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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.12.2025 RT250238

11. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,327 Wörter·~7 min·7

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250238-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 11. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. Oktober 2025 (EB250756-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 21. Oktober 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 2. April 2025) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 28'512.35. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.– wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt (Urk. 7 S. 5 = Urk. 11 S. 5). 1.2. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 (Datum des Poststempels: 14. November 2025) wandte sich die Gesuchsgegnerin an die Vorinstanz und teilte im Wesentlichen mit, dass sie die Schuld nicht begleichen könne und sie sich daher gegen das Urteil wehren wolle (Urk. 10). Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an die Kammer weitergeleitet und ging hier am 28. Februar 2025 ein (Urk. 10A). Aus der Eingabe ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist (Urk. 10) und damit sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt. Zulässiges Rechtsmittel gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Entscheid ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 11 Dispositivziffer 5) – die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Rechtsmittelschrift der Gesuchsgegnerin ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest soweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I. 4).

- 3 - 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf den zwischen den Parteien sowie der C._____ geschlossenen Darlehensvertrag vom 16. April 2015 sowie auf denjenigen vom 8. Oktober 2018. Im Darlehensvertrag vom 16. April 2015 verpflichte sich die Gesuchsgegnerin, als Solidarschuldnerin gemeinsam mit der C._____, einen maximalen Darlehensbetrag von Fr. 60'000.– ab Juli 2015 in Raten von mindestens Fr. 1'000.– bis spätestens 30. Juni 2020 zuzüglich Zinsen und Kosten zurückzuzahlen. Die Raten seien am Ende eines jeden Monats fällig. Die Gesuchstellerin bringe sodann vor, dass das Darlehen in mehreren Tranchen ausbezahlt worden sei, namentlich am 27. Mai 2015 in Höhe von Fr. 20'000.–, am 6. Oktober 2015 in Höhe von Fr. 10'000.–, am 20. Juli 2016 in Höhe von Fr. 20'000.– sowie am 23. Januar 2017 bzw. am 5. Dezember 2017 in Höhe von je Fr. 5'000.–. Der Kontoauszug für dieses Darlehen habe bis am 13. Januar 2020 einen Saldo zugunsten der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 9'163.50 ausgewiesen. Im Darlehensvertrag vom 8. Oktober 2018 habe sich die Gesuchsgegnerin als Solidarschuldnerin gemeinsam mit der C._____ verpflichtet, den geliehenen Betrag von Fr. 20'000.– ab dem dritten Monat nach der ersten Auszahlung in Raten von Fr. 335.– bis 31. Januar 2024 zuzüglich Zinsen und Kosten zurückzuzahlen. Die Raten seien am Ende eines jeden Monats fällig. Das Darlehen sei am 15. November 2018 ausbezahlt worden. Der Kontoauszug für dieses Darlehen habe bis am 13. Januar 2020 einen Saldo zugunsten der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 19'348.85 ausgewiesen. Da die C._____ am 13. Januar 2020 infolge Konkurs aufgelöst worden sei, sei die Forderung am 31. März 2025 gegenüber der Gesuchsgegnerin als Solidarschuldnerin in Betreibung gesetzt worden. Die Gesuchstellerin ersuche nun um Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 28'512.35 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten (Urk. 11 E. 3.1).

- 4 - Die Vorinstanz erwog weiter, eine Solidarschuld entstehe, wenn mehrere Schuldnerinnen erklärten, der Gläubigerin gegenüber je einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften zu wollen (Art. 143 Abs. 1 OR). Hafteten mehrere Schuldnerinnen solidarisch für eine Forderung, so könne die Gläubigerin nach ihrer Wahl von allen Solidarschuldnerinnen je nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). In den vorliegenden als Rechtsöffnungstitel eingereichten Darlehensverträgen seien sowohl die Gesuchsgegnerin als auch die C._____ als Solidarschuldnerinnen aufgeführt. Nachdem die Gesuchsgegnerin die Erbringung der Leistung aus den Darlehensverträgen nicht bestritten habe, stellten diese eine unterschriftliche Schuldanerkennung und damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe die Gesuchsgegnerin nicht vorgebracht, und solche ergäben sich auch nicht aus den Akten. Betragsmässig sei die Forderung durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen bzw. in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Der Gesuchstellerin sei daher antragsgemäss die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 E. 3.2). 3.2. Die Gesuchsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, ihr Unternehmen, die C._____, sei im Januar 2020 in Konkurs gesetzt worden. Zwischen November 2019 und Januar 2020 und auch zwischen Dezember 2022 und Januar 2023 sei sie aufgrund eines schweren Burnouts hospitalisiert gewesen. Sie beziehe seit September 2023 eine 100%-Invalidenrente aufgrund der Folgeschäden der beruflichen Überlastung, welche sie durch ihre beruflichen Tätigkeiten bis 2019/2020 erlitten habe. Leider habe sie nicht die Mittel, um sich anwaltlich unterstützen zu lassen. Sie sei nicht in der Lage, die geltend gemachte Schuld zu begleichen, weshalb sie sich gegen das Urteil wehren wolle. Dieser Rechtsstreit beeinträchtige ihre Gesundheit sehr (Urk. 10). 3.3. Die Gesuchsgegnerin reichte vor Vorinstanz keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch ein (Urk. 11 E. 1). Entsprechend gelten sämtliche ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie das erstmals eingereichte Beweismittel (Urk. 12) als neu, sodass sie aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2) nicht mehr zu be-

- 5 rücksichtigen sind. Selbst bei deren Berücksichtigung wäre der Beschwerde der Gesuchsgegnerin jedoch kein Erfolg beschieden. So steht die fehlende Möglichkeit, die in Betreibung gesetzte Schuld begleichen zu können, der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen. Ob und inwieweit die Gesuchstellerin die fällige Schuld bezahlen kann, wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs Thema sein (Art. 92 und Art. 93 SchKG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 10 und Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 6 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'512.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms

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