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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.10.2025 RT250169

1. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·786 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250169-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 1. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Aargau, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Gerichtskasse B._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 11. Juli 2025 (EB250240-M)

- 2 - Erwägungen: 1. Gestützt auf zwei Teilentscheide und drei Entscheide ersuchte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend Gesuchsteller) bei der Vorinstanz um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Stadt Dietikon für Fr. 2'700.– nebst Zins zu 5 % seit 13. November 2024, Mahngebühren von Fr. 70.–, die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 101.25 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– (Urk. 1 und Urk. 2/1-4). Für den weiteren Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf das angefochtene Urteil vom 11. Juli 2025 verwiesen werden (Urk. 7 E. 1 = Urk. 10 E. 1), mit dem die Vorinstanz dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'700.– nebst Zins zu 5 % seit 13. November 2024 erteilte, das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag abwies, die Spruchgebühr von Fr. 200.– dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend Gesuchsgegner) auferlegte und ihn verpflichtete, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen (Urk. 10 Dispositiv-Ziffern 1 bis 4). 2.1. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 25. August 2025 (Datum Poststempel österreichische Post: 25. August 2025; Datum Poststempel Schweizer Post: 26. August 2025) Beschwerde wegen befangener Richter am Gericht B._____ und ersuchte (sinngemäss) um eine Fristerstreckung um 20 Tage wegen eines familiären Todesfalles. Bis zum 15. September 2025 werde ein ergänzendes Schreiben eintreffen (Urk. 9). 2.2. Weder bis zum 15. September 2025 noch bis heute ging eine ergänzte Beschwerdeschrift ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird.

- 3 - Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 3.2. Ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils Bezug zu nehmen, äussert der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde einzig seinen Unmut über die Gerichte im Kanton Aargau. Damit kommt er seiner Rügeobliegenheit nicht nach. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 2'700.– (vgl. Urk. 9 i.V.m. Urk. 10 Dispositiv-Ziffer 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. 4.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

- 4 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und 11/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: jo

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