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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.02.2026 RT250258

23. Februar 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·840 Wörter·~4 min·9

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250258-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 23. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse …, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Dezember 2025 (EB251174-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien stehen bzw. standen sich vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren gegenüber. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 ersuchte die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) die Vorinstanz um Fristerstreckung. Zudem stellte sie ein Ausstandsgesuch. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 wurde die Frist letztmals um zehn Tage bis zum 11. Dezember 2025 erstreckt (Urk. 2). 2. Gegen die Fristerstreckungsverfügung vom 3. Dezember 2025 erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie unter anderen beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Urk. 3). Am 22. Dezember 2025 reichte die Gesuchsgegnerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 4). Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten (Urk. 6, zugestellt am 19. Januar 2026, Empfangsschein angeheftet an Urk. 6). Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 stellte die Gesuchsgegnerin ein Ausstandsgesuch (Urk. 7). Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 wurde der Gesuchgegnerin eine Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 9). Die Sendung war bei der Post Neumünster ab dem 6. Februar 2026 bis zum 13. Februar 2026 zur Abholung gemeldet. Die Gesuchsgegnerin holte diese jedoch nicht ab, worauf die Sendung am 17. Februar 2026 an die Kammer retourniert wurde (Urk. 10). Die Sendung gilt damit gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 13. Februar 2026 zugestellt. Die Gesuchsgegnerin hatte die Beschwerde eingereicht und musste daher mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen. Da die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss auch innert der am 18. Februar 2026 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss (Urk. 6 Dispositivziffer 1 und Urk. 9 Dispositivziffer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO; Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3. Wie bereits erwähnt, stellte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 29. Januar 2026 ein Ausstandsgesuch (Urk. 7). Dieses richtet sich gegen Oberrichter lic. iur.

- 3 - C._____ sowie Gerichtsschreiberin MLaw D._____ [wohl eher gemeint Gerichtsschreiberin MLaw E._____, die denn auch in der Begründung erwähnt ist]. Ein solches Vorgehen ist von ihr bereits aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt, in denen sie wiederholt offensichtlich unbegründete Ausstandsbegehren erhob (vgl. exemplarisch OGer ZH RT250175 vom 10. November 2025 S. 2 f.; OGer ZH LB240061/Z05 vom 14. Mai 2025 S. 2 f.; OGer ZH RB250004/Z03 vom 18. Juni 2025 S. 2 f.). Auch im vorliegenden Verfahren begründet sie ihre Gesuche lediglich pauschal mit der fehlenden Berechtigung zur Mitwirkung am Verfahren, der Nichtexistenz resp. Prozessunfähigkeit der Gegenpartei, der fehlenden Berechtigung und Bevollmächtigung von X._____ resp. der F._____ AG zur Vertretung, Verfahrensfehlern im vorinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren sowie der Unrichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 7). Diese Vorbringen bilden von vornherein und offensichtlich keinen Ausstandsgrund (vgl. Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 ZPO). Ihre Ausstandsgesuche sind als querulatorisch resp. rechtsmissbräuchlich anzusehen. Rechtsmissbräuchliche Eingaben können ohne Weiteres zurückgeschickt werden (Art. 132 Abs. 3 ZPO) und sind somit unbeachtlich. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Beschwerdeverfahren betreffend eine im erstinstanzlichen Verfahren ergangene Verfügung nicht einfach dahinfällt, wenn die Vorinstanz den Endentscheid fällt. Dass im vorliegenden Verfahren ein Kostenvorschuss verlangt wurde, ist entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 7 S. 5) nicht rechtswidrig. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Ausstandsgesuche vom 29. Januar 2026 werden nicht berücksichtigt.

- 4 - 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 1, Urk. 4, Urk. 7 und Urk. 8/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'598.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo

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