationsanbieter], Strom- und Billagrechnung, Möbel (von E._____) sowie einem privaten Vorschuss, zusammen. Diese Kosten seien jeweils auf den Monatsabrechnungen des Mietzinses aus dem Untermietvertrag aufgeführt worden. Der Beschwerdeführer reicht den Untermietvertrag mit der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2011 (act. 14/2), Mahnungen von Mai 2011 und Juli 2011 (act. 14/3-4), Monats-Abrechnungen von Februar 2011 bis Juni 2011 (act. 14/5-9), eine Quittung einer Umzugsfirma vom 24. Februar 2011 (act. 14/10), eine Bestellbestätigung der E._____ vom 29. Januar 2011 (act. 14/11), eine Quittung eines Elektrikers vom 28. Februar 2011 (act. 14/12) und eine Bestellbestätigung der D._____ über einen Neuanschluss per 24. Februar 2011 (act. 14/13) ein. 3. Art. 197 ZPO legt als Grundsatz fest, dass einem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voranzugehen hat. Je nach Streitwert bzw. Streitgegenstand kann die Schlichtungsbehörde das Verfahren mit einem Entscheid (Art. 212 ZPO), einem Urteilsvorschlag (Art. 210 ZPO) oder mit einer Klagebewilligung (Art. 209 ZPO) beenden. Vorliegend übersteigt die eingeklagte Summe den Betrag von Fr. 5'000.--, weshalb die Vorinstanz ausschliesslich als reine Schlichtungsbehörde handeln konnte. Der Kanton Zürich sieht für die Schlichtungsstelle in sachlicher und funktioneller Hinsicht einerseits Friedensrichter und andererseits paritätisch zusammengesetzte Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen und für Streitigkeiten

- 4 nach dem Gleichstellungsgesetz vor (§§ 52 ff. GOG). Die Folgen einer sachlichen oder funktionellen Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde lassen ZPO und GOG offen. In der Lehre wird in Anlehnung an die bisherige kantonale Regelung und Praxis (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, § 94 N 3) vertreten, dass die Schlichtungsbehörde im Falle ihrer Tätigkeit als reine Schlichtungsbehörde (d.h. bei einem Streitwert über Fr. 2'000.-- bzw. Fr. 5'000.--) ihre sachliche und funktionelle Zuständigkeit im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO zwar prüfen und im Falle ihrer Unzuständigkeit der klagenden Partei Gelegenheit geben soll, ihr Begehren zurückzuziehen. Zieht der Kläger sein Schlichtungsgesuch zurück, so findet Art. 63 ZPO Anwendung, wonach als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt, wenn die Eingabe innert eines Monates bei der zuständigen Schlichtungsbehörde neu eingereicht wird. Im Falle des Beharrens der klagenden Partei auf die Durchführung eines Sühnverfahrens hat die Schlichtungsbehörde aber diesem Begehren Folge zu leisten und den Entscheid über die Zuständigkeit den Gerichten zu überlassen (ZK ZPO-HONEGGER, Art. 202 N 18 f.; URS EGLI, DIKE-Komm-ZPO, Art. 202 N 11 f.; CHRISTINE MÖHLER, ZPO Kommentar (Orell Füssli), Zürich 2010, Art. 202 N 17; KUKO ZPO- GLOOR/ UMBRICHT LUKAS, Art. 202 N 2). Für den Fall der Offensichtlichkeit der Unzuständigkeit vertritt ein Teil der Lehre überdies die Ansicht, dass es entgegen der bisherigen zürcherischen Praxis den Schlichtungsbehörden aber auch freistehe, auf das Begehren nicht einzutreten (ZK ZPO-HONEGGER, Art. 202 N 19.; URS EGLI, DIKE-Komm-ZPO, Art. 202 N 11.; CHRISTINE MÖHLER, ZPO Kommentar (Orell Füssli), Zürich 2010, Art. 202 N 17). Dieser Ansicht ist indes nicht zu folgen, zumal Art. 59 Abs. 1 ZPO nach seinem Wortlaut einem Nichteintretensentscheid durch die Schlichtungsbehörde entgegensteht, indem er die Folge des Nichteintretens bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung ausschliesslich "dem Gericht" vorbehält. Mangels Entscheidkompetenz ist die Tätigkeit eines Friedensrichters als reine Schlichtungsbehörde somit nicht darunter zu subsumieren. Denn der Schlichtungsbehörde bleibt es diesfalls eben gerade verwehrt, endgültig über die Sache und mithin auch über die

- 5 - Prozessvoraussetzungen zu entscheiden; dies auch bei offensichtlicher Unzuständigkeit. 4. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid ihre Kompetenzen überschritten hat, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Steht eine mögliche Unzuständigkeit in Frage, so ist nach dem Gesagten dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich zu den rechtlichen Grundlagen seiner Forderung und einer möglichen Unzuständigkeit zu äussern oder gegebenenfalls die Klage zurückzuziehen. Ansonsten ist das Schlichtungsverfahren durchzuführen. Die Sache ist daher zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Anlass für das vorliegende Verfahren bot nicht das prozessuale Verhalten der Parteien, sondern das fehlerhafte Vorgehen der Vorinstanz selbst. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Für eine Entschädigung zulasten des Staates fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (ADRIAN URWYLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 15). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 12. Juli 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'954.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Wili

versandt am:

Urteil vom 12. Oktober 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 12. Juli 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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