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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.06.2026 RT260079

3. Juni 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·685 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260079-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 3. Juni 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen 1. Kanton Aargau, 2. Einwohnergemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Einwohnergemeinde B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 13. März 2026 (EB260133-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellten mit Eingabe vom 18. Februar 2026 vor Vorinstanz ein Rechtsöffnungsbegehren (Urk. 1). Die Vorinstanz trat darauf mit Verfügung vom 13. März 2026 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und leitete das Begehren samt Beilage zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Dietikon weiter. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wurde den Gesuchstellern auferlegt (Urk. 4 S. 2 f. = Urk. 7 S. 2 f.). 1.2. Mit der als "Einspruch auf Geschäfts-Nr.: EB260113-C-U" bezeichneten Eingabe vom 27. April (recte: März) 2026 (Poststempel: 30. März 2026) wandte sich der Gesuchsgegner an die hiesige Instanz und warf die Frage auf, warum er eine Verfügung erhalten habe, obwohl er termingerecht Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. … erhoben habe (Urk. 6). Daraufhin wurde er mit Schreiben vom 31. März 2027 aufgefordert, der hiesigen Instanz bis 14. April 2026 mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben wolle (Urk. 9 S. 2 f.), was er mit Eingabe vom 13. April 2026 (Poststempel: 14. April 2026) bejahte (Urk. 10). 2. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse (sog. Rechtsschutzinteresse) hat (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Ein schutzwürdiges Interesse liegt dann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst werden könnte (BGE 137 II 30 E. 2.2.2; 5A_362/2025 vom 2. Februar 2026 E. 5.3). 3. Mit der angefochtenen Verfügung trat die Vorinstanz nicht auf das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller ein. Dem Gesuchsgegner wurden keine Kosten auferlegt und er wurde nicht zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet (vgl. Urk. 7 S. 3). Der Gesuchsgegner macht zudem nicht geltend, dass ihm eine Parteientschädigung zustünde (vgl. Urk. 6). Mit anderen Worten ist der Gesuchsgegner durch die vorinstanzliche Verfügung nicht beschwert, weswegen es ihm an einem schutzwürdigen Interesse an der Durchführung eines Beschwerdeverfah-

- 3 rens fehlt. Darauf wurde er im Übrigen bereits mit Schreiben vom 31. März 2026 hingewiesen (Urk. 9 S. 1 f.). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO). 4. Die Entscheidgebühr ist bei einem Streitwert von Fr. 10'739.35 und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen ist. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Kopien von Urk. 6, 8 und 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 4 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'739.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: lm

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