Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250193-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 20. November 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B.______ B.V., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 19. September 2025 (EB250331-C)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte Gestützt auf ein Urteil des niederländischen Gerichts C._____ [Gerichtseinheit in den Niederlanden] vom 11. September 2024 ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 26. März 2025) für Fr. 156'375.40 zuzüglich Zins zu 11.15 % seit 24. März 2025, Fr. 23'246.– zuzüglich Zins zu 11.15 % seit 24. März 2025, Fr. 198.70 zuzüglich Zins zu 6 % seit 24. März 2025, Fr. 9'285.80 zuzüglich Zins zu 6 % seit 24. März 2025 sowie für die Betreibungskosten (Urk. 1 S. 2, Urk. 3 und Urk. 4/3). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 19. September 2025 verwiesen werden (Urk. 27 E. 1 = Urk. 30 E. 1) mit dem die Vorinstanz Folgendes erkannte (Urk. 30 S. 22 f.): "1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 26. März 2025) definitive Rechtsöffnung erteilt für - Fr. 156'162.85 (entspricht EUR 163'624.10), - Zins zu 11.15 % seit dem 25. März 2025 auf den Betrag von Fr. 129'518.45 (entspricht EUR 135'706.68), - Zins zu 6% seit dem 25. März 2025 auf den Betrag von Fr. 26'644.40 (entspricht EUR 27'917.42), - Fr. 23'214.55 (entspricht EUR 24'323.70; aufgelaufener Zins von 11.15 % auf EUR 135'706.68 vom 20. Oktober 2023 bis 24. März 2025), - Fr. 198.45 (entspricht EUR 207.92; aufgelaufener Zins von 6 % auf EUR 2'132.07 vom 20. Oktober 2023 bis 24. März 2025), - Fr. 9'273.20 (entspricht EUR 9'716.28) nebst Zins zu 6 % seit 24. März 2025, - und für die Betreibungskosten sowie Entschädigung gemäss Ziffer 4 dieses Entscheids. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
- 3 - 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 650.–. 3. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittel]" Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 28) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 29 S. 2): „1. Es sei das Urteil EB250331 des Bezirksgerichts Bülach vom 19. September 2025 vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin abzuweisen; 2. Eventualiter sei das Verfahren an das Bezirksgericht Bülach zur Neubeurteilung zurückzuweisen; 3. Die Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Da der Beschwerde offensichtlich kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti-
- 4 gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 2. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin enthält über weite Strecken (fast wörtliche) Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Ausgeführten (Urk. 10 Rz 3 und Urk. 29 Rz 7, Urk. 10 Rz 4 und Urk. 29 Rz 8, Urk. 10 Rz 5 und Urk. 29 Rz 9, Urk. 10 Rz 6 und Urk. 29 Rz 10, Urk. 10 Rz 7 und Urk. 29 Rz 11, Urk. 10 Rz 8 und Urk. 29 Rz 12, Urk. 10 Rz 9 und Urk. 29 Rz 13, Urk. 10 Rz 12 sowie Rz 13 und Urk. 29 Rz 23, Urk. 10 Rz 15 und Urk. 29 Rz 24, Urk. 10 Rz 16 und Urk. 29 Rz 25, Urk. 10 Rz 17 und Urk. 29 Rz 26, Urk. 10 Rz 19 und Urk. 29 Rz 28, Urk. 10 Rz 21 und Urk. 29 Rz 31, Urk. 10 Rz 22 und Urk. 29 Rz 32, Urk. 10 Rz 23 und Urk. 29 Rz 34, Urk. 10 Rz 30 und Urk. 29 Rz 15, Urk. 10 Rz 31 und Urk. 29 Rz 19 sowie Urk. 10 Rz 32 und Urk. 29 Rz 37), auf die im Beschwerdeverfahren mangels genügender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil nicht mehr einzugehen ist. III. Materielles 1. Fehlende Bescheinigung nach Anhang V LugÜ 1.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe das Urteil des niederländischen Gerichts C._____ vom 11. September 2024 im Original und eine dazugehörende beglaubigte Übersetzung eingereicht (Urk. 4/3). Weiter lege sie eine Bescheinigung gemäss Art. 54 LugÜ sowie ebenfalls eine beglaubigte Übersetzung ins Recht (Urk. 4/9). Die Gesuchsgegnerin behaupte, die Gesuchstellerin habe
