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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.10.2025 RT250188

2. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·653 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250188-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 2. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. August 2025 (EB250932-L)

- 2 - Nach Einsicht in das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. August 2025, worin der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt 6 (Zahlungsbefehl vom 4. März 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 182'000.– nebst Zins zu 6 % seit 9. November 2023 und Fr. 5'833.33 erteilt wurde (Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 16 Dispositiv-Ziffer 1), sowie nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) vom 29. September 2025 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 30. September 2025; vgl. an Urk. 15 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post), mit welcher er einzig um "Verlängerung der Frist um 30 Tage, um schriftlich zur Beschwerde Stellung zu nehmen" ersucht (Urk. 15 S. 2), da dem Gesuchsgegner das angefochtene Urteil am 19. September 2025 zugestellt wurde (vgl. Urk. 14 und 17/2), womit die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) am Montag, 29. September 2025 ablief (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), da diese Frist vom Gesetz vorgegeben ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO), weshalb eine Erstreckung nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift ausgeschlossen ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO), da daran auch die vom Gesuchsgegner eingereichte ärztliche Bestätigung nichts zu ändern vermag, verfügt diese doch über keine eigenhändige Unterschrift der Ärztin Dr. med. C._____ (Urk. 17/1), da überdies der Gesuchsgegner nicht erläutert, weshalb es ihm innerhalb der Frist nicht möglich gewesen sein sollte, eine Drittperson für das Erstellen der Begründung der Beschwerde zu beauftragen (Urk. 15) und auch die ärztliche Bescheinigung darüber nichts aussagt (Urk. 17/1), da daher das Fristerstreckungsgesuch abzuweisen ist und auch eine Fristwiederherstellung (Art. 148 ZPO) ausser Betracht fällt

- 3 in der Erwägung, dass die am letzten Tag der Beschwerdefrist eingegangene Eingabe des Gesuchsgegners vom 29. September 2025 einzig ein Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung einer anwaltlich verfassten Beschwerdebegründung enthält, in der weiteren Erwägung, dass damit innert der Beschwerdefrist keine den prozessualen Anforderungen (Art. 321 Abs. 1 ZPO; schriftlich und begründet) genügende Beschwerde eingegangen ist, und daher nicht klar ist, was der Gesuchsgegner konkret am angefochtenen Entscheid beanstandet (Urk. 15), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da für den vorliegenden Entscheid eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen ist sowie keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners vom 29. September 2025 wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 15 und 17/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 187'833.33. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ip

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