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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.12.2025 RT250236

17. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,337 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250236-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 17. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 14. November 2025 (EB250373-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 14. November 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'755.– Rückforderung der Invalidenrente vom 1. April 2022 bis zum 31. Dezember 2022 und für Fr. 19'600.– Rückforderung der Invalidenrente vom 1. Januar 2023 bis zum 30. April 2024. Im Mehrbetrag (Betreibungskosten) wurde auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht eingetreten. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 11 S. 6 f. = Urk. 16 S. 6 f.). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 18. November 2025 (Datum des Poststempels: 25. November 2025) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 12/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 1): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 14.11.2025 sei aufzuheben. 2. Das Rechtsöffnungsbegehren der SVA sei abzuweisen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4. Die Gerichtskosten seien der SVA aufzuerlegen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–14). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich die Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 1.4. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung gestützt auf die rechtskräftige Rückforderungsverfügung vom 3. Oktober 2024 für Rentenleistungen der Invalidenversicherung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich. Mit dem vorgenannten Dokument verfüge sie über einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG für die in Betreibung

- 3 gesetzten Forderungen in der Höhe von Fr. 10'755.– und Fr. 19'600.– (insgesamt Fr. 30'355.–; Urk. 16 E. 2.2). Weiter erwog sie, der Gesuchsgegner mache in seiner Eingabe vom 4. November 2025 geltend, er habe die Rentenleistungen nie erhalten. Die Zahlungen der Rentenleistungen seien durch die Gesuchstellerin auf ein Bankkonto erfolgt, auf das er im massgeblichen Zeitraum aufgrund eines laufenden Strafverfahrens keinen Zugriff gehabt habe. Nach Beendigung des Strafverfahrens sei der Betrag gestützt auf eine Vereinbarung zwischen dem Gesuchsgegner, der Staatsanwaltschaft sowie der Gemeinde B._____ direkt an die Gemeinde B._____ überwiesen worden. Die Gemeinde habe die Gesuchstellerin mit einem Schreiben darüber informiert, sämtliche offenen Rechnungen oder Forderungen gegen den Gesuchsgegner an die Gemeinde B._____ zu richten. Beweise hierfür reiche der Gesuchsgegner jedoch nicht ins Recht. Sinngemäss beanstande er damit den von der Gesuchstellerin für die Rückforderung der Rentenleistungen zugrunde gelegten Sachverhalt (Urk. 16 E. 3.2). Mit den genannten Einwendungen gelinge es dem Gesuchsgegner nicht, den Rechtsöffnungstitel der Gesuchstellerin zu entkräften. So stelle er sich weder auf den Standpunkt, der Rechtsöffnungstitel sei nichtig – ein Nichtigkeitsgrund sei denn auch nicht auszumachen – oder nicht vollstreckbar, noch berufe er sich auf Tilgung, Stundung oder Verjährung der in Betreibung gesetzten Forderung. Die vom Gesuchsgegner gemachten Einwände richteten sich gegen den materiellen Bestand der Forderung und könnten im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden. Diese hätten im Rechtsmittelverfahren gegen die entsprechende Verfügung vorgebracht werden müssen und seien in vorliegendem Verfahren nicht mehr zu hören. Das Rechtsöffnungsgericht dürfe eine rechtskräftige, vollstreckbare Verfügung grundsätzlich nicht mehr materiell überprüfen. Aus diesem Grund erübrige sich auch der vom Gesuchsgegner geforderte Beizug des obgenannten Schreibens der Gemeinde B._____ an die Gesuchstellerin (Urk. 16 E. 3.3). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass die Gesuchstellerin über einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG verfüge, welchem der Gesuchsgegner keinerlei relevanten Einwendungen entgegenzustellen vermöge.

- 4 - Dementsprechend sei der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für ihre Forderungen in der Höhe von Fr. 10'755.– und Fr. 19'600.– (insgesamt Fr. 30'355.–) zu erteilen (Urk. 16 E. 2.4). 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht. So macht er mit dieser im Wesentlichen nochmals dasselbe wie bereits vor Vorinstanz geltend. Er führt aus, die angeblichen Renten seien auf ein blockiertes Konto überwiesen worden, auf das er keinen Zugriff gehabt habe. Es habe eine Abmachung mit der Gemeinde B._____ bestanden. Darauf habe die Gesuchstellerin keine Rücksicht genommen. Ohne Erhalt der Leistung könne auch keine Rückforderung entstehen (Urk. 15 S. 1 Ziff. 4.1–4.3). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner hingegen mit keinem Wort auseinander. Im Übrigen bestreitet der Gesuchsgegner mit diesen Vorbringen die Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels (Rückforderungsverfügung vom 3. Oktober 2024; Urk. 3/2). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 16 E. 3.3), ist er damit im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht mehr zu hören, denn in diesem wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung er-

- 5 füllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids ist hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3; je m.w.H.). Soweit der Gesuchsgegner zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil die Vorinstanz auf seine Einwände nicht ausreichend eingegangen sei (Urk. 15 S. 1 Ziff. 4.4), zeigt er nicht auf, um welche Einwände es sich dabei genau handelt und inwiefern diese zu einem anderen Entscheid hätten führen müssen. Auch diesbezüglich kommt er seiner Rügeobliegenheit nicht ausreichend nach. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 30'355.– auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 6 - 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'355.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm

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