- 5 keine gültige Bescheinigung gemäss Art. 54 LugÜ i.V.m. Anhang V LugÜ eingereicht, da die Bezeichnung der Gesuchsgegnerin in besagter Bescheinigung nicht mit derjenigen im betroffenen Urteil sowie im eingereichten Zahlungsbefehl übereinstimme (Urk. 30 E. 6.2). In der von der Gesuchstellerin eingereichten Bescheinigung (Urk. 4/9) erscheine die Gesuchsgegnerin als Beklagte („A._____ AG“). Dass die Gesuchsgegnerin dagegen im betroffenen Urteil sowie dem Zahlungsbefehl als „A._____ AG “ bezeichnet werde (vgl. Urk. 3 und Urk. 4/3), vermöge die Vollstreckbarkeit nicht in Frage zu stellen, zumal auf der Bescheinigung (Urk. 4/9) sowie im Urteil vom 11. September 2024 (Urk. 4/3) ausdrücklich festgehalten werde, dass die Entscheidung im Ursprungsland gegen die Gesuchsgegnerin vollstreckbar sei. Die Voraussetzungen von Art. 53 LugÜ seien somit erfüllt (Urk. 30 E. 6.3). 1.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, dass die Feststellung der Vollstreckbarkeit im Urteil selbst keine Rolle spiele, da das Vorliegen einer separaten Bescheinigung gemäss Art. 53 Abs. 2 LugÜ gerade eine separate Voraussetzung darstelle und das Vorliegen einer korrekten Bescheinigung nicht durch das Vorlegen des Urteils ersetzt werden könne (Urk. 29 Rz 17). Wie bereits vor Vorinstanz ausgeführt, beziehe sich die von der Gesuchstellerin eingereichte Bescheinigung gerade nicht auf dieselbe Person, wie dies das Gesuch der Gesuchstellerin oder der von dieser eingereichte Zahlungsbefehl tue. Die in dieser Bescheinigung genannten Parteien seien somit nicht identisch mit den Parteien im anzuerkennenden Urteil sowie in der Betreibung. Es treffe damit entgegen der Vorinstanz ebenfalls nicht zu, dass die Bescheinigung die Vollstreckbarkeit des Urteils bestätige (Urk. 29 Rz 18). 1.3. Die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen durch das LugÜ gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind (Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des durch das LugÜ gebundenen Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, stellt auf Antrag eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V des LugÜ aus (Art. 54 LugÜ). Wird die Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die sonst
- 6 befugte Stelle eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Bescheinigung vorzulegen ist, oder sich mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen oder von der Vorlage der Bescheinigung befreien, wenn es oder sie eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält (Art. 55 Abs. 1 LugÜ). Das Bundesgericht erwog bei der Beurteilung eines auf ein LugÜ-Urteil gestützten Arrests nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, dass die Vorlage des Entscheids und der Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ sowohl notwendig als auch ausreichend ist (BGE 149 III 224 E. 5.2.1.2). Die Vorlage des Titels und der Bescheinigung stellen Prozessvoraussetzungen dar. Werden diese Dokumente – trotz Ansetzung einer Nachfrist durch das Gericht – nicht beigebracht und kommt der Antragssteller dieser Obliegenheit nicht nach, ist auf den Antrag nicht einzutreten. Der Nichteintretensentscheid erfolgt ohne Rechtskraftwirkung, d.h. der Antrag wird nicht rechtskräftig abgewiesen (OGer ZH PS220154 vom 11. Januar 2023 E. III.3.3 m.w.H.; BSK LugÜ-Fountoulakis/Gelzer, Art. 55 N 3d m.w.H.). 