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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.01.2026 RT250190

12. Januar 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·743 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250190-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Beschluss vom 12. Januar 2026 in Sachen A._____ [Stiftung], Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. September 2025 (EB251041-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 11. September 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'300.– nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2025, Fr. 4'300.– nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2025 sowie Fr. 2'700.– nebst Zins zu 5% seit 1. März 2025 (Urk. 7 S. 4 = Urk. 14 S. 4). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 29. September 2025 fristgerecht (Urk. 8b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2): "1. Der Entscheid vom 11. September 2025 des Bezirksgericht Zürich sei aufzuheben und der Antrag auf definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 4, Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2025 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Entscheidgebühren von Fr. 350.-- aus dem Verfahren vor dem Bezirksgericht seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin für das Gesuchsverfahren keine Parteientschädigung aufzuerlegen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - " 3. Der mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 einverlange Kostenvorschuss von Fr. 500.– ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 19 und Urk. 20). Mit Verfügung vom 28. November 2025 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die Beschwerde schriftlich zu beantworten (Urk. 21). 4. Noch vor Ablauf der Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort einigten sich die Parteien aussergerichtlich über die Streitsache. Die entsprechende Vereinbarung (Urk. 23) wurde von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 eingereicht (Urk. 22) und lautet wie folgt: "[Präambel] 1. Die Partei 1 bestätigt, gegen die A._____ keine offene Forderung zu haben und dass die Parteien nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung auseinandergesetzt sind. 2. Die Partei 2 zieht die Beschwerde zurück und ersucht das Gericht, das Verfahren infolge Vergleichs abzuschreiben.

- 3 - 3. Die Partei 1 übernimmt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. 4. Die Partei 2 übernimmt die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. 5. Beide Parteien verzichten auf die Ausrichtung von Parteientschädigungen für die Verfahren vor Bezirks- und Obergericht." 5. Gestützt auf Ziffer 2 der Vereinbarung zog die Gesuchsgegnerin die vorliegende Beschwerde mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 zurück (Urk. 25). Das Beschwerdeverfahren ist daher ohne Weiterungen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). 6.1 Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 350.– sind unbeanstandet geblieben. Vereinbarungsgemäss sind sie der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Urk. 23 Ziffer 3). 6.2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Sie ist vereinbarungsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Urk. 23 Ziffer 4) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 6.3 Parteientschädigungen sind vereinbarungsgemäss in keinem Verfahren zuzusprechen (Urk. 23 Ziffer 5). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 350.– wird bestätigt. 3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 5. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

- 4 - 6. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 und Urk. 23, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und Urk 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 12. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: st

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