Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250244-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 21. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 30. Oktober 2025 (EB250151-H)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit unbegründetem Urteil vom 30. Oktober 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 11. August 2025) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 13'500.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2025, abzüglich vom Gesuchsgegner bereits geleisteter Zahlungen von Fr. 300.– (Valutadatum 29. Juli 2025), Fr. 300.– (Valutadatum 29. August 2025), Fr. 300.– (Valutadatum 29. September 2025) und Fr. 300.– (Valutadatum 29. Oktober 2025). Im Mehrbetrag (Betreibungskosten) wies die Vorinstanz das Begehren ab (Urk. 7 S. 2). Die begründete Fassung des Urteils wurde dem Gesuchsgegner am 24. November 2025 zugestellt (Urk. 11 = Urk. 15; Urk. 13/2). 1.2. Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) erhob gegen den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 fristgerecht (Urk. 13/2) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 1): " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 30. Oktober 2025 sei aufzuheben. 2. Die definitive Rechtsöffnung sei zu verweigern. 3. Eventualiter sei mir eine Ratenzahlung weiterhin zu ermöglichen. 4. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigung zuzusprechen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – 13). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen des Gesuchsgegners ist nur insoweit einzugehen, als dies für den Entscheid relevant ist. 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei innerhalb der Beschwerdefrist hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im
- 3 - Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 326 N 1 ff.). 3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren für ausstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis im Umfang von Fr. 13'500.– auf einen vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach geschlossenen Vergleich. Ein Vergleich vor einer Schlichtungsbehörde gelte als rechtskräftiger Entscheid und sei somit vollstreckbar. Ziffer 2 des Vergleichs lege den durch den Gesuchsgegner der Gesuchstellerin geschuldeten Betrag auf Fr. 18'000.– fest. Ziffer 3 regle die monatlichen Raten von
- 4 - Fr. 300.–, zahlbar auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. April 2024. Weiter sei für den Fall, dass der Gesuchsgegner mit einer Rate in Verzug gerate, vorgesehen, dass der gesamte Restbetrag ohne weitere Mahnung fällig werde. Zwischen dem 2. April 2024 und dem 28. Mai 2025 habe der Gesuchsgegner die monatlichen Raten von Fr. 300.– geleistet. Da er aber mit der Zahlung der Rate, die am 1. Juli 2025 fällig gewesen wäre, in Verzug geraten sei, sei die gesamte Forderung fällig geworden. Da der durch den Gesuchsgegner geschuldete Geldbetrag durch den vollstreckbaren Vergleich bestimmbar sei, liege für den Betrag von Fr. 13'500.– ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid und damit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Der Gesuchsgegner habe nicht an der mündlichen Stellungnahme teilgenommen und keine Einwendungen erhoben. Die Gesuchstellerin habe allerdings ausgeführt, dass der Gesuchsgegner seit dem Betreibungsbegehren vier monatliche Raten à Fr. 300.– (Valuta-Daten 29. Juli 2025, 29. August 2025, 29. September 2025 und 29. Oktober 2025) geleistet habe, und habe dies mit einem Kontoauszug belegt. Diese Zahlungen seien durch die Gesuchstellerin anerkannt und von der Forderung entsprechend abzuziehen. Zu den geltend gemachten Zinsen erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass sich der Gesuchsgegner seit dem 1. Juli 2025 bezüglich des dannzumal noch offenen Betrages in Verzug befinde. Es sei somit auch für den beantragten Verzugszins von 5% ab 1. Juli 2025 auf Fr. 13'500.– Rechtsöffnung zu erteilen. In Bezug auf die gemachten Betreibungskosten wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 15 S. 2 ff.). 4. Der Gesuchsgegner kritisiert im Wesentlichen, dass die vereinbarte Vertragsklausel, wonach bei Verzug einer Ratenzahlung der ganze Betrag sofort fällig sei, unverhältnismässig hart sei. Es handle sich um eine einzelne, nicht schuldhaft ausgelassene Zahlung in einer prekären, aber stabilen finanziellen Situation. Das Ziel des Vergleichs – die laufende Rückzahlung des geschuldeten Betrags – sei von ihm im Grundsatz eingehalten und auch weiterverfolgt worden. Er ersucht deshalb um Überprüfung, ob unter diesen Umständen eine definitive Rechtsöffnung zulässig sei oder ob der Gesuchstellerin eine weiterlaufende Ratenzahlung zuzumuten sei (Urk. 14 S. 1 f.).
- 5 - 5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner seine Vorbringen erstmals im Beschwerdeverfahren erhebt. Wie bereits dargelegt (siehe oben E. 2.2.), kann im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden, was im vorinstanzlichen Verfahren versäumt wurde. Die Vorbringen des Gesuchsgegners erweisen sich damit als unzulässige Noven und bleiben unbeachtlich. Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Darüber hinaus setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Stattdessen zielt seine Beschwerde auf eine inhaltliche Überprüfung des Vergleichs ab, wozu das Rechtsöffnungsverfahren allerdings nicht dient. Die Vorinstanz hatte zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Vergleich i.S.v. Art. 80 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SchKG vorliegt und der definitiven Rechtsöffnung keine Einwendungen prozessualer Natur oder gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung, Verjährung) entgegenstehen. Für die inhaltliche Kontrolle oder Korrektur eines rechtskräftigen gerichtlichen Vergleichs resp. für die Überprüfung der Angemessenheit oder Verhältnismässigkeit einzelner Klauseln des Vergleichs besteht im Rechtsöffnungsverfahren kein Raum. Zusammengefasst genügen die Vorbringen des Gesuchsgegners den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 12'300.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- 6 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Kopien von Urk. 14 und 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: lm