Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250228-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 5. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch kjz Horgen, Alimentenhilfe betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2025 (EB251190-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Gestützt auf den rechtskräftigen Beschluss der hiesigen Kammer vom 2. Juni 2025 (Urk. 3/6), mit dem der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) zu Unterhaltszahlungen an den Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) verpflichtet worden war, ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 27. März 2025) für nicht bevorschusste Unterhaltsbeiträge von Fr. 14'244.– zuzüglich 5 % Zins seit 31. März 2025 (Urk. 1 f.). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf den angefochtenen Entscheid vom 22. Oktober 2025 verwiesen werden (Urk. 13 [= Urk. 17] S. 2 E. 1), mit dem die Vorinstanz unter anderem dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung für Fr. 14'244.– erteilte und die Entscheidgebühr von Fr. 400.– dem Gesuchsgegner auferlegte (Urk. 17 S. 4 Dispositivziffern 1 und 2). b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 (der Post am 14. November 2025 übergeben) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 14b) Beschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid zu überprüfen und die notwendigen Korrekturen vorzunehmen (Urk. 16 S. 1 f.). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Auf die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen des Gesuchsgegners ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 18. September 2025 erstreckte Frist zur Stellungnahme habe am 6. Oktober 2025 geendet. Die Stellungnahme sei vom Gesuchsgegner am 7. Oktober 2025 per E-Mail eingereicht worden (Datum Abgabequittung; unter Hinweis auf Urk. 10 Bl. 2). Sie sei somit einen Tag zu spät erfolgt, weshalb sich der Gesuchsgegner in der ihm angesetzten Frist nicht habe verneh-
- 3 men lassen. Deshalb sei androhungsgemäss gestützt auf die Akten zu entschieden (unter Hinweis auf Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO). Im Übrigen sei die Stellungnahme per E-Mail nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (unter Hinweis auf Art. 130 Abs. 2 ZPO) und somit nicht gültig unterzeichnet (unter Hinweis auf Urk. 10 Bl. 3). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners wäre deshalb – so die Vorinstanz – auch dann nicht zu berücksichtigen gewesen, wenn sie rechtzeitig erfolgt wäre, zumal aufgrund der Verspätung auch die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO ausscheide (Urk. 17 S. 2 E. 2). 3. a) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, die verspätete Einreichung seiner Eingabe vor Vorinstanz sei auf technische Probleme der Homepage des Bezirksgerichts zurückzuführen gewesen. Während des gesamten Zeitraums von 23.20 Uhr bis kurz nach Mitternacht sei die Webseite des Bezirksgerichts nicht funktionsfähig gewesen, sodass er nicht auf die korrekte Gerichtsadresse habe zugreifen können. Erst als die Seite wieder funktioniert habe, habe er die Adresse finden und seine Eingabe versenden können, was zu einer Verspätung von etwa sieben Minuten geführt habe. Ohne den technischen Fehler hätte er die Frist eingehalten (Urk. 16 S. 1 f. Ziff. 2). b) Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden (an der Verspätung) trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Fristwiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Dem Gesuchsgegner war bekannt, dass ihm die Frist zur Einreichung seiner schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch von der Vorinstanz bis am 6. Oktober 2025 erstreckt worden ist (vgl. Urk. 7, Urk. 9b). Eingestandenermassen schickte er seine Stellungnahme der Vorinstanz per E-Mail erst am 7. Oktober 2025 kurz nach Mitternacht mit einer Verspätung von einigen Minuten (Urk. 16 S. 1 f. Ziff. 2). Ihm war deshalb bereits am 7. Oktober 2025 bewusst, dass er die Frist zur Stellungnahme verpasst hatte. Innerhalb der zehn folgenden Tagen gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO stellte er bei der Vorinstanz kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Stellungnahme, weshalb die Vor-
- 4 instanz im angefochtenen Entscheid vom 22. Oktober 2025 zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der Gesuchsgegner innerhalb der ihm angesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen (Urk. 17 S. 2 E. 2.1). Eine Partei darf nicht zuwarten, bis das Gericht den Prozess ohne die verspätete Handlung fortführt und ein Säumnisurteil fällt und die säumige Partei davon Kenntnis erhält (BK ZPO-Frei, Art. 148 N 35 m.w.H.), da der Fristenlauf für das Wiederherstellungsgesuch durch den Wegfall des Hindernisses ausgelöst wird und nicht dadurch, dass die verspätete Eingabe aus dem Recht gewiesen wird (BGer 5A_916/2022 vom 6. Juli 2023 E. 2.3.1 m.w.H.). Ergänzend auszuführen bleibt, dass das Risiko technischer Pannen aufseiten der Zustellplattform grundsätzlich die einreichende Partei trägt (BGer 2C_502/2018 vom 4. April 2019 E. 2.4; KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny/Brunner, Art. 143 N 9; OFK ZPO-Jenny/Abegg, Art. 143 N 9). 4. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet: Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). b) Wie in vorstehender Erwägung 3 ausgeführt, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich der Gesuchsgegner innert Frist nicht hat vernehmen lassen. Sie führte daher korrekterweise das erstinstanzliche Verfahren weiter, ohne die Eingabe des Gesuchsgegners vom 6. Oktober 2025 (Urk. 11) sowie seine Beilagen (Urk. 12/1-9) zu beachten (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Die in seiner Beschwerdeschrift vom 14. Oktober 2025 dargelegten Tatsachenbehauptungen (Urk. 16 S. 1 f. Ziff. 1, 3, 4 und 5 2. Absatz) sind daher im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens allesamt als erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht zu betrachten. Demnach können sie aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdever-
- 5 fahren nicht berücksichtigt werden. Dies trifft auch auf die vom Gesuchsgegner zur Beschwerdeschrift eingereichten Beilagen zu (Urk. 19/1-6, Urk. 19/8). c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 14'244.– (Urk. 16 i.V.m. Urk. 17 S. 4 Dispositivziffer 1) und in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Spruchgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 16). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 16, 18, 19/1-6 und 19/8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'244.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st