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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.12.2025 RT250208

15. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,385 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250208-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 15. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse 1, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. September 2025 (EB251236-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 16. September 2025 ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 7. August 2025) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 2'820.– nebst 5 % Zins seit 2. November 2022 und Fr. 5'937.– nebst 5 % Zins seit 21. Februar 2022 unter Entschädigungsfolgen (Urk. 6/1a - Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 19. September 2025 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin eine Frist von zehn Tagen an, um schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 6/5). b) Innert Frist erhob die Gesuchsgegnerin hiergegen mit Eingaben vom 24. Oktober 2025 (Urk. 1) und 3. November 2025 (Urk. 3) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 3 S. 1; siehe auch Urk. 1 S. 1): " 1 - Aufschiebende Wirkung 2 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Verfügung vom 19. September 2025 im Bezug auf EB251236 nichtig sei, eventuelle die Verfügung vom 19. September 2025 vollumfangreich aufzuheben. 3 - Eventuelle sei das Gesuch sei abzuweisen soweit es einzutreten ist. 4 - Alles unter Kosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin." c) Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (vgl. Urk. 6/1a-9). 2. Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Beschwerdeschrift vom 3. November 2025 aus, die erstinstanzliche Richterin habe ihr Amt schamlos missbraucht, indem sie das Notariat angewiesen habe, in Bezug auf das Verfahren Geschäfts- Nr. ES250031 eine vorläufige Pfändung einzureichen. Auf Grund dessen habe sie von Amtes wegen in Bezug auf das Verfahren Geschäfts-Nr. EB251236-L in den Ausstand zu treten (Urk. 3 S. 4 Rz. 38 f.).

- 3 - Sollte die Gesuchsgegnerin hiermit am Obergericht ein Ausstandsbegehren gegen die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin stellen wollen, wäre darauf nicht einzutreten. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz ist hierfür nicht zuständig (vgl. OGer ZH RT210115-O vom 6. Oktober 2021 E. 2 m.w.H.). 3. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dass ihr zusammen mit der angefochtenen Verfügung kein Gesuch samt Beilagen zur Verfügung gestellt worden sei (Urk. 3 S. 4 Rz. 32). Die entsprechende Empfangsbestätigung hält demgegenüber fest, dass der Gesuchsgegnerin die Verfügung vom 19. September 2025 zusammen mit dem Doppel des Gesuchs samt Beilagen per Gerichtsurkunde am 24. Oktober 2025 am Schalter zugestellt worden ist (Urk. 6/9; siehe auch Urk. 6/5 S. 2 Dispositivziffer 2). 4. a) Nichtigkeit einer Verfügung tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab offensichtliche funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGer 4A_76/2023 vom 28. Juni 2023 E. 8.1 m.w.H.). Die Nichtigkeit kann demnach auch erst im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht und festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2 m.w.H.; zum Ganzen BGer 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.1 m.w.H.). b) Die Gesuchsgegnerin bringt in ihren Eingaben vom 24. Oktober 2025 (Urk. 1) und 3. November 2025 (Urk. 3) keinerlei Sachumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung schliessen lassen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Aus der Konstituierung des Bezirksgerichts Zürich für die 2. Jahreshälfte 2025 (www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/BG_Zuerich/Konstituierungen/06.06.25_Konstituierung_Internet_Intranet.pdf; abgerufen am 5. Dezember 2025) geht hervor, dass Bezirksrichterin lic. iur. T. Aladag de Capitani am Bezirksgericht Zürich als Richterin am Einhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2018&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=BGE+138+II+501+Nichtigkeit+%22E.+3.1%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-II-415%3Ade&number_of_ranks=0#page415

- 4 zelgericht im summarischen Verfahren (Audienz) tätig ist (vgl. dazu die Vorbringen der Gesuchsgegnerin in Urk. 3 S. 2 Rz. 4). Im Gegensatz zu den Behauptungen der Gesuchsgegnerin (Urk. 3 S. 4 Rz. 29 f.) ist die angefochtene Verfügung sodann nicht ohne Begründung ergangen. Die Vorinstanz führte als Begründung an, sie setze der Gesuchsgegnerin die Frist zur Stellungnahme "In Anwendung von Art. 84 Abs. 2 SchKG" an (Urk. 2 S. 1). Gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG gibt die Richterin der betriebenen Person sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme. Die Nennung von Art. 84 Abs. 2 SchKG stellt demnach eine genügende Begründung dar. Die angefochtene Verfügung kann für sich alleine keinerlei relevanten Nachteile auf Seiten der Gesuchsgegnerin verursachen, weshalb eine weitergehende Begründung der Verfügung unterbleiben konnte. Die geltend gemachte Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ist nicht gegeben. 5. a) Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur (BGer 5A_884/2019 vom 22. November 2019 E. 1 m.w.H.). Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (DIKE-Komm ZPO-Erk, Art. 60 N 2 f. m.w.H.). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden

- 5 - Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. b) Die Gesuchsgegnerin unterlässt es, in ihrer Beschwerdeschrift geltend zu machen, dass und inwiefern ihr durch die Fristansetzung zur Stellungnahme in Bezug auf das Rechtsöffnungsverfahren ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe. Ein solcher ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb auf ihre Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. September 2025 nicht einzutreten ist. c) Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Gesuchsgegnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 3 S. 1. Antrag 1) obsolet. Dieser ist demnach abzuschreiben. 6. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

- 6 - 2. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 3 und 4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'757.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 15. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm

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