1.4. Die Vorinstanz liess die durch die Gesuchstellerin eingereichte Bescheinigung (Urk. 4/9) in Kombination mit dem Urteil des niederländischen Gerichts C._____ vom 11. September 2024 (Urk. 4/3 ) für den Vollstreckbarkeitsnachweis desselben genügen und verzichtete auf eine Nachfristansetzung. Sie übte damit ihr in Art. 55 Abs. 1 LugÜ vorgesehenes Ermessen aus, was nicht zu beanstanden ist. Es wäre überspitzt formalistisch, die Identität der Parteien einzig zu verneinen, weil die Gross-/Kleinschreibung der Firma der Gesuchstellerin variiert, zumal das Gericht (Rechtbank C._____ in D._____ [Gemeinde in den Niederlanden]), das Urteilsdatum (11. September 2024) und das Aktenzeichen (C/02/41722 HA ZA 23- 679) übereinstimmen (Urk. 4/3 und Urk. 4/9). 2. Anerkennungsverweigerungsgründe 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass aufgrund der vorfrageweisen Überprüfung der Vollstreckbarkeit auch die Anerkennungsverweigerungsgründe gemäss Art. 34 und Art. 35 LugÜ von Amtes wegen zu prüfen seien. Allgemein gelte es zu beachten, dass die in den Art. 34 LugÜ aufgeführten Verweigerungsgründe eng ausgelegt und nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen würden und nicht bereits dann, wenn eine Entscheidung von bekannten Prozessrechten abweiche. Die Anerkennung des ausländischen Entscheids bilde folglich die Regel. Die Verweige-
- 7 rungsgründe seien dennoch von Amtes wegen zu prüfen, wobei die Beweislast für das Vorliegen ihrer Voraussetzungen grundsätzlich bei der Gesuchsgegnerin liege. Der in Art. 34 Ziff. 1 LugÜ geregelte Ordre public-Vorbehalt ermögliche die Durchsetzung tragender Grundsätze der Rechtsordnung des Anerkennungsstaates. Damit werde ein Notfallkorrektiv gegenüber dem grundsätzlichen Verbot der révision au fond für krasse Verstösse geschaffen. Teilgehalt des Ordre public bilde der formelle Ordre public. Eine Verletzung des formellen Ordre public, die zu einer Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung führe, liege (nur) dann vor, wenn die ausländische Entscheidung aufgrund eines Verfahrens ergangen sei, das von den Grundprinzipien des schweizerischen Verfahrensrechts dermassen abweiche, dass es nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden könne, wenn also elementare Grundsätze des fairen Verfahrens verletzt worden seien. Der formelle Ordre public solle nach Ansicht des Bundesgerichts auf diese Weise einen Minimalstandard an Rechtstaatlichkeit – ähnlich der Garantie eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK – gewährleisten. Ein Verstoss gegen den formellen Ordre public werde selbst bei einem krassen Verfahrensverstoss im ausländischen Verfahren grundsätzlich verneint, mithin also die Anerkennung des ausländischen Entscheids bejaht, wenn im Erstverfahren Rechtsmittel hätten ergriffen werden können, um den Mangel zu beheben (Urk. 30 E. 6.4.1). Die Gesuchsgegnerin rüge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das niederländische Gericht ihre Vorbringen nicht gehört habe. Aus den eingereichten Unterlagen gehe jedoch hervor, dass das niederländische Gericht einen Zwischenentscheid über seine Zuständigkeit erlassen habe (Urk. 16/12). Die Gesuchsgegnerin habe sich dabei vor dem niederländischen Gericht äussern und ihren Standpunkt darlegen können – dies sowohl im Hinblick auf den Zwischenentscheid als auch auf den Entscheid in der Hauptsache (vgl. Urk. 4/3 S. 2, Urk. 16/12 Rz 2.2 und Urk. 16/13). Insofern sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden. Allein aus der Tatsache, dass das niederländische Gericht im Endeffekt auf eine abweichende rechtliche Beurteilung als die Gesuchsgegnerin gekommen sei, könne keine Ordre public-widrige Vorgehensweise im Sinne einer Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeleitet werden (Urk. 30 E. 6.4.5).
