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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.12.2025 RT250215

5. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,706 Wörter·~9 min·7

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250215-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 5. Dezember 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. September 2025 (EB250801-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Gestützt auf einen unterzeichneten Versicherungsantrag vom 28. November 2023 (Urk. 3/2) und die entsprechende Versicherungspolice Nr. 1 vom 30. November 2023 (Urk. 3/3) ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 3 für die Versicherungsprämie der Versicherungsperiode vom 1. November 2024 bis 31. Oktober 2025 von Fr. 569.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2024 (Urk. 1 und Urk. 2). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 24. September 2025 verwiesen werden (Urk. 9 E. 1 = Urk. 13 E. 1), mit dem die Vorinstanz der Gesuchstellerin die provisorische Rechtsöffnung vollumfänglich erteilte, die Entscheidgebühr von Fr. 150.– der Gesuchsgegnerin auferlegte und den Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung abwies (Urk. 13 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 (Datum Poststempel) verspätet (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 10b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 1 f.): „1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 24. September 2025 (Gesch.-Nr. EB250801-L/U) sei vollständig aufzuheben. 2. Das Gesuch der B._____AG, um provisorische Rechtsöffnung sei abzuweisen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ In einer separaten Eingabe vom 31. Oktober 2025 (Datum Poststempel) ersucht die Gesuchsgegnerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Urk. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - 2.1. Ein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ist bereits ein Entscheid ergangen, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Wiederhergestellt werden kann insbesondere auch eine Rechtsmittelfrist, wofür die Rechtsmittelinstanz zuständig ist (BGer 5A_890/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3; OGer ZH LF190081 vom 23. Januar 2020 E. 2.1). Eine plötzliche Krankheit von einer gewissen Schwere, welche die Partei daran hindert, zu erscheinen oder rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, kann eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Nur eine Krankheit, die am Ende der Beschwerdefrist auftritt und die Partei daran hindert, ihre Interessen selbst zu vertreten und rechtzeitig die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen, stellt jedoch eine unverschuldete Verhinderung dar. Der Antrag auf Wiederherstellung muss begründet und mit den verfügbaren Beweismitteln versehen sein (BGer 4A_164/2023 vom 23. Mai 2023 E. 3.1). Die Nachweise sind zusammen mit dem Wiederherstellungsgesuch einzureichen (OGer ZH LU250003 vom 28. Mai 2025 E. 6.a). Ist das Gesuch mangelhaft begründet oder belegt, besteht weder die Pflicht des Gerichts, der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Behebung der Mängel zu setzen, noch ist es verpflichtet, von Amtes wegen Beweis zu erheben (OGer ZH LU250003 vom 28. Mai 2025 E. 6.a m.w.H.). 2.2. Die Gesuchsgegnerin begründet ihr Fristwiederherstellungsgesuch dahingehend, dass sie nur zwei Mitarbeitende habe. Ein Mitarbeitender sei vollständig krankheitsbedingt ausgefallen. Der zweite Mitarbeitende sei zu 40 % krankgeschrieben und nur zu 60 % arbeitsfähig. Dadurch sei der laufende Geschäftsbetrieb bereits stark eingeschränkt gewesen und eine fristgerechte "rechtliche Bearbeitung des Entscheids" sei faktisch unmöglich gewesen. Eine externe oder interne Rechtsvertretung habe derzeit nicht zur Verfügung gestanden. Eine kostenpflichtige juristische Unterstützung habe nicht beigezogen werden können, weil der vorliegende Streit genau mit derjenigen Rechtsschutzversicherung geführt werde, welche die ursprüngliche Rechtsvertretung hätte gewährleisten sollen. Sobald sie festgestellt habe, dass die Frist bereits abgelaufen sei, habe sie das Gesuch unverzüglich eingereicht (Urk. 12 S. 1).

- 4 - 2.3. Die Gesuchsgegnerin stellt weder Behauptungen dazu auf, in welchem Zeitraum die Mitarbeitenden krankgeschrieben waren, noch reicht sie diesbezügliche Belege ein. Sie hat folglich nicht glaubhaft gemacht, dass die Krankschreibung ihrer Mitarbeitenden bis zum Ende der Beschwerdefrist aktuell war. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sie sich über die gesamte Beschwerdefrist erstreckt hätte, bleibt unklar, weshalb es dem bloss zu 40 % krankgeschriebenen Mitarbeitenden – auch neben des laufenden Geschäftsbetriebs – nicht möglich war, die Beschwerdeschrift fristgerecht zu verfassen oder eine von ihrer Rechtsschutzversicherung unabhängige Rechtsvertretung zu engagieren, zumal die Gesuchsgegnerin nach ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2025 (Urk. 6) mit weiteren Prozessschritten, insbesondere auch der Zustellung des Urteils, rechnen musste. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH RA250002 vom 8. April 2025 E. 2). 3. Auch bei einer Wiederherstellung der Beschwerdefrist wäre der Beschwerde aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden gewesen: 3.1. Entgegen der Gesuchsgegnerin hat sich die Vorinstanz mit dem von ihr geltend gemachten Interessenkonflikt innerhalb der Allianz-Gruppe auseinandergesetzt, einen solchen aber verworfen (Urk. 13 E. 2.4). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 11 S. 2) nicht vor. 3.2. Indem die Gesuchsgegnerin nicht auf die Argumente der Vorinstanz eingeht (Urk. 11), verletzt sie ihre Rügeobliegenheit. Die beschwerdeführende Partei hat nämlich im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinan-

- 5 dersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Diese formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserungen der Begründung sind nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 3.3. In Bezug auf die Kündigung behauptet die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift erstmals, dass diese aus wichtigem Grund erfolgt sei (Urk. 11 S. 2.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren indes ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Novenverbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vor-

- 6 instanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Mit den (zutreffenden) Erwägungen der Vorinstanz zum ersten regulären Kündigungstermin am 28. November 2026 setzt sich die Gesuchsgegnerin in Verletzung ihrer Rügeobliegenheit nicht rechtsgenügend auseinander. 3.3. Die Gesuchsgegnerin bringt sodann (erneut) vor, dass es treuwidrig wäre, wenn sie zur Zahlung einer Prämie für eine Leistung verpflichtet würde, die aufgrund des Interessenkonflikts und der unterlassenen rechtlichen Unterstützung faktisch nie erbracht worden sei. Auch dieses Vorbringen verfängt nicht. Auf das Argument des Interessenkonflikts ist – wie bereits aufgezeigt – wegen mangelnder Rügen der Gesuchsgegnerin nicht einzugehen. Die Gesuchsgegnerin ist darauf hinzuweisen, dass Versicherungsprämien unabhängig davon geschuldet werden, ob ein durch die Versicherung gedecktes Risiko eintritt oder nicht. Ein Leistungsanspruch besteht erst, wenn sich das versicherte Risiko aktualisiert. 4.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 569.10 (Urk. 11 S. 2 f. i.V.m. Urk. 13 Dispositiv-Ziffer 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 150.– festzusetzen. 4.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

- 7 - 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, 12, 14, 15/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 569.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - Zürich, 5. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: jo

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