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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.12.2025 RT250223

4. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,178 Wörter·~6 min·7

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250223-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 4. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Oktober 2025 (EB250782-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 400.50 zuzüglich Zins (Urk. 8 S. 4 = Urk. 11 S. 4). 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 7. November 2025 fristgerecht (Urk. 9b und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 10). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber

- 3 immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung des Steueramts der Stadt Zürich vom 26. Juli 2023 sowie die dazugehörige rechtskräftige Steuerrechnung vom 19. August 2023. Die vollstreckbare Veranlagungsverfügung in Verbindung mit der vollstreckbaren Schlussrechnung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Dieser berechtige zur definitiven Rechtsöffnung, sofern der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt, gestundet, oder die Verjährung angerufen worden sei. Der Gesuchsgegner ersuche in seiner Stellungnahme zusammengefasst und sinngemäss um Darlegung der Legitimation der Gerichtsbesetzung. Inhaltlich nehme er indes nicht Stellung zum Gesuch, sondern erachte bis zum Erhalt der schriftlichen Ausweisung der Legitimation mit Fingerabdrücken und eigenhändiger Unterschrift der Gerichtsbesetzung, "das Angebot als abgelehnt". Soweit der Gesuchsteller pauschal die Legitimation der Gerichtspersonen anzweifle, sei sein Einwand unbehelflich. Einerseits bringe der Gesuchsgegner keine Gründe vor, die Anlass für Zweifel an der Legitimation der Gerichtsbesetzung gäben. Andererseits sei ihm mit Erhalt der Verfügung vom 10. Juni 2025 die für das Verfahren zuständige Richterin mitgeteilt worden. Dem Gesuchsgegner sei es frei gestanden, die offizielle und öffentlich zugängliche Website der Gerichte des Kantons Zürich zu konsultieren, wobei die Konstituierung der Richterinnen und Richter öffentlich einsehbar sei. Ein Anspruch auf den Erhalt von Fingerabdrücken sowie eigenhändigen Unterschriften seitens der Gerichtsbesetzung bestehe indes nicht. Dem Gesuchsgegner sei sodann mit der besagten Verfügung eine Frist zur Stellungnahme angesetzt worden, worauf dieser damit jedoch verzichtet habe. Insbesondere habe der Gesuchsgegner keine Gründe im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht, die einer Rechtsöffnung entgegenstünden. Weitere Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen auch aus den Akten nicht hervor. Betragsmässig sei die Steuerforderung samt Zinsen durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen, weshalb dem Gesuchsteller antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 11 S. 2 f.).

- 4 - 4. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG spricht das Gericht die definitive Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet, oder die Verjährung angerufen worden ist. Der Gesuchsgegner führt aus, seine finanzielle Situation habe sich in den letzten Monaten drastisch verschlechtert. Er sei "jetzt Konkurs". Diese Umstände hätten es ihm unmöglich gemacht, die geforderte Zahlung in der Höhe von Fr. 400.50 sowie weitere Gebühren zu bezahlen. Er sei sehr bemüht, seiner finanziellen Verantwortung nachzukommen, jedoch erlaube seine aktuelle Lage keine so hohe Einmalzahlung (Urk. 10). Diese Behauptungen sind einerseits nicht zu berücksichtigen, da der Gesuchsgegner sie nicht bereits bei der Vorinstanz vorbrachte (vgl. E. 2.2). Andererseits macht der Gesuchsgegner keine Einwände im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend. Sein Einwand betrifft im Wesentlichen seine behauptete Zahlungsunfähigkeit. Jedoch darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden, ob und inwieweit ein Schuldner die betriebene Forderung bezahlen kann. Dies wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom Betreibungsamt zu prüfen sein (Art. 92 und Art. 93 SchKG). Somit wäre auch keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine falsche Rechtsanwendung ersichtlich, wenn die Behauptungen des Gesuchsgegners berücksichtigt werden könnten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.1 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 400.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5.2 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ob die Behauptung des Gesuchsgegners, dass er Konkurs sei und sich seine finanzielle Situation in den letzten Monaten drastisch verschlechtert habe (Urk. 10), ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darstellen soll, kann offenbleiben. Die Beschwerde war, wie oben aufgezeigt, von vorn-

- 5 herein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren unabhängig von seiner finanziellen Situation ohnehin nicht gewährt werden könnte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Kopien von Urk. 10 und 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 4. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am:

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