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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.03.2026 RT260033

18. März 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,113 Wörter·~6 min·9

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260033-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. iur. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 18. März 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 9. Februar 2026 (EB250299-E)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 7. Januar 2026 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 25. Juni 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 250.– zuzüglich Zins (Urk. 4/7 S. 2). Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) verlangte mit undatierter Eingabe (Poststempel: 5. Februar 2026) eine Begründung des Urteils vom 7. Januar 2026 (Urk. 4/10). Mit der Begründung, das unbegründete Urteil sei der Gesuchsgegnerin am 20. Januar 2026 zugestellt worden (Urk. 4/9) und die zehntägige Frist zum Verlangen einer Begründung sei daher am 30. Januar 2026 abgelaufen, trat die Vorinstanz auf das Begehren der Gesuchsgegnerin um Begründung des Urteils vom 7. Januar 2026 mit Verfügung vom 9. Februar 2026 nicht ein (Urk. 2 S. 2 = Urk. 4/11 S. 2). 1.2 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit undatiertem Schreiben (Poststempel: 26. Februar 2026) bei der Vorinstanz sinngemäss und rechtzeitig (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 4/12) Beschwerde. Diese leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die entscheidende Kammer weiter (Urk. 1 und 3). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-12). Da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit

- 3 ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Diese formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 3. Die Gesuchsgegnerin macht im Wesentlichen geltend, die in der vorinstanzlichen Verfügung genannte Frist könne nicht in Kraft treten, da die besagte Verfügung ungültig unterzeichnet worden sei und ein Amtsstempel fehle (Urk. 1). 4. Gemäss § 136 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) werden Endentscheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren von einem Mitglied des Gerichts und dem Gerichtsschreiber oder der Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Andere Entscheide unterzeichnet ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin bzw. der Gerichtsschreiber. Da es sich sowohl beim Urteil vom 7. Januar 2026 als auch bei der Verfügung vom 9. Februar 2026 um "andere Entscheide" handelt, nämlich um Entscheide im summarischen Verfahren, wobei bei der Verfügung vom 9. Februar

- 4 - 2026 zudem kein Endentscheid in der Sache vorliegt, entspricht die Unterzeichnung dieser Entscheide durch den Ersatzrichter den Formvorschriften. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, und solche werden auch von der Gesuchsgegnerin nicht vorgebracht, dass er das Urteil oder die Verfügung nicht eigenhändig unterschrieben hätte. Eines Amtsstempels bedarf es sodann nicht. Die zehntägige Frist zum Verlangen der Begründung begann somit mit der Zustellung des Urteils vom 7. Januar 2026 zu laufen und endete – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – am 30. Januar 2026 (Urk. 2 S. 2 sowie Urk. 4/9). Die undatierte Eingabe der Gesuchsgegnerin, mit welcher sie um eine Begründung ersucht, wurde jedoch erst am 5. Februar 2026 und damit zu spät der Post übergeben (Urk. 4/10). Weitere Argumente, aus denen sich ergebe, dass die Begründung rechtzeitig verlangt worden sei, bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor. Ihre weiteren Vorbringen zum Registerharmonisierungsgesetz, zur Bundesverfassung und zur gewerbsmässigen Urkundenfälschung zielen an der Sache vorbei, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Vorinstanz kam demzufolge zutreffend zum Schluss, dass die Gesuchsgegnerin die zehntägige Frist, eine Begründung zu verlangen, verpasst hat und ist folglich zu Recht auf ihr Begehren nicht eingetreten. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht einzutreten. 5. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 250.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.

- 5 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ms

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