- 8 - Gemäss Art. 35 Abs. 3 LugÜ sei die Überprüfung der Anerkennungszuständigkeit abgesehen von den im Übereinkommen ausdrücklich zugelassenen Fällen ausgeschlossen. Das Ergebnis der ausländischen Zuständigkeitsprüfung dürfe nach dieser Bestimmung in keinem Fall als Ordre public-Verstoss qualifiziert werden. Selbst gravierende Verstösse gegen die Zuständigkeitsordnung des Übereinkommens würden eine Anerkennungsversagung nicht rechtfertigen. Ein vom Gesetz vorgesehener Fall gemäss Art. 35 LugÜ sei vorliegend nicht ersichtlich. Dass das niederländische Gericht C._____ entgegen der Meinung der Gesuchsgegnerin von seiner Zuständigkeit ausgegangen sei, dürfe somit vorliegend nicht überprüft werden (Art. 35 Abs. 3 LugÜ; Urk. 30 E. 6.4.3). Bezüglich der gemäss der Gesuchsgegnerin falschen Anwendung niederländischen Rechts sei anzumerken, dass die unrichtige Anwendung des erststaatlichen Kollisionsrecht noch keinen Ordre public-Verstoss zu begründen vermöge. Dabei seien ausnahmsweise Fälle denkbar, in denen beispielweise eine willkürliche Anwendung des Kollisionsrechts, beispielweise wenn dieses zum Sachverhalt keinerlei Bezug aufweise, die zu einem Ordre public-Verstoss führen könnten. Hinzu komme, dass nicht zu überprüfen sei, ob das Sachrecht richtig ermittelt und angewendet worden sei (Art. 36 LugÜ). Eine willkürliche Anwendung niederländischen Rechts sei vorliegend ohnehin nicht ersichtlich. Die Herleitung des niederländischen Gerichts, wonach die AGB der Gesuchstellerin – mithin ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden (vgl. Urk. 4/1) – die Anwendung niederländischen Rechts vorgesehen hätten und darüber hinaus beide Parteien eine Rechtswahl getroffen hätten, erscheine im Lichte der Umstände nicht willkürlich und könne dementsprechend auch kein Ordre public-Verstoss darstellen (Urk. 30 E. 6.4.4). Anzumerken bleibe, dass eine Anerkennungsversagung dann nicht in Betracht komme, wenn der Antragsgegner es unterlassen habe, im Erststaat ein ihm offen stehendes Rechtsmittel zu ergreifen, das den Mangel hätte beseitigen können. Die durch die Gesuchsgegnerin vorgebrachten Rügen hätte sie im niederländischen Rechtsmittelverfahren vorbringen können, wobei sich aus den Akten nicht ergebe, dass sie dies getan habe. Auch aus diesem Grund seien die Rügen der Gesuchsgegnerin nicht zu hören (Urk. 30 E. 6.4.6). Vor dem Hintergrund, dass der Verwei-
- 9 gerungsgrund des Verstosses gegen den Ordre public sehr eng ausgelegt werden müsse und nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen solle, stellten die von der Gesuchsgegnerin behauptete falsche und willkürliche Begründung der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Verweigerungsgründe dar. Somit gelinge es ihr nicht, Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 34 und Art. 35 LugÜ geltend zu machen. Entsprechend sei das Urteil des Gerichts C._____ vom 11. September 2024 in der Schweiz anerkennund vollstreckbar (Urk. 30 E. 6.4.7). 2.2. Die Gesuchsgegnerin moniert, die vorinstanzliche Begründung, wonach die Anwendung des niederländischen Rechts aufgrund der ABG der Gesuchstellerin bejaht worden sei, da sie ihren Sitz in der Niederlande habe und beide Parteien eine Rechtswahl getroffen hätten, widerspreche dem vor Vorinstanz dargelegten und belegten Sachverhalt, weshalb dies eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts darstelle. Sie habe ausführlich dargelegt, wieso die Bejahung der Anwendbarkeit der AGB der Gesuchstellerin nicht korrekt sei (Urk. 29 Rz 22). Auch in Bezug auf die fehlende Zuständigkeit habe sich die