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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.12.2025 RT250219

1. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,068 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250219-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 1. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 17. Oktober 2025 (EB250287-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren gegenüber (Urk. 4/1-21). Mit Verfügung vom 15. August 2025 ordnete die Vorinstanz an, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt werde, und setzte der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsteller) an (Urk. 4/4 Dispositivziffer 1 und 2). Die Gesuchsgegnerin erhob dagegen mit Eingabe vom 27. August 2025 Beschwerde bei der Vorinstanz (Urk. 4/6). Die Vorinstanz leitete diese an die Kammer weiter (Urk. 4/8), welche mit Beschluss vom 15. September 2025 einen Nichteintretensentscheid fällte und das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege abwies (Urk. 4/12 Dispositivziffer 1 und 2). 1.2. In der Folge setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 eine Notfrist von 10 Tagen an, um eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers einzureichen (Urk. 2 Dispositivziffer 1 = Urk. 4/13 Dispositivziffer 1). 1.3. Die Gesuchsgegnerin reichte daraufhin am 4. November 2025 (Datum Poststempel) erneut ein als Beschwerde bezeichnetes Schreiben bei der Vorinstanz ein (Urk. 4/16), welches von dieser an die hiesige Kammer weitergeleitet wurde (Urk. 3). Neben der Bezeichnung als Beschwerde beantragt die Gesuchsgegnerin in der Eingabe die Aufhebung sämtlicher Ziffern der vorinstanzlichen Verfügung. Zudem wurde sie von der Vorinstanz in einem Telefonat am 27. Oktober 2025 darauf hingewiesen, dass sie bereits mit ihrer Eingabe vom 27. August 2025 – in der sie weitgehend sinngemässe Anträge stellte – keine Stellungnahme abgegeben, sondern stattdessen Beschwerde beim Obergericht erhoben hatte (Urk. 4/15). Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 4. November 2025 wird nach dem Gesagten als Beschwerde entgegengenommen. 1.4. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Urk. 4/14/2) und umfasst die folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1): "1. Es seien sämtliche Ziffern der Verfügung aufzuheben;

- 3 - 2. Es sei das Verfahren einzustellen; 3. eventualiter an ein unbefangenes Gericht abzutreten; 5. Es sei A._____ eine Entschädigung von 5000.00 CHF auszuzahlen; 5. Zu den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen; 6. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-21). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Der angefochtene Entscheid, mit welchem der Gesuchsgegnerin eine letztmalige, nicht erstreckbare Notfrist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch angesetzt wurde, stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Gegen eine prozessleitende Verfügung kann nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder im Falle eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils Beschwerde geführt werden (Art. 319 lit. b ZPO). Darauf wies die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hin (Urk. 2 Dispositivziffer 3). 2.2. Ein vom Gesetz bestimmter Fall liegt nicht vor. Die Gesuchsgegnerin führt sinngemäss aus, dass das Nichteintreten des Obergerichts keine Gutheissung des Betreibungsbegehrens darstelle. Mit anderen Worten sei die Beschwerde nicht behandelt worden, was eine Rechtsverweigerung bedeute (Urk. 1 S. 1). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer nicht für die Beurteilung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig ist, die sich gegen sie selbst richtet. Darüber hinaus wiederholt die Gesuchsgegnerin in weiten Teilen die Argumente, die sie bereits in ihrer Beschwerde vom 27. August 2025 vorbrachte: Die B._____ sei in der Schweiz nicht steuerpflichtig, weshalb die Forderung des Steueramtes ohnehin gegenstandslos sei. Das Verfahren sei unverzüglich einzustellen, die Entschädigung auszuzahlen und die Verfahrenskosten seien dem Steueramt aufzuerlegen. Zudem seien die Steuern in den vergangenen Jahren jeweils abgeschrieben worden, weil sie Sozialhilfebezügerin sei. Das Durchsetzen der Forderung bis hin zur Betreibung sei daher gesetzeswidrig und per sofort einzustellen (Urk. 1). Damit tut die Gesuchsgegnerin indes keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, der ihr durch die Ansetzung der Notfrist zur schriftlichen Stellungnahme er-

- 4 wachsen könnte, respektive sich nicht durch einen für sie günstigen Endentscheid beheben liesse. Stattdessen nimmt die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde erneut – wie schon in der Beschwerde vom 27. August 2025 – Stellung zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers. Ferner beantragt die Gesuchsgegnerin, es sei das gesamte Verfahren an ein unbefangenes Gericht abzugeben, da berechtigte Zweifel bestünden, ob Richterin C._____ unbefangen sei und ob am Bezirksgericht Meilen überhaupt noch eine unbefangene Richterin oder ein unbefangener Richter tage (Urk. 1 S. 2). Für die Beurteilung eines Ausstandsbegehrens gegen ein Mitglied resp. Mitglieder des Bezirksgerichts Meilen ist die Kammer nicht die zuständige Instanz (vgl. § 127 lit. c GOG). 2.3. Auf die Beschwerde ist somit aus den genannten Gründen nicht einzutreten. 3.1 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 59.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 3.2. Die Gesuchsgegnerin stellt sodann ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Da die Beschwerde, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos war, kann der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren unabhängig von ihrer finanziellen Situation nicht gewährt werden. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

- 5 - 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Kopien von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 59.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: lm

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