Vorinstanz in keiner Weise mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt und halte nur in einem einzigen Satz fest, dass diese nicht willkürlich erscheine. Diese Argumentation der Vorinstanz treffe offensichtlich nicht zu und basiere auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Urk. 29 Rz 27). Es liege auch eine falsche Rechtsanwendung vor, weil nach Art. 5 Abs. 1 LugÜ die Gerichte in der Schweiz zuständig und nach Art. 117 IPRG Schweizer Recht anwendbar sei (Urk. 29 Rz 28). Die Vorinstanz habe komplett ausser Acht gelassen, dass sie sich zwar im Verfahren in der Niederlande habe äussern dürfen, das dortige Gericht diese Äusserungen aber insgesamt ignoriert habe und gar nicht auf diese eingegangen sei. Es gehe beim rechtlichen Gehör nicht um das Ergebnis des Verfahrens, sondern um den Ablauf und die Wahrung der Verfahrensrechte (Urk. 29 Rz 30). Es treffe nicht zu, dass sie sich jeweils vor dem niederländischen Gericht in relevanter Weise habe äussern können (Urk. 29 Rz 34). Selbst bei der gemäss Vorinstanz engen Auslegung des Verweigerungsgrunds eines Verstosses gegen den Order Public würden krasse Verstösse vorliegen, die Verweigerungsgründe für die Anerkennung des niederländischen Urteils darstellen würden (Urk. 29 Rz 35).
- 10 - 2.3. Die Vorinstanz hat die Theorie zu den in casu relevanten Anerkennungsverweigerungsgründen nach Art. 34 f. LugÜ ausführlich dargelegt und die Argumente der Gesuchsgegnerin darunter subsumiert. Entgegen der Gesuchsgegnerin hat sie deren Standpunkte genügend gewürdigt. Hingegen kommt die Gesuchsgegnerin ihrer Rügeobliegenheit mit ihren Wiederholungen und ihrer pauschal gehaltenen Kritik bloss unzureichend nach. Insbesondere geht sie mit keinem Wort auf die Erwägung der Vorinstanz ein, dass die Gesuchsgegnerin ihre geltend gemachten Anerkennungsverweigerungsgründe zunächst mit ihr im Erststaat offenstehenden Rechtsmitteln hätte angreifen müssen, was sie nicht getan hat. Dieses Erfordernis ist in der Lehre zwar nicht unumstritten (vgl. BSK LugÜ-Schuler/Marugg, Art. 34 N 20; Domej/Oberhammer, in: Schnyder/Sogo [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., 2023, Art. 34 N 17 m.w.H.; Phurtag, Vorsorgliche Massnahmen im internationalen Zivilprozessrecht, 2019, N 615 m.w.H.). Eine abschliessende Klärung braucht aber nicht vorgenommen zu werden, weil die von der Vorinstanz vertretene Meinung durch einen Teil der Lehre gestützt wird und die Gesuchsgegnerin diese Problematik in Verletzung ihrer Rügeobliegenheit nicht aufgreift. Zumindest bezüglich der Zuständigkeit ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass im Geltungsbereich des LugÜ die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates im Rahmen der Anerkennung grundsätzlich überhaupt nicht mehr überprüft werden (vgl. Art. 35 Abs. 3 LugÜ), womit die beklagte Partei im Ergebnis darauf verwiesen ist, sich im Ausland auf dem Rechtsmittelweg gegen die Zuständigkeit des urteilenden Gerichts zur Wehr zu setzen (BGE 141 III 210 E. 4.1). Der durch die Gesuchsgegnerin angerufene Art. 5 Abs. 1 LugÜ ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – in Art. 35 Abs. 1 LugÜ nicht enthalten. 3. Berechnung der Verzugszinsen 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass für die geltend gemachten Zinsen praxisgemäss auch dann definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei, wenn kein Verzugszins im Urteil ausgewiesen sei. Die Verzugszinsen müssten jedoch gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht werden, sich aus dem Gesetz ergeben und der Beginn des Zinslaufs müsse sich aufgrund einer Mahnung oder eines Verfalltags bestimmen lassen. Bei einem Urteil könne angenommen werden, die Schuldnerin
- 11 befinde sich seit der Rechtskraft des Urteils im Verzug. Bezüglich des Verzugszinssatzes genüge im Zusammenhang mit einem ausländischen Urteil, dass die gesuchstellende Partei dartue, dass der geforderte Zinssatz dem gesetzlichen Zinssatz im betreffenden Land entspreche (Urk. 30 E. 7.6.1). Die Gesuchstellerin bringe vor, der gemäss dem niederländischen Urteil zu bezahlende kaufmännische Verzugszins betrage 11.15 %. Der gesetzliche Verzugszins betrage 6 %. Zudem lege sie einen Auszug der Webseite der niederländischen Regierung über gesetzliche Zinsen ins Recht. Die Gesuchsgegnerin bestreite dagegen die angeblichen in den Niederlanden anwendbaren Zinssätze. Weder aus dem niederländischen Urteil noch aus anderen Dokumenten ergebe sich für die Gesuchstellerin einen Anspruch auf Verzugszinsen, noch auf die geltend gemachte Höhe. Zudem würde ein Verzugszins von 11.15 % den geltenden Grundsätzen der Schweiz widersprechen und sei damit unzulässig (Urk. 30 E. 7.6.2). Die Gesuchstellerin habe glaubhaft dargelegt, dass die Höhe der von ihr geforderten Verzugszinsen den in den Niederlanden anwendbaren Verzugszinsen – 11.15 % im Falle von Handelsgeschäften und 6 % im Falle von nichtkommerziellen Transaktionen – entspreche. Die Gesuchsgegnerin vermöge dies mit ihren Ausführungen nicht zu entkräften. Inwiefern Verzugszinsen in der Höhe von 6 % bzw. 11.15 % den in der Schweiz geltenden Grundsätzen widersprechen sollten, führe die Gesuchsgegnerin nicht weiter aus, weshalb auf dieses Vorbringen auch nicht weiter einzugehen sei (Urk. 30 E. 7.6.3). Gemäss dem niederländischen Urteil vom 11. September 2024 sei der gesetzliche Verzugszins für Handelsgeschäfte lediglich auf den Betrag von EUR 135'706.68 geschuldet. Auf den Betrag von EUR 2'132.07 sei hingegen nur der gesetzliche Zins geschuldet. In Bezug auf den Restbetrag von EUR 25'785.35 (EUR 163'624.10 minus EUR 135'706.68 minus EUR 2'132.07) sei im Urteil nicht vermerkt, ob Verzugszins geschuldet sei und welcher Verzugszins zur Anwendung komme. Es sei anzunehmen, dass sich die Gesuchsgegnerin spätestens seit dem Urteil vom 11. September 2024 auch in Bezug auf diesen Restbetrag in Verzug befinde. Wie bereits erwähnt, seien Verzugszinsen auch dann zu gewähren, wenn sie nicht explizit dem Rechtsöffnungstitel zu entnehmen seien. Folglich sei seit dem 25. März 2025 auf den Betrag von EUR 135'706.68 der gesetzliche Verzugszins für Handelsgeschäfte von 11.15 % geschuldet und auf den Restbetrag von EUR 27'917.42
- 12 - (EUR 163'624.10 minus EUR 135'706.68) die gesetzlichen Verzugszinsen von 6 % (Urk. 30 E. 7.6.4). Beim Betrag von EUR 9'716.28 (bzw. Fr. 9'273.20 gemäss korrekter Umrechnung) handle es sich um eine Parteientschädigung, weshalb der gesetzliche niederländische Verzugszins zum Tragen komme. Auch hier gelte, dass der Verzugszins nicht explizit im Rechtsöffnungstitel erwähnt werden müsse (Urk. 30 E. 7.6.5). Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren in Bezug auf den verlangten Verzugszins ab (Urk. 30 E. 7.6.7). 3.2. Die Gesuchsgegnerin bemängelt, es genüge nicht, dass die Gesuchstellerin den Verzugszins einzig glaubhaft mache, sondern es obliege ihr der Beweis für diesen Zinssatz. Die Gesuchstellerin habe vor Vorinstanz ohne weitere Erläuterung einzig die aktuellen Zinssätze in den Niederlanden eingereicht. Es ergebe sich jedoch entgegen der Vorinstanz weder aus dem anzuerkennenden Urteil noch aus einem anderen Dokument ein Anspruch der Gesuchstellerin auf einen solchen Verzugszins oder die Höhe eines solchen. Es sei denn auch nicht nachvollziehbar, wieso die geltend gemachten niederländischen Verzugszinse zur Anwendung gelangen sollten oder woraus sich diese ergeben würden (Urk. 29 Rz 37). Die Gesuchstellerin habe nicht genügend dargetan, dass der von ihr geforderte Zinssatz dem gesetzlichen Zinssatz in den Niederlanden entspreche, womit sie keinen Anspruch auf die geforderten Verzugszinse habe (Urk. 29 Rz 38). 3.3. Entgegen der Gesuchstellerin ergibt sich aus dem Urteil des niederländischen Gerichts C.______ vom 11. September 2024 explizit, dass für die Hauptforderung in Höhe von EUR 135'706.68 ab dem 20. Oktober 2023 gesetzliche Verzugszinse für Handelsgeschäfte und für EUR 2'132.07 ab dem 20. Oktober 2023 gesetzliche Zinse zu zahlen sind (Urk. 4/3 Ziff. 4.1). Nur für die Verfahrenskosten von EUR 9'716.28 wurde kein Verzugszins festgelegt (Urk. 4/3 Ziff. 4.2). Die Gesuchsgegnerin geht nicht auf die zutreffende vorinstanzliche Begründung ein, dass für geltend gemachte Zinsen praxisgemäss auch dann definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist, wenn kein Verzugszins im Urteil ausgewiesen ist (vgl. KGer GR KSK 17 50 vom 9. Oktober 2017 E. II.4, OGer BE ZK 19 175 vom 22. Mai 2019 E. 15.8, OGer SO ZKBES.2025.39 vom 12. März 2025 sowie BGE 148 III 225 E. 4.2.4 = Pra 112 [2023] Nr. 4 und OGer ZH RT220008 vom 4. November 2022 E. II. 3.4
- 13 betreffend gesetzliche Verzugszinsen). Da die Verfahrenskosten in einem niederländischen Urteil festgelegt wurden, in dem niederländisches Recht für anwendbar erklärt wurde (Urk. 4/3 Ziff. 3.1), was keiner Überprüfung mehr zugänglich ist (Art. 36 LugÜ), erweist sich die Anwendung des niederländischen gesetzlichen Verzugszinssatzes auch auf diesen Betrag als sachgerecht. Die Höhe der gesetzlichen Zinse von 6 % für nichtkommerzielle Transaktionen und von 11.15 % für Handelsgeschäfte hat die Gesuchstellerin mit Urk. 4/7 hinreichend bewiesen, zumal mit Urk. 4/7 ein Auszug der Webseite der Zentralregierung der Niederlande (Rijksoverheid) eingereicht wurde, die nach wie vor abrufbar ist (https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/schulden/vraag-en-antwoord/hoogte-wettelijke-rente, zuletzt besucht am 18. November 2025). Die Gesuchsgegnerin dringt mit ihren Rügen folglich nicht durch. 4. Fazit Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten wird. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt mangels Gutheissung der Beschwerde ausser Betracht (Art. 327 Abs. 3 ZPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränkt sich die Gesuchsgegnerin darauf, den Antrag zu stellen, dass sie für das vorinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen sei (Urk. 29 S. 2). Eine Begründung zu diesem Antrag lässt sich in der Beschwerde nicht finden (Urk. 29), womit auf dieses Rechtsbegehren wegen Verletzung der Rügeobliegenheit nicht einzutreten ist (vgl. E. II.1). Im Übrigen sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen aufgrund des gleichbleibenden Verfahrensausgangs auch nicht zu beanstanden. 2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 188'849.05 (vgl. Urk. 29 S. 2 i.V.m. Urk. 30 Dispositiv-Ziffer 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheid-
- 14 gebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 29, 32 und Urk. 33/3-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 188'849.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 15 - Zürich, 20